Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 12.09.2011 – 1 UF 300/11
ECLI:DE:OLGHE:2011:0912.1UF300.11.0A
Verfahrensgang
vorgehend AG Frankfurt, 5. August 2011, 455 F 4080/11
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Kind A, geb. am ... 2000, derzeitige Anschrift: bis zum 28.9.2011 nach Polen zurückzuführen.
Falls die Antragsgegnerin der Verpflichtung zur Rückführung unter Ziffer 2. nicht nachkommt, wird die Herausgabe des Kindes A an den Antragsteller zum Zweck der sofortigen Rückführung nach Polen angeordnet.
Die in dem angefochtenen Beschluss unter Ziffer III und IV getroffenen Anordnungen bleiben aufrechterhalten.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen, insbesondere für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt, werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Rückführung des gemeinsamen Kindes A, geb. am ...2000.
Der Antragsteller hat die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt und hat nach polnischem Recht die elterliche Mitsorge inne. Das Kind lebte bis zum 14.8.2010 bei dem Antragsteller in Polen. An diesem Tag nahm die Antragsgegnerin, die seit einiger Zeit in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, das Kind ohne Wissen des Antragsstellers mit in die Deutschland, in der Absicht, mit dem Kind hier zu verbleiben. Seitdem lebt das Kind A in Stadt1.
Mit A im Haushalt leben der neue Lebensgefährte der Mutter und dessen ...jähriger Sohn sowie A's ... und ... Jahre alte Halbschwestern. A besucht seit August 2010 die Schule in Stadt1.
Der Antragsteller betreibt in Polen ein Sorgerechtsverfahren mit dem Ziel, der Antragsgegnerin die elterliche Sorge zu entziehen und den Aufenthalt des Kindes bei ihm zu bestimmen. Das Verfahren vor dem polnischen Gericht in Stadt2 wurde am 22.7.2011 im Hinblick auf das hiesige Rückführungsverfahren vertagt.
Der Antragsteller ist mit einem Verbleib seines Sohnes in Deutschland nicht einverstanden.
Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich vorgetragen, der Vater habe nachträglich den Verbleib des Kindes in Deutschland gebilligt. Darüber hinaus habe A den Wunsch, in Deutschland zu bleiben und hier seine Schulausbildung fortzusetzen. Er habe hier bessere Chancen für eine Ausbildung, als er sie in Polen haben würde. Außerdem sei er sehr gut in seine neue Familie eingebunden und in der Schule integriert, wo er viele Freunde gefunden habe.
Das Amtsgericht hat die im Rubrum aufgeführte Verfahrensbeiständin bestellt und nach Anhörung aller Beteiligten im Termin vom 25.7.2011 die Rückführung des Kindes mit dem angegriffenen Beschluss angeordnet.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin. Sie macht mit der Beschwerde geltend, die Rückführung des Kindes nach Polen lasse ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohles, insbesondere schwerwiegende Gefahren eines körperlichen oder seelischen Schadens befürchten. A habe damit gerechnet, in Deutschland bleiben zu können. Als er von dem angefochtenen Beschluss Kenntnis erhalten habe, sei er völlig zusammengebrochen und habe vehement erklärt, auf keinen Fall zurück zu wollen. Er empfinde die Rückführung als Bedrohung, insbesondere auch die dort vorhandene Betreuungssituation. Seine Großmutter, die im Haushalt des Vaters lebe und ihn während dessen berufsbedingter Abwesenheit betreue, trinke viel Alkohol. Der Vater selbst sei wegen seiner Erwerbstätigkeit nur an zwei Tagen in der Woche zu Hause. Außerdem habe A in Polen schon Zigaretten geraucht und sich während der Abwesenheit des Vaters die Zeit mit PC-Spielen, darunter auch mit sogenannten "Gewaltspielen" vertrieben.
Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen.
Die gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 IntFamRVG zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Mutter gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Herausgabe des Kindes zum Zwecke der Rückführung angeordnet.
Die Rückführung war gemäß Art. 12 Abs. 1 des Haager Kindesentführungsabkommens (HKÜ) i. V. m. Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in den Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1347/2000 (Brüssel II a - Verordnung) anzuordnen, weil das Verbringen oder jedenfalls das Zurückhalten des Kindes A widerrechtlich im Sinne des Art. 3 HKÜ war.
Das Verbringen oder Zurückhalten von Kindern gilt als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person zusteht, bei der das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder dem Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 3 Abs. 1 HKÜ). Ob das Sorgerecht eines Elternteils verletzt worden ist, ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
A hat bis zu seinem Verbringen nach Deutschland unstreitig im Einvernehmen der Eltern bei seinem Vater in Polen gelebt. Nach Art. 93, § 1 des Polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches steht den Eltern das Sorgerecht für das Kind in der Form gemeinsam zu, dass der Antragsteller das Recht hat, über die wesentlichen Angelegenheiten des Kindes mitzubestimmen (Art. 97 g Poln. Famrechtgesetzbuch). Zu diesen wesentlichen Angelegenheiten zählt die Bestimmung des Aufenthalts des Kindes. Dieses Mitbestimmungsrecht in wesentlichen Angelegenheiten hat die Mutter durch das Verbringen von A nach Deutschland verletzt.
Gemäß Art. 12 Abs. 1 i. V. m. § 1 und 3 HKÜ ist das Kind deswegen sofort nach Polen zurückzuführen.
Nach dem Ergebnis der umfassenden Anhörung aller Beteiligten, insbesondere des Kindes A im Termin vor dem Amtsgericht am 25.7.2011 geht der Senat mit dem Amtsgericht davon aus, dass keine Gründe vorliegen, die einer Rückführung des Kindes nach Polen gem. Art. 13 Abs. 1 b HKÜ entgegenstehen.
Wie das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, kann nicht festgestellt werden, dass die Rückgabe von A zum Vater nach Polen mit einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens verbunden wäre oder das Kind auf andere Weise durch eine Rückgabe in eine unzumutbare Lage gebracht werden würde.
In den Gründen des Beschlusses, auf die hiermit ausdrücklich Bezug genommen wird, wird weiter zutreffend ausgeführt, dass an das Ausmaß der Gefährdung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 b HKÜ strenge Anforderungen zu stellen sind und als schwerwiegende Gründe nicht solche anzusehen sind, die zwangsläufig mit jeder Rücküberstellung des Kindes verbunden sind.
A hat in seiner persönlichen Anhörung durch den Familienrichter zwar den Wunsch geäußert, lieber in Deutschland zu bleiben; insgesamt hat er aber den Eindruck vermittelt, dass er mit den durch einen Wechsel zurück nach Polen verbundenen Problemen zurecht kommen werde. Ein Widerstand des Kindes gegen eine Rückführung war dem konkreten Inhalt seiner Äußerungen keinesfalls zu entnehmen. Wenn mit der Beschwerde nunmehr vorgetragen wird, A empfinde die angeordnete Rückführung als Bedrohung und wehre sich vehement dagegen, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Dabei ist zunächst maßgeblich, dass ein Widerstand des Kindes gegen die Rückführung dann nicht als maßgeblich angesehen werden kann, wenn er erkennbar durch den Entführer beeinflusst worden ist. Davon ist hier auszugehen. Zwar hat A - auch gegenüber dem zuständigen Jugendamt und der Verfahrensbeiständin - mehrfach erklärt, er wolle lieber in Deutschland leben, doch haben sich in der mündlichen Anhörung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er eine Rückkehr nach Polen als schwerwiegenden Einschnitt erleben werde. Er hat vielmehr differenziert die Vorteile eines Lebens in Polen oder in Deutschland gegeneinander abgewogen und sich auch in keiner Weise negativ über die Lebensverhältnisse in Polen weder im schulischen Umfeld noch hinsichtlich der Betreuungssituation geäußert.
Vielmehr erklärte er ausdrücklich, dass er sich vorstelle, in Polen willkommen zu sein. Die in der Beschwerdebegründung beschriebenen Verhaltensweisen des Kindes lassen daher den Schluss zu, dass seine Mutter ihm nach Bekanntwerden der angefochtenen Entscheidung die mit der Rückkehr nach Polen verbundenen Veränderungen als abschreckend geschildert hat, um Abwehr und Angst in ihm zu erwecken. Ein ernsthaftes Widersetzen des Kindes im Sinne des Art. 13 Abs. 2 HKÜ kann daher nicht angenommen werden.
Ein entgegenstehender Kindeswille allein steht der Rückführung grundsätzlich nicht entgegen. Dabei ist auch ausschlaggebend, dass das HKÜ zunächst die alsbaldige formelle Wiederherstellung des früheren rechtsmäßigen Zustandes als vorrangig im Interesse des Kindeswohls gebotene Lösung ansieht.
Der Wille des Kindes wird bei dem in Polen weiter zu betreibenden Sorgerechtsverfahren in die Entscheidung einfließen. Dort wird auch geprüft werden, ob die Betreuungssituation des Kindes in Polen für sein Wohlergehen nachteilig ist. Im übrigen ist die Mutter auch nicht verpflichtet, mit A in die eheliche Wohnung zurückzukehren. Sie könnte der von ihr als dem Kindeswohl abträglichen Betreuungssituation dadurch begegnen, dass sie mit A nach Polen zurückkehrt und sich dort mit ihm eine andere Wohnung nimmt.
Insgesamt ergibt sich somit unter Berücksichtigung auch des Kindeswillens kein der Rückführung von A entgegenstehendes Hindernis, dem die Antragsgegnerin nicht auch mit einer Rückkehr ihrerseits nach Polen begegnen könnte.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 14 Nr. 2 IntFamRVG i. V. m. § 84 FamFG.