Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 21.09.2011 – 22 W 29/11
ECLI:DE:OLGHE:2011:0921.22W29.11.0A
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 11. April 2011, 4 O 164/10
Tenor
Die Streitwertbeschwerde des Klägers vom 25. April 2011 wird, soweit ihr das Landgericht nicht abgeholfen hat, zurückgewiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den für die erstinstanzliche Terminsgebühr nach einseitiger Erledigung der Hauptsache maßgeblichen Streitwert im Nichtabhilfebeschluss vom 10. Mai 2011 zutreffend auf 9.296,00 € festgesetzt, denn das Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung der Erledigung der Hauptsache ist nach § 3 ZPO auf 50 % des ursprünglichen Streitwerts zu schätzen.
Hinsichtlich der umstrittenen Frage, wie der Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung zu bemessen ist (siehe zum Stand der Meinungen Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., Rn 45 zu Anh. § 3; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., Rn 48 zu § 91a) hat der Senat seine frühere Auffassung, wonach sich der Streitwert nach dem Kosteninteresse richte, bereits 1994 aufgegeben (Beschluss vom 29. November 1994 - 22 W 41/94 - MDR 1995, 207):
"Es erscheint richtig, bei der einseitigen Erledigungserklärung den Streitwert wie bei einer positiven Feststellungsklage zu bestimmen. Die einseitige Erledigungserklärung stellt sich als zulässige Klageänderung dar, weil durch sie der ursprüngliche Streitgegenstand, der durch einen Leistungs- oder Gestaltungsanspruch gekennzeichnet wurde, durch das Begehren des Klägers auf Feststellung ersetzt wird, dass die ursprüngliche Klage bis zur Erledigungserklärung zulässig und begründet war. Dieses Feststellungsbegehren ist zwar ein Weniger als der ursprüngliche, auf Leistung oder Gestaltung gerichtete Streitgegenstand, es hat aber andererseits einen größeren Umfang als das bloße Interesse des Klägers an einer für ihn günstigen Kostenentscheidung. Bei der Bemessung des Streitwertes ist daher von dem Wert des ursprünglichen Begehrens auszugehen, von diesem ist aber im Hinblick auf die nur noch begehrte Feststellung ein Abschlag vorzunehmen. Dieser muss allerdings höher sein als normalerweise bei der positiven Feststellungsklage, wo er üblicherweise 20 % beträgt. Anders als dort betrifft die nach einseitiger Erledigungserklärung begehrte Feststellung nur die Vergangenheit und mit einem Leistungsanspruch ist nicht mehr zu rechnen. Ein Abschlag von 50 % erscheint angemessen." (Senat a.a.O. Rn 8).
Vorliegend besteht kein Anlass, diese Einschätzung zu ändern, zumal der Kläger in seiner Berufungsschrift deutlich gemacht hat, dass es ihm um mehr als nur das Kosteninteresse geht.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG, § 32 Abs. 1 RVG).