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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 21.09.2011 – 1 U 174/10

ECLI:DE:OLGHE:2011:0921.1U174.10.0A

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das am 23.6.2010 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß folgende Aussagen mit Bezug auf die Beklagte gegenüber Dritten, insbesondere deutschen und ausländischen Bankaufsichtsbehörden, aufzustellen und/oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:

(1) “A, and its german lawyer, even refuse to talk to us, and since long they do not meet minimum standards of conduct vis a vis B. Which is another scandal.”

(2) “This finest french banking address, and at the same time solvent financial giant, is creeping and hiding away from its payment obligations versus its former german employees who have legally unforfeitable corporate pension entitlements against A.”

(3) “How deeply sunk has this french bank, and its corporate culture, and with it the French Republic, that the former one acts so meanly and shabbily in Germany, and now even keeps busy the german legal System with a court suit.”

(4) “We are the defenceless German David, who is ruined by the French Goliath. There is no way, to talk this away.”

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtstreits haben der Kläger zu 95%, die Beklagte zu 5% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin des Klägers hat die Beklagte zu 5%, die Streithelferin zu 95% zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

A. Die Parteien streiten um abgetretene Ansprüche aus einem Unternehmenskaufvertrag und – im Rahmen der Widerklage – um die Berechtigung des Klägers zu bestimmten Äußerungen über die Beklagte, die diese als ehrenrührig und geschäftsschädigend ansieht.

2

Die Beklagte war alleinige Gesellschafterin der …gesellschaft mbH (heute firmierend unter B … GmbH ). Mit dem von einem Schweizer Notar beurkundeten Kaufvertrag vom 30.01.2002 (Anlage K 1, nachfolgend auch: 1. Kaufvertrag) veräußerte sie ihre Geschäftsanteile an die Streithelferin des Klägers. Der Vertrag enthielt unter § 8 folgende Regelung zur versicherungsmäßigen Abdeckung der die Gesellschaft gegenüber ihren (überwiegend ehemaligen) Mitarbeitern treffenden unverfallbaren Pensionsverpflichtungen:

3

„§ 8 Insurance cover for pension liabillities

4

(1) The Vendor shall as soon as reasonably possible take out on behalf of the Company an employer's pension liability insurance policy ("Rückdeckungspolice"), which shall cover all financial risks for the Company deriving from all existing pension liabiiities vis-à-vis former managing directors and employees of the Company, including the one employee still employed with the Company. The policy holder and beneficiary of the employer's pension liability insurance policy shall be the Company. The parties agree that the premium for the employer's pension liability insurance policy to be taken out by the Vendor can take into consideration the likely surpluses (Gewinnbeteiligungen).

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(2) All costs and expenses deriving from taking out the employer's pension liability insurance policy, in particular the premium(s) to be paid to the insurance company, shall be borne by the vendor, which shall refund the Company for all such costs and expenses incurred.

6

(3) § 6 (4) shall apply to this taking out of the employer's pension liability insurance policy mutatis mutandis.

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(4) Should it turn out that the employer's pension liability insurance policy taken out by the Vendor on behalf of the Company does not cover all expenses of the Company deriving from the pension liabilities within the meaning of § 8 (1), in particular the pension payments owed by the company, the Vendor shall refund the Company for the balance. The parties agree insofar that until the fifth anniversary of this Agreement at the latest they will meet upon the initiative of the Vendor and discuss in good faith the pension liabilities and the above obligation of the Vendor in light of the then valid legal framework and the then available actuarial figures. Both parties undertake to use best efforts in order to adjust the above obligation of the vendor adequately, if necessary.“

8

Die Streithelferin des Klägers verkaufte ihre Geschäftsanteile mit Vertrag vom 5.11.2003 (Anlage K 9, 2. Kaufvertrag) an diesen und den zweiten Geschäftsführer der Gesellschaft weiter; in diesem Rahmen trat sie ihre Rechte aus § 8 Abs. 4 des Kaufvertrages vom 30.1.2002 an beide ab.

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Der Kläger hält die von der Beklagten abgeschlossenen Pensions-Rückdeckungsversicherungen der Höhe nach für unzureichend. Gegenstand der Klage ist insbesondere der auf 1.255.524,77 € bezifferte Betrag, der nach seiner Behauptung erforderlich ist, um die Versicherungen auf die zur Abdeckung der Pensionslasten tatsächlich erforderliche Höhe aufzustocken. Zur Durchsetzung dieser Forderung richtete er verschiedene Schreiben an Finanzaufsichtsbehörden im In- und Ausland, die die Beklagte als geschäftsschädigend empfand und zum Anlass der Widerklage auf zukünftige Unterlassung entsprechender Äußerungen nahm.

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Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug.

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Das Landgericht hat der Widerklage insgesamt und der Klage in Höhe von 30.446,28 € nebst Zinsen stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

12

Der Kläger meint, das Landgericht habe § 8 des Kaufvertrages vom 30.01.2002 falsch ausgelegt und es insoweit unterlassen, die zum Inhalt der Klausel angebotenen Zeugen zu vernehmen sowie die Ausweisung des Aufstockungsanspruchs in den geprüften Jahresabschlüssen der Gesellschaft zu würdigen. Die Streithelferin hätte ihre Ansprüche aus § 8 Abs. 4 des Vertrages nicht an den Kläger und seinen Mitgeschäftsführer abgetreten, wenn sie nicht von der Berechtigung dieser Ansprüche überzeugt gewesen wäre.

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Die Widerklage sei unbegründet, weil die Äußerungen des Klägers als Meinungsäußerungen erlaubt gewesen seien.

14

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die B … GmbH , …straße …, O1, 1.255.524,77 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 31.033,19 € vom 02.04.2007 bis Rechtshängigkeit, aus weiteren 1.121.277,30 € vom 15.10.2009 bis Rechtshängigkeit sowie aus 1.244.524,77 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, der B jährlich nachträglich gemäß Abrechnung und Rechnungslegung bis jeweils zum 30.03. des laufenden Jahres

a) die im Vorjahr von der B an den Pensionssicherungsverein VVaG gemäß §§ 7 ff. BetrAVG gezahlten Insolvenzsicherungsbeiträge,

b) die im Vorjahr von der B an die C … GmbH , …, O2 gezahlten Gutachterkosten für die bilanzielle Bewertung der Versorgung und die laufende Betreuung der Rentenverwaltung durch diese GmbH oder eine gegebenenfalls an eine Stelle getretene Serviceleisterin zu erstatten,

und

die Widerklage insgesamt abzuweisen,

hilfsweise dazu,

unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und des Verfahrens die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen,

außerdem,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

15

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Sie meint, die Abtretung der Ansprüche von der Streithelferin des Klägers an diesen und seinen Mitgeschäftsführer sei aus verschiedenen Gründen unwirksam gewesen. Der Kläger und die Streithelferin verhielten sich widersprüchlich angesichts dessen, dass bereits bei Abschluss der Rückdeckungsversicherungen deren ggf. unzureichende Höhe bekannt gewesen sei.

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B. Beide Berufungen sind zulässig. Auch die Berufungsbegründung des Klägers lässt noch deutlich genug erkennen, aus welchen Gründen er das landgerichtliche Urteil beanstandet; dies gilt auch hinsichtlich der Widerklage. Die Berufung der Beklagten ist begründet, die des Klägers nur hinsichtlich eines Teils des landgerichtlichen Ausspruchs zur Widerklage. Die auf eine Anpassung der Rückdeckungsversicherungen aus § 8 Abs. 4 des 1. Kaufvertrages gerichteten Rechte stehen nicht dem Kläger, sondern weiterhin seiner Streithelferin zu, weil diese Rechte nicht wirksam abgetreten worden sind (nachfolgend I.). Die Widerklage ist nur hinsichtlich eines Teils der von der Beklagten beanstandeten Äußerungen des Klägers begründet (nachfolgend II.).

18

I. Die Klage ist unbegründet. Die Klageforderung steht nicht dem Kläger zu. Die Abtretung der Rechte aus § 8 Absatz 4 des 1. Kaufvertrages in § 11 des 2. Kaufvertrages vom 5.11.2003 und Nr. 4 des zugehörigen Anhangs II war unwirksam, die Streithelferin ist weiter Inhaberin dieser Rechte.

19

1. Dies ergibt sich allerdings entgegen der Rechtsansicht der Beklagten nicht aus Gründen der notwendigen Form. Insoweit kann dahinstehen, ob der in der Urkunde vom 5.11.2003 enthaltene Anteilskaufvertrag vollständig und ordnungsgemäß beurkundet war, auch hinsichtlich der privatschriftlichen Nebenabrede zur Abtretung der der Verkäuferin zustehenden Rechte aus § 8 Absatz 4 des 1. Kaufvertrages. Selbst wenn dies nicht der Fall und deshalb der Anteilskaufvertrag formnichtig (§ 125 S. 1 BGB) gewesen wäre, hätte die wirksame Abtretung der Geschäftsanteile in derselben Urkunde nach § 15 Abs. 4 S. 2 GmbHG eine Heilung dieses Mangels bewirkt, d. h. ex nunc zur Wirksamkeit des Anteilskaufvertrags incl. der Nebenabrede zur Abtretung der o. g. Rechte geführt (vgl. BGH NJW-RR 1992, 991 f. ; 1987, 807 f.).

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2. Die Unwirksamkeit der Abtretung folgt aus § 399 Alt. 1 BGB.

21

a) Die Abtretung einer Forderung ist nach § 399 Alt. 1 BGB wegen Inhaltsänderung ausgeschlossen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson aber besonders schutzwürdig ist, weil es ihm verständlicherweise entscheidend darauf ankommt, für wen er die Leistung zu erbringen hat (vgl. BGH NJW 1986, 713, 714 ; 2003, 2987; Münch-KommBGB-Roth, 5. Aufl. 2007, § 399 Rn. 23 f.). Der Vermieter hat z. B. ein nachvollziehbares Interesse daran, die Mietsache nur jemandem anzuvertrauen, dem er eine pflegliche Behandlung der Mietsache zutraut (vgl. BGH NJW 2003, 2987 ). Der Schuldner eines Vorvertrages hat ein verständliches Interesse daran, nur mit dem über die Bedingungen des Hauptvertrages zu verhandeln, den er sich als Vertragspartner ausgesucht hat (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2009, 1312, 1313 ; MünchKommBGB-Roth, a. a. O., Rn. 11; Staudinger/Busche (2005) § 399 Rn. 12). Nämliches muss gelten, wenn der Vertragsinhalt nur unvollständig bestimmt ist und dafür Nachverhandlungspflichten vereinbart wurden; auch in solchen Fällen ist das Interesse des Schuldners, seinen zukünftigen Verhandlungs- und Ergänzungsvertragspartner zu kennen, besonders schutzwürdig (vgl. MünchKommBGB-Roth, a. a. O., § 398 Rn. 99a, § 399 Rn. 29a).

22

b) § 8 Absatz 4 des 1. Kaufvertrages ist eine Nachverhandlungsklausel in diesem Sinne mit der Folge, dass die durch sie begründeten Rechte nicht abtretbar sind. Die Bestimmung ist nicht, wie das Landgericht dies angenommen hat, in dem Sinne teilbar, dass ein unmittelbarer Zahlungsanspruch hinsichtlich einzelner Deckungslücken und eine unverbindliche Absicht der Nachverhandlungen statuiert wird. Die Regelung lässt vielmehr durch die Verknüpfung der Sätze 1 und 2 mit „insofar“ deutlich erkennen, dass im Falle sich herausstellender Deckungslücken insgesamt eine neue Regelung zu den Pensionslasten und der Kostentragungspflicht im Verhandlungswege gesucht werden sollte. Die Beklagte hat ein schützenswertes Interesse daran, diese Nachverhandlungen mit der Streithelferin als ihrem damaligen Vertrags- und vorgesehenen Nachverhandlungspartner, nicht mit dem Kläger als Drittem zu führen.

23

Dem Wortlaut der Klausel kommt im Streitfall eine besondere Bedeutung zu, weil die wirtschaftlich besonders leistungsfähigen Vertragspartner vor Vertragsabschluss unstreitig rechtlichen Rat eingeholt hatten. Der Kläger hat keinen Vortrag zu spezifischem Fachvokabular gehalten, das im Übrigen nicht im Wege des Zeugen-, sondern allenfalls im Wege des Sachverständigenbeweises aufklärbar gewesen wäre, der nicht angetreten worden ist. Eine Vernehmung der vom Kläger zur Vertragsauslegung angebotenen Zeugen kam auch sonst nicht in Betracht, weil die Auslegung selbst nicht Gegenstand des Beweises ist und der Kläger keinen Vortrag zu auslegungserheblichen Tatsachen , d. h. zu Begleitumständen des Vertragsschlusses, die bei der Auslegung zu berücksichtigen wären, oder zum damaligen Willen beider Vertragspartner gehalten hat. Hierauf hat die Beklagte in der Berufungserwiderung zutreffend hingewiesen, und dies war Gegenstand der Berufungsverhandlung. Dass die Streithelferin als Käufer später eine ihr günstige Rechtsposition im Sinne weitreichender Zahlungspflichten der Beklagten als Verkäuferin einnahm, hat keinen ausreichenden Indizwert für den beiderseitigen Willen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nämliches gilt für spätere Angaben der vertragsgegenständlichen Gesellschaft in ihren Jahresabschlüssen; diese bedeuten nicht mehr, als dass sich die Gesellschaft eines solchen Anspruchs berühmte, nicht aber, dass die damaligen Vertragsparteien beim Verkauf insoweit tatsächlich einig waren und woraus sich das ergab.

24

3. Angesichts der aus § 399 Alt. 1 BGB folgenden Unabtretbarkeit der Klageforderung ist hier nicht zu vertiefen, ob die Beklagte und die Streithelferin im 1. Kaufvertrag stillschweigend einen Abtretungsausschluss vereinbart haben (§ 399 Alt. 2 BGB), etwa durch die Vertraulichkeitsklausel in § 21 des Vertrages.

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4. Eine Umdeutung der unwirksamen Abtretung in eine Einziehungsermächtigung kommt nicht in Betracht, weil die Unwirksamkeit auf § 399 Alt. 1 BGB beruht (vgl. BGH NJW 1996, 3273, 3275 ; Staudinger/Busche (2005), Einleitung zu §§ 398 ff. Rn. 126), abgesehen davon, was eigentlich unter der Einziehung eines Nachverhandlungsanspruchs zu verstehen sein könnte.

26

II. Die Widerklage ist nur teilweise begründet. Die Beklagte hat nur einen Anspruch auf die Unterlassung der Äußerungen, die in der Entscheidungsformel dieses Urteils bezeichnet sind.

27

1. Bei der Beurteilung möglicherweise geschäftsschädigender Äußerungen ist zu differenzieren (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 70. Aufl., § 823 Rn. 131 m. N.): Wahre Tatsachenbehauptungen muss der betroffene Gewerbetreibende grundsätzlich hinnehmen, wenn der Äußernde keinen Verstoß gegen ein Vertraulichkeitsgebot begeht. Unwahre Tatsachenbehauptungen kreditgefährdender Art (§ 824 BGB) sind grundsätzlich zu unterlassen. Bei Meinungsäußerungen ist eine umfassende Güter- und Interessenabwägung erforderlich.

28

2. Auf dieser Grundlage sind die mit der Widerklage beanstandeten Äußerungen folgendermaßen zu bewerten:

29

a) „… GmbH, O1, (jetzt A … Germany GmbH, O1) verweigert die Ausfinanzierung betrieblicher unverfallbarer deutscher Pensionsverpflichtungen und laufender Pensionszahlungen – 1,1 Mio. EUR Zahlungsverweigerung.“

30

Die Berufung des Klägers ist insoweit begründet. Die Beklagte muss diese Äußerung hinnehmen. Es handelt sich um eine wahre Tatsachenaussage. Der Kläger ist gegenüber der Beklagten insoweit nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet, die diversen Bankaufsichtsbehörden sind grundsätzlich der berufene Adressat für Beschwerden über das Verhalten von Finanzdienstleistern. Die ersichtlich entscheidende Frage, ob die Beklagte die „Ausfinanzierung“, die Zahlung zu Recht oder zu Unrecht verweigert, wird mit dieser Aussage nicht beantwortet.

31

b) „Das Antwortschreiben der A …, Paris, vom 30.07.2009 ist voller Unwahrheiten.“

32

Die Berufung des Klägers ist insoweit begründet. Die Äußerung ist bei gebotener Berücksichtigung ihres Kontextes nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Rechtsansicht zu werten und als solche erlaubt.

33

Aus dem Kontext des klägerischen Schreibens vom 25.8.2009 (Anl. B 4, Bl. 81 f. d. A.) ergibt sich, dass der Kläger dort die Rechtsansichten der Beklagten in deren – nicht aktenkundigem – Schreiben vom 30.7.2009 zu den Fragen der Erfüllung ihrer Verpflichtungen bezüglich der Pensionskosten und zum Übergang der Rechte auf ihn beanstandet. Der Angriff auf diese Rechtsansichten ist seinerseits eine Rechtsansicht, eine Meinung, ihre Äußerung gegenüber den sachlich zuständigen Aufsichtsbehörden von der Beklagten hinzunehmen.

34

c) „Diese Behauptung (Rechte nicht übertragen) ist eine glatte Unwahrheit, wider besseren Wissens.“

35

Die Berufung des Klägers ist insoweit begründet aus den o. zu b ausgeführten Gründen. Die Wahrheitsfrage stellte sich bei Lichte besehen nicht, weil es ersichtlich um Rechtsfragen ging. Daran ändert die falsche Einordnung durch den Kläger und sein scharfer Ton nichts. Der Vorwurf der Lüge darf nicht von seinem Kontext gelöst werden.

36

d) „Schon die Behauptung im A Schreiben vom 30. Juli 2009 an Sie, Herr Sanio, A … Germany und A … Management "had fulfilled all their contractual obligations to Swiss RE", ist unwahr.”

37

Die Berufung des Klägers ist insoweit begründet aus den o. zu b und c ausgeführten Gründen.

38

e) „Dass nun trotzdem A heute gegenüber Ihnen, Herr Sanio, das exakte Gegenteil behauptet, ist eine glatte, ja dreiste Unwahrheit.“

39

Die Berufung des Klägers ist insoweit begründet aus den o. zu b) – d) ausgeführten Gründen.

40

f) „Das rüde Verhalten von A … gegenüber Pensionsberechtigten erst recht jetzt in der Finanzkrise ist unerträglich und der Druck im Kessel wird zu groß.“

41

Die Berufung des Klägers ist insoweit begründet. Es handelt sich um eine zulässige Meinungsäußerung, die die Schwelle unzulässiger Schmähkritik noch nicht überschreitet.

42

g) “…GmbH, O1, (now A … Germany GmbH, O1) refuses full funding of corporate unforfeitable German pension liabilities and ongoing pension payments to its former German employees - 1.1 Million Euro refusal of payment.”

43

Die Berufung des Klägers ist insoweit begründet, s. o. zu a.

44

h) “It is not acceptable for the former German employees having legally unforfeitable pension entitlements against … / A ..., O1, Germany, that on the one hand the French do not fund such obligations, and that on the other hand the UK FSA awards the Status to … / A Germany of having the reliability and professional competency for doing business in Germany.”

45

Die Berufung des Klägers ist insoweit begründet. Es handelt sich um eine zulässige Meinungsäußerung dazu, was für die früheren Angestellten der Gesellschaft akzeptabel ist und welche Ansprüche diese gegen die Beklagte haben; die rechtliche Würdigung ist nicht dem Wahrheitsbeweis zugänglich.

46

i) „Die Beklagte ist wirtschaftlicher und vertraglicher Schuldner für Beitragspflichten der B … GmbH gegenüber dem Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG).“

47

Die Berufung des Klägers ist insoweit begründet. Es handelt sich um eine zulässige Meinungsäußerung zu einer Rechtsfrage.

48

j) “A … Germany GmbH, O1., does not meet 1,3 Million Euro payment obligations to its former German employees entitled to corporate pensions.”

49

Die Berufung des Klägers ist insoweit begründet. Es handelt sich um eine zulässige Meinungsäußerung zu der Rechtsfrage, was die Beklagte schuldet. Dass sie die entsprechende Zahlung verweigert, ist eine unstreitig wahre Tatsache.

50

k) “A is still the economic and contractual obligor of such payments, beyond any doubt. A, since now almost three years, refuses to make such payments.”

51

Die Berufung des Klägers ist insoweit begründet aus den zu j) ausgeführten Gründen. Ob die Beklagte etwas schuldet, ist eine Rechtsfrage, dass sie die Zahlungen verweigert, ist wahr.

52

l) “A, and its German lawyer, even refuse to talk to us, and since long they do not meet minimum standards of conduct vis a vis B. Which is another scandal.”

53

Die Berufung des Klägers ist insoweit unbegründet. Der Tatsachenkern ist falsch im Sinne grober Missverständlichkeit angesichts dessen, dass die Beklagte ihren Standpunkt gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 3.9.2009 und vom 15.10.2009 sachlich geäußert, also sehr wohl kommuniziert hat. Das infiziert die daran anknüpfende Wertung als unerlaubt.

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m) “This finest French banking address, and at the same time solvent financial giant, is creeping and hiding away from its payment obligations versus its former German employees who have legally unforfeitable corporate pension entitlements against A.”“How deeply sunk has this French bank, and its corporate culture, and with it the French Republic, that the former one acts so meanly and shabbily in Germany, and now even keeps busy the German legal System with a court suit.““Dear Madame ..., we are the defenceless German David, who is ruined by the French Goliath. There is no way, to talk this way.“

55

Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich dieser drei Äußerungen unbegründet. Mit „Davonschleichen“ und „Verstecken“, „tief gesunken“, „armselig“, „schäbig“ und „ruiniert“ kommt eine unzulässige Schmähkritik zum Ausdruck.

56

3. Die für einen Unterlassungsausspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich hier wie regelmäßig aus der Erstbegehung. Der Kläger hat eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben.

57

C. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 543 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.