Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 22.09.2011 – 12 U 120/10
ECLI:DE:OLGHE:2011:0922.12U120.10.0A
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 24. Juni 2010, 3 O 538/06, Urteil
nachgehend BGH, 6. Juni 2013, IX ZR 148/11, Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen., Beschluss
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 24.6.2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der dem Kläger zugesprochene Betrag nur wie folgt zu verzinsen ist:
- in den Zeiträumen vom 11.6.-2.8.2010, 5.8.-23.8.2010, 25.8.-9.9.2010, 14.9.-23.9.2010, 27.9.2010-6.2.2011, 1.6.-2.6.2011, 10.6.-14.7.2011 in Höhe von 8.75 %,
im Übrigen seit dem 11.6.2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
1. Der Kläger verlangt die Zahlung weiteren Honorars für seine Tätigkeit als Steuerberater der Beklagten. Die Beklagten verlangen mit der Widerklage Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Steuerberaterpflichten.
a) Der Kläger war der Steuerberater des im Jahr … verstorbenen A und nach dessen Tod in gleicher Funktion für die Erbengemeinschaft – die Beklagten – tätig. In den Nachlass fielen u.a. etwa 70 Grundstücke.
Ein Erstgespräch über die Erbschaftsbesteuerung fand am 11.07.2002 statt. Mit Schreiben vom 11.04.2003 forderte das Finanzamt O1 die Erbschaftssteuererklärung unter Befristung zum 30.09.2003 an. Der Kläger fertigte für die Beklagten die Erbschaftssteuererklärung an, legte sie ihnen am 30.09.2003 zur Unterzeichnung vor und reichte sie ein.
Der Erbschaftssteuerbescheid erging bereits drei Wochen später unter dem 21.10.2003. Danach wurde ausgehend von einem – durch den Kläger nach dem Ertragswertverfahren berechneten – Gesamtwert der inländischen Grundstücke von 125.980.278,00 € als Erbschaftssteuer ein Betrag von 8.852.935,00 € gegen die Beklagten festgesetzt. Die Beklagten zahlten die festgesetzte Erbschaftssteuer; für bestimmte Zeiträume wurde eine Stundungsvereinbarung getroffen.
b) Der Kläger stellte den Beklagten unter dem 10.11.2003 Honorarrechnung. In ihr setzte er den Gegenstandswert für die Erbschaftssteuererklärung auf 152.057.062,00 € an, den Gebührensatz auf 2/10. Aus einem Gesamtbetrag von 55.041,77 € entfiel auf die Rechnungsposition „Erbschaftssteuererklärung“ ein Betrag von 45.446,00 € netto. Die Beklagten beglichen die Rechnung.
Später – am 03.03.2004 – beauftragten die Beklagten einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Verkehrswertes eines Teils der Grundstücke. Er ermittelte den Verkehrswert von 28 der Grundstücke unterhalb des in der Erbschaftssteuererklärung vom Kläger angesetzten Bedarfswertes. Der Kläger reichte die Gutachten beim Finanzamt ein. Mit neuen Erbschaftssteuerbescheiden vom 21.12.2005 wurde als Gesamtwert der inländischen Grundstücke ein Betrag in Höhe von 99.528.152,00 € angesetzt, und die insgesamt zu zahlende Erbschaftssteuer wurde nur noch mit 2.183.341,00 € festgesetzt.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten, des Zeugen B vom 20.06.2006 beanstandeten die Beklagten die Rechnung vom 10.11.2003 wegen eines zu hohen Gegenstandswertes und rügten Beratungsmängel. Der Kläger erstellte daraufhin – unter dem 11.07.2006 – eine neue Rechnung und verlangte nunmehr insgesamt 111.550,01 €. Er ging jetzt von einem Gebührensatz von 4/10 und einem Gegenstandswert von 125.604.926,00 € aus; als zusätzliche Positionen rechnete er die Feststellung des Wertes jedes zum Nachlass gehörenden Grundstücks mit einem Zeithonorar ab.
c) Gegenstand der Widerklage ist in zweiter Instanz eine Schadensersatzforderung von 397.055,87 €, nämlich Darlehenszinsen in Höhe von 193.639,55 €, die auf Seiten der Beklagten für die Kreditierung der zunächst festgesetzten Steuermehrbelastung aufgewendet wurden, und Stundungszinsen in Höhe von 203.416,32 €, die sie an die Finanzverwaltung zahlten.
d) Das Landgericht hat die Beklagten im Wesentlichen zur Zahlung des mit der Klage verlangten – zusätzlichen – Honorars verurteilt. Zu diesem Komplex beschränkt sich der Streit in der Berufungsinstanz auf die Frage, ob der Kläger an die ursprüngliche Bestimmung eines Gebührensatzes von 2/10 gebunden war; dies entspricht einem Teilbetrag von 38.040,00 € netto. Die Widerklage hat das Landgericht abgewiesen. Wegen der von ihm gefundenen Gründe sowie der tatsächlichen Feststellungen wird auf sein Urteil vom 24.6.2010 verwiesen.
e) Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren Standpunkt zur Bindungswirkung der ursprünglichen Gebührenrechnung weiter. Zur Widerklage behaupten sie, der Kläger habe sie nicht darauf hingewiesen, dass gegenüber den Ertragswerten („Bedarfswerten“) niedrigere tatsächliche Grundstückswerte (Verkehrswerte auf Nachweis durch Sachverständigengutachten) berücksichtigt werden könnten. Der Kläger habe gewusst, dass bei einem Teil der Grundstücke der Verkehrswert niedriger gewesen sei als die angegebenen Bedarfswerte. Der Kläger habe die jährlichen Mieterlisten erhalten sowie jeweils die Kaufverträge erworbener Grundstücke.
Die Beklagten beantragen,
1. die Klage in Höhe von 38.040,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer abzuweisen,
2. den Kläger im Rahmen der Widerklage zu verurteilen, an die Beklagten als Gesamtschuldner einen Betrag von 397.055,87 € nebst gesetzlicher Zinsen seit Erhebung der Widerklage zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger sieht eine etwaige ursprüngliche Bindung an seine Gebührenrechnung aufgehoben durch eine den ursprünglichen Auftrag neu fassende und deutlich erweiternde ergänzende Beauftragung mit der teilweisen Neuberechnung der Grundstückswerte und den damit verbundenen Konsequenzen.
Er behauptet zur Widerklage, bereits beim ersten Gespräch am 11.07.2002 mit den Beklagten zu 2) bis 4) hätten der Kläger und der Zeuge C die Beklagten darüber informiert, dass statt des steuerlichen Bedarfswertes der niedrigere tatsächliche Verkehrswert angesetzt werden könne, wenn der Erbe dies auf eigene Kosten durch Gutachten nachweise. Die Beklagten seien allerdings der Auffassung gewesen, dass die Verkehrswerte der Grundstücke wesentlich höher seien. Insbesondere der Beklagte zu 3) habe auch kein Geld in Gutachten investieren wollen und habe auf die Beleihungswertgutachten der Banken verwiesen, die jedoch nicht vorgelegen hätten.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Kausalität der Zinsaufwendungen für einen Schaden der Beklagten nicht schlüssig dargelegt sei; es handele sich um Zinsaufwendungen von Unternehmen.
Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen C über die in Zusammenhang mit der Bemessung und Berücksichtigung der Grundstückswerte geführten Gespräche; es hat den Beklagten zu 3) und den Kläger zu denselben Fragen persönlich angehört. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme bzw. Anhörungen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 4.8.2011, wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die vor dem Oberlandesgericht gewechselten Schriftsätze verwiesen.
2.
A. Die Berufung ist zulässig, wurde insbesondere rechtzeitig und den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet. Die Berufungsbegründungsschrift ließ den Umfang der Anfechtung und das in der Berufungsinstanz verfolgte (Abänderungs-) Begehren hinreichend i.S. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO deutlich werden. Denn die für die Berufungsbegründung vorgeschriebene Erklärung der Berufungsklägerin, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden, muss nicht notwendig in einem förmlichen, vom übrigen Inhalt der Begründung abgesetzten, bestimmt gefassten Antrag niedergelegt werden; vielmehr genügt es, wenn ein innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichter Schriftsatz seinem Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang das Urteil angefochten wird (BGH VersR 1982, 974; NJW-RR 1999, 211 ).
Zur Klage bezieht sich die Berufungsbegründung allein auf die Hälfte der Position „Erbschaftssteuererklärung“ (S. 1 letzter Ansatz der Rechnung vom 11.7.2006); angefochten ist – nur – die Verurteilung der Beklagten zum Ausgleich der Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem der Klage zugrunde gelegten Gebührensatz (2/10 - 4/10). Das ergibt sich wörtlich und in Zahlen aus Seite 2 Ziff. I Abs. 1 der Berufungsbegründungsschrift; die Beklagten wollen gegenüber dem Urteilsausspruch um einen Teilbetrag von 38.040,00 € netto weniger verurteilt sein; das schließt folgerichtig und zwingend das Begehren ein, die Klage auch wegen der Mehrwertsteuerabzuweisen.
Zur Widerklage bezeichnen die Beklagten die Summe, die sie in der Hauptsache verlangen, in Ziff. II. Abs. 1 der Berufungsbegründung eindeutig mit dem Betrag von 397.055,87 €. Dass die Beklagten mit der Berufung auch ihre Nebenforderung, die Zinsforderung, weiter verfolgen wollten, ist der Berufungsbegründungsschrift durch Auslegung zu entnehmen sein; es ist kein Grund erkennbar, weshalb die Beklagten anders als in erster Instanz nicht wenigstens die gesetzlichen Zinsen verlangen sollte.
B. Die Berufung ist aber unbegründet.
a) Das Landgericht hat – vom Oberlandesgericht ist nur in der Berufungsinstanz umstrittene Teilbetrag zu beurteilen – zutreffend ausgesprochen, dass der Kläger auf der Grundlage von § 611 Abs. 1 i.V.m. § 675 BGB Anspruch auf Ausgleich des noch offenen Teils der Gebühren aus der zweiten Honorarrechnung hat.
aa) Dass der vom Kläger nunmehr in Rechnung gestellte Gebührensatz von 4/10 gegenüber ursprünglich 2/10 einer Gebühr aus dem unumstrittenen Gegenstandswert – jedenfalls – angemessen ist, wird von den Beklagten nicht mehr in Abrede gestellt, und es kann auch nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachtens der Steuerberaterkammer Hessen vom 11.3.2008 angesichts der Komplexität der Vermögensverhältnisse des Erblassers nicht begründet in Abrede gestellt werden.
bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger an die in seiner ursprünglichen Gebührenrechnung getroffene Bestimmung des Gebührensatzes – von damals 2/10 – nicht gebunden.
Zwar bindet die Gebührenbestimmung nach § 11 StBGebVO als Leistungsbestimmung i.S.d. § 315 BGB ihrer nicht lediglich rechtsfeststellenden, sondern rechtsgestaltenden Wirkung wegen den Erklärenden – den Steuerberater – grundsätzlich abschließend und – damit – unwiderruflich (BGH NJW 1966, 539 ; vgl. auch BGH NJW 2002, 1424 ; BAGE 35, 141). Etwas anderes gilt allerdings – im Sinne einer Abweichung vom allgemeinen Grundsatz – dann, wenn der Steuerberater, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden war, beauftragt wurde, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden; in diesem Fall ergibt sich – wovon auch das Gutachten der Steuerberaterkammer Hessen vom 11.3.2008 ausgeht – ein Umkehrschluss aus der für diesen Fall getroffenen Regelung des § 12 Abs. 5 StBGebVO, nach der der Steuerberater dann nicht mehr an Gebühren erhält, als er erhalten würde, wenn er von vornherein in diesem Umfang beauftragt worden wäre: Im Falle eines Auftrages zu weiterem Tätigwerden in derselben Angelegenheit entfällt die Bindung.
Das Gutachten der Steuerberaterkammer Hessen belegt im Einzelnen einleuchtend, dass der Kläger in diesem Sinne weiter tätig werden musste und weiter tätig wurde, dass nämlich nach Abgabe der Erbschaftssteuererklärung in ihrer ursprünglichen Form mit der von den Beklagten in Auftrag gegebenen Änderung der Bemessung der Verkehrswerte eine nachträgliche, grundlegende inhaltliche Neugestaltung der Erbschaftssteuererklärung verbunden war, die vom Finanzamt auch als solche berücksichtigt wurde, nämlich in den Erlass eines abändernden Steuerbescheides mündete. Darauf, dass die dem Finanzamt unterbreiteten ergänzenden Erklärungen nicht in die Form einer neuen Erbschaftssteuererklärung gegossen wurden, kam es auf dieser Grundlage nicht an; es kam darauf auch deshalb nicht an, weil § 12 Abs. 5 StBGebVO an die sachliche Weiterführung des Auftrages, nicht an bestimmte Erklärungsformen anknüpft.
Diese Bewertung wird nicht dadurch erschüttert, dass der Kläger – so die Auffassung der Beklagten – von vornherein zur Heranziehung der Verkehrswerte verpflichtet gewesen wäre und diese Heranziehung deshalb – u.a. – den Inhalt des Auftrages bestimmt hätte. Die dahin gehende Auffassung der Beklagten trägt nicht, und deshalb greift die in § 12 Abs. 5 StBGebVO formulierte Einschränkung „ so erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre “ nicht zu Lasten des Klägers ein: Denn die Beteiligten stimmten darin überein, dass der Kläger die Verkehrswerte nicht ermitteln und der Erbschaftssteuererklärung zugrunde legen würde, vielmehr allein die Bedarfswerte (Ertragswerte nach § 146 Abs. 1 BewG); dies ist im Tatsächlichen unumstritten.
Die demgegenüber im Rechtlichen streitige Frage, ob der Beklagte bei pflichtgemäßer Wahrnehmung seiner Steuerberaterpflichten zur Aufklärung über die Notwendigkeit einer Prüfung der konkret anzuratenden Bewertungsmethode (gemeiner Wert [Verkehrswert], § 146 Abs. 7 BewG) verpflichtet gewesen wäre, bleibt an dieser Stelle ohne Belang, da die Frage nach der Erweiterung, Neubestimmung oder Fortführung des Auftrages keine normative, sondern eine ontologische ist, es also auf den tatsächlich von den Beteiligten gewollten und gesehenen Tätigkeitsumfang ankommt. Nur am Rande und im Vorgriff auf das nachfolgend zu lit. b) cc) Auszuführende sei festgehalten, dass das Berufungsgericht nicht feststellen kann, dass der Kläger eine diesbezügliche Aufklärungspflicht verletzt hätte.
cc) Gegenrechte aus Schlechtleistung werden von den Beklagten dem Honoraranspruch nicht entgegen gehalten.
dd) Der Zinsausspruch ist dem mit Schriftsatz vom 3.8.2011 eingeschränkten Begehren des Klägers entsprechend anzupassen.
b) Das Landgericht hat die Widerklage zu Recht abgewiesen. Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung, gerichtet auf den Ersatz aufgewendeter Stundungs- und Darlehenszinsen (§ 280 Abs. 1 BGB) stehen den Beklagten nicht zu.
Dem Kläger ist keine Verletzung vertraglicher Pflichten unter dem Gesichtspunkt vorzuwerfen, dass er bzw. der weitgehend mit der Bearbeitung der Angelegenheit betraute Zeuge C die Beklagten nicht oder nicht genügend deutlich darüber aufgeklärt hätte, dass eine Berechnung der Grundstückswerte nach der im Gesetz (§ 146 BewO) als Regelfall vorgesehenen Ertragswertmethode bei einem Teil der Grundstücke zu ungünstigeren Ergebnissen als eine alternative Bemessung nach dem Verkehrswert führen könnte und deshalb eine Prüfung und ggfls. Klärung notwendig werden könnte.
aa) Der Steuerberater ist zur umfassenden Belehrung und Beratung seiner Mandanten verpflichtet; diese Beratung und Belehrung hat, soweit eine Steuererklärung abzugeben ist, unter dem Ziel zu stehen, den Mandanten im Rahmen des Steuerehrlichen eine möglichst geringe Steuerbelastung zu eröffnen. Eine besondere Nachdrücklichkeit oder Eindringlichkeit der Beratung kann aber nicht gefordert werden, weil es hierfür keinen objektiven Maßstab gibt. Die rechtliche Beratung des Mandanten dient seiner Information für eine eigene freie Entscheidung. Der Berater muss nicht auf Befolgung seines Rates drängen und den Nachdruck seiner Hinweise steigern, wenn der Mandant sich für seine Vorschläge nicht aufgeschlossen zeigt (BGH NJW-RR 2006, 195 ; NJW 1996, 2571 ; 1995, 2842).
Im Ansatz steht hiernach außer Frage, dass der Kläger die Beklagten darüber aufzuklären hatte, dass eine Berechnung der Grundstückswerte nach der im Gesetz (§ 146 BewO) als Regelfall vorgesehenen Ertragswertmethode unter Umständen zu ungünstigeren Ergebnissen als eine alternative Bemessung nach dem Verkehrswert führen könnte und deshalb eine Prüfung und ggfls. Klärung notwendig werden könnte.
bb) Der Mandant muss die Pflichtverletzung des Steuerberaters als Voraussetzung seines Regressanspruchs beweisen. Das gilt grundsätzlich unabhängig davon, welche Vorwürfe gegen den Steuerberater erhoben werden, also für Beratungsfehler ebenso wie für unzulängliche Sachaufklärung. Das berechtigte Anliegen des Auftraggebers, mit seiner Klage nicht durch unerfüllbare Beweisanforderungen zu scheitern, wird bei negativen Tatsachen dadurch gewahrt, dass das Bestreiten des Beraters nur erheblich ist, wenn er konkret darlegt, wie die Betreuung ausgesehen hat, die er erbracht haben will (BGH GuT 2008, 463; NJW 1996, 2571 ); insoweit trifft den Steuerberater also eine sekundäre Vortragslast.
Dieser Vortragslast hat der Kläger Genüge getan, nämlich vorgetragen, es sei im Verlaufe des Mandats immer wieder auf die Problematik hingewiesen worden, die Beklagten hätten eine Begutachtung der Grundstücke (ihrer Verkehrswerte) aber aus Kostengründen nicht gewollt. Sein Vortrag ist auch schlüssig, umschreibt die Voraussetzungen einer Erfüllung der Aufklärungspflicht insbesondere auch insoweit, als er – der Zeuge C – die Problematik zwar immer wieder angesprochen, sich aber mit der Zurückhaltung der Beklagten in der Vertiefung der Wertproblematik und der Zurückweisung durch den Beklagten zu 3) abgefunden habe.
Nachdem der Kläger die Beklagten über die Notwendigkeit einer vergleichenden Prüfung der Verkehrswerte aufgeklärt hatte, war ein besonderes „aktives Drängen“ nicht geboten; er konnte insbesondere angesichts der Lebensstellung der Beklagten ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass sie seine Hinweise verstanden hatten und in der Lage waren, sie – geistig wie tatsächlich – zu verarbeiten.
cc) Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, dass der Kläger im umschriebenen Sinne die notwendige Aufklärung unterlassen hätte.
aaa) Die – den Beklagten ungünstige – Beweiswürdigung des Landgerichts konnte zwar keine hinreichende Grundlage für die Entscheidung des Oberlandesgerichts bieten, da die erstinstanzlichen Feststellungen auf unvollständiger Grundlage beruhten (§ 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO); denn das Landgericht hat die mit streitigen Vieraugengesprächen verbundene Aufklärungsproblematik nicht genügend beachtet.
Art. 103 Abs. 1 GG gebietet ein Ausmaß an rechtlichem Gehör, das den Erfordernissen eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht wird. Insbesondere müssen die Beteiligten einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit die Möglichkeit haben, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Um das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß an rechtlichem Gehör zu gewährleisten, muss in einer Konstellation, in der der Verlauf eine Vieraugengesprächs umstritten ist und der einen Partei ein Zeuge zur Seite steht, während die Gegenseite, die selbst die Verhandlung geführt hat, sich auf keinen Zeugen stützen kann, dem Grundsatz der Waffengleichheit zumindest dadurch Genüge getan werden, dass die durch ihre prozessuale Stellung bei der Aufklärung des Vieraugengesprächs benachteiligte Partei nach § 141 ZPO persönlich angehört wird (BVerfG NJW 2001, 2531 ; BGH NJW 1999, 363; 1998, 306; BAG NJW 2009, 1019; OLG Zweibrücken NJW 1998, 167). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das Gericht nicht gehindert, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben (BGH NJW 1999, 363 ; NJW 1998, 306 ; GRUR 1990, 669 ).
Die Beklagten waren zu den mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht am 31.5.2007 (Beweisaufnahme) und am 10.6.2010 persönlich geladen worden, am 10.6.2010 aber nicht, am 31.5.2007 zwar in Person des Beklagten 3) erschienen; eine eigene Darstellung des Verlaufs der Gespräche gaben sie nicht. Allerdings ergibt sich auch nichts dafür, dass das Landgericht ihnen deutlich gemacht hätte, dass ein Anerbieten zur persönlichen Anhörung angezeigt wäre; Anlass herzu bestand mit dem Augenblick, in dem das Landgericht die Aussage des Zeugen C durch die Aussage des Zeugen B – für sich betrachtet zu Recht, was auch eine erneute Vernehmung in der Berufungsinstanz erübrigt – nicht als widerlegt ansah, weil dieser an den entscheidenden Gesprächen nicht teilgenommen hatte (Urteilsgründe Bl. 12).
bbb) Die erneute und umfassende Beweisaufnahme hat – auch – in ihrem Zusammenhang mit den sonst erkennbar gewordenen Umständen nichts Hinreichendes zugunsten des Standpunktes der Beklagten ergeben, der Kläger habe die gebotene Aufklärung über die Wertproblematik nicht geleistet, insbesondere – auch durch den Zeugen C – ihnen nicht mitgeteilt, dass die Ermittlung der Verkehrswerte bestimmter Grundstücke zu gegenüber dem Ansatz von Bedarfswerten günstigeren steuerlichen Ergebnissen führen könnte.
aaaa) Die Aussage des Zeugen C belegt inhaltlich eine ausreichende Beratung; sie belegt, dass der Zeuge bzw. der Kläger selbst bereits im ersten und ausführlichen Gespräch die Möglichkeit unterschiedlicher Wertansätze beschrieben und auch darauf hinwiesen habe, dass sich die Ergebnisse unterscheiden könnten (vom Zeugen zusammengefasst in den Worten „die meist günstigste Möglichkeit“ und später in den Worten „ den Verkehrswerten nachgehen und möglicherweise zu einer günstigeren Steuerbelastung kommen könnte“ ). Dass dem Zeugen C die Problematik – anders als von Beklagtenseite vorgetragen – bewusst gewesen sei, hat er auch im weiteren Verlauf seiner Aussage mit der Schilderung seines Vorgehens beim Ausfüllen der Antragsunterlangen („ ich jeweils anzukreuzen hatte, ob Verkehrswertgutachten vorlägen oder nicht “ ) anschaulich gemacht. Allein hierzu fügt es sich, dass der Zeuge des Weiteren hervorhob, der – offenbar, wie sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht erwies – für die Beklagten federführend handelnde Beklagte zu 3) diesen Komplex ausdrücklich aus der Verantwortung des Klägers genommen habe („ er habe keine Gutachten und wir brauchten uns darum auch nicht zu kümmern “).
Die Aussage des Zeugen C war in sich wie auch in der Verknüpfung mit seiner vor dem Landgericht abgegebenen Aussage – in der er zeitnäher noch einige Einzelheiten u.a. zu einem im April 2003 geführten Gespräch mitteilte und darauf hinwies, die Wertproblematik sei immer „ Thema “ gewesen – konsistent und schlüssig. Im Unterschied zur Bewertung von Seiten der Beklagten sieht das Berufungsgericht in seiner aktuellen Aussage nichts, was durch die mit der Ladung gegebenen Hinweise veranlasst sein dürfte. Durchweg äußerte er sich zügig, gab keinerlei formelhafte oder zurecht gelegt wirkende Äußerungen ab, und er stellte auch keine irgend eine innere Abhängigkeit zeigende Blickverbindung zum Kläger – seinem Arbeitgeber – her.
Dies leitet über zu dem ohne Einschränkung offenen und verantwortungsbewussten persönlichen Eindruck, den der Zeuge während seiner Aussage machte. Er machte auch gerade dort, wo er sich – angesichts der verstrichenen Zeit nahe liegend – nicht mehr präzise äußern konnte, deutlich, dass er den Kerngehalt der Vorgänge noch zuverlässig in Erinnerung hatte.
bbbb) Inhaltlich bestätigt und vertieft wurde die Aussage des Zeugen C in der persönlichen Anhörung des Klägers, und hierbei zeigte sich durchaus Eigenes in der Darstellung einer Nachfrage an den Zeugen C wegen der Wertgutachten, eines Gespräches mit dem Beklagten zu 3) über diesen Punkt und der nachträglichen Erleichterung darüber, dass dieses von Anfang an für wesentlich gehaltene Thema durch den Zeugen B den Beklagten nun doch näher gebracht worden sei.
Im gesamten Eindruck abgewogenen und überlegten, aber eben gerade nicht vor-überlegten Verhaltens vor dem Berufungsgericht hat sich nichts ergeben, was für sich betrachtet – von dem immer (wie auch bereits beim Zeugen C) ernsthaft im Blick zu haltenden persönlichen Interesse abgesehen – Bedenken gegen die Verlässlichkeit des Klägers und seiner Aussage rechtfertigen könnte.
cccc) Auftreten und Aussage des Beklagten zu 3) erlaubten demgegenüber – wenngleich, was zur Vermeidung von Missverständnissen hervorgehoben sei, es aus der Sicht des Berufungsgerichts vermessen wäre, positiv von einer Unwahrhaftigkeit auszugehen – nicht durchweg Eindrücke und Schlüsse, welche die Richtigkeit des Beklagtenvortrages zur Nichterteilung der gebotenen Hinweise auf die Wertproblematik zuverlässig bestätigen könnten. In sich durchaus schlüssig und frei von Widersprüchen in der Schilderung der Abläufe selbst blieb doch auch in und nach der Anhörung des Beklagten zu 3) offen, wieso er – der mit Vermögensfragen nicht nur der Stellung seiner Familie, sondern auch seiner beruflichen Erfahrungen (Traineezeit in einer Bank, kaufmännische Ausbildung) wegen vertraut war, und der kraft seiner Lebensstellung auch keinen Grund hatte, sich vor Nachfragen gegenüber dem Steuerberater zu scheuen – sich in der Wertproblematik passiv verhalten habe, obwohl seiner Aussage nach doch jedenfalls gewisse Andeutungen gemacht worden waren („ Wir … waren steuerliche Laien. Die Einzelheiten der Berechnung … waren uns nicht deutlich gemacht worden. “). Diese Passivität stünde auch nicht im Einklang mit der in der Übersendung des Zeitungsartikels vom 7.12.2002 (Anl. K 6) – die hierzu abgegebene Erklärung des Beklagten zu 3), man habe gewohnheitsmäßig immer wieder Zeitungsartikel an den Kläger bzw. andere Berater weiter gereicht, lässt einen ungeklärten Widerspruch zwischen aktivem Interesse hier und passiver Interesselosigkeit dort offen. Genauso wenig verständlich erscheint, dass der Beklagte zu 3), wenn auch nicht Architekt, so doch auch als Bauingenieur (und Mitglied einer Familie mit umfangreichem Grundbesitz) nicht vollkommen fern von derartigen Fragen, ebenfalls nicht nachgefragt haben sollte, wäre die Wertproblematik angedeutet, aber nicht ausgeführt worden.
Es rechtfertigte auch nicht den Schluss auf interesselose Orientierung an zuverlässiger Sachaufklärung, dass der Beklagte zu 3) sich nicht zu der – im Prozess schon zuvor angesprochenen (Übersicherung der F-Bank) – früheren Auffassung der Beklagten äußern wollte, die Verkehrswerte lägen deutlich höher als nunmehr – und in der zweiten Phase des Besteuerungsverfahrens – von ihnen vertreten. Denn hier liegt in der Tat ein Punkt, der geeignet ist, den Sachvortrag des Klägers, insbesondere die vom Zeugen C hervorgehobene Zurückweisung in der Frage, ob man die Werte nicht klären sollte, zu stützen.
Ausgesprochen formelhaft wirkte die immer wieder aufgegriffene Wertung, es sei doch „absurd gewesen, wenn wir uns den relativ geringen Aufwand einer Begutachtung der Verkehrswerte hätte ersparen wollen“, „absurd, anzunehmen, dass wir … die vielleicht 5.000,00 € für die Einholung eines Gutachtens hätten sparen wollen“, „wirklichkeitsfremd, … die relativ geringen Beträge einsparen zu wollen“.
dddd) Ergibt sich nach der Würdigung des Berufungsgerichts entsprechend dem vorstehend unter li. aaaa) – cccc) Ausgeführten mehr für die Verlässlichkeit des Klägervortrages zur positiven Aufklärung über die Ratsamkeit einer Betrachtung auch der Verkehrswerte als für die Richtigkeit des verneinenden Beklagtenvortrages, so bedarf die Abgrenzung doch angesichts der schon – lit. bb) – erörterten Beweislast der Beklagten keiner letztendlichen Klärung – sie haben jedenfalls nicht nachzuweisen vermocht, dass die vom Kläger vorgetragene, ihm gebotene Aufklärung nicht erfolgt wäre. Objektive Umstände, die die Würdigung der Aussagen des Beklagten zu 3), des Klägers und des Zeugen C zugunsten der Beklagten entscheidend beeinflussen könnten, haben sich nicht ergeben. Der schon angesprochene Aspekt der Annahme der Beklagten, es liege eine Übersicherung der F-Bank vor, spricht im Gegenteil für die Richtigkeit der Darstellungen des Klägers und des Zeugen C. Soweit die Beklagten vortragen, es sei fast ohne Weiteres davon auszugehen, dass in der gegebenen Situation ein Steuerberater seine Aufklärung und seine an die Nichtbefolgung seiner Anregungen geknüpften Bedenken aktenkundig macht, sieht zwar auch das Berufungsgericht, dass das ratsam (hier: ratsam gewesen) wäre; dass das im persönlichen Verhältnis von Steuerberater und Mandant aber stets so gemacht würde, sieht es nicht. Das Vorhandensein von Mieterlisten – gleichviel, ob sie dem Kläger überhaupt überlassen wurden – spricht nicht gegen die Annahme, der Kläger habe – v.a. durch den Zeugen C – auf die Wertproblematik hingewiesen und sei damit aber zurückgewiesen worden.
dd) Der Vorwurf einer Pflichtverletzung lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der für den Kläger handelnde Zeuge C geraten hätte, man könnte zunächst die Ertragswerte in die Steuererklärung einstellen und dann sukzessive die Werte „geeigneter“ Grundstücke durch Herbeiführung von abändernden Grundlagenbescheiden anpassen, und er habe dabei übersehen, dass nicht nur ein Erbschaftssteuerbescheid – wie hier: innerhalb von drei Wochen – sehr schnell erlassen werden könnte, sondern dann auch aufgrund sofortiger Vollziehbarkeit zwangsläufig Zinsschäden entstehen könnten.
Denn hierfür hat sich schon im tatsächlichen Ansatz nichts feststellen lassen. Der Zeuge C hat die dahin gehende Frage vor dem Berufungsgericht verneint; soweit es im Verhandlungsprotokoll erster Instanz vom 31.5.2007 heißt „ haben … darüber gesprochen, dass zunächst die Bedarfswerte ermittelt werden und wenn diese vorliegen zu überlegen ist, ob tatsächlich niedrigere Verkehrswerte … nachgewiesen werden können “, zwingt keinesfalls zu der von den Beklagten gefundenen Auslegung. Denn der Zeuge leitete diese Passage seiner Aussage mit den Worten ein „ wie ich bereits ausgeführt habe“, und dies deutet stark darauf hin, dass er damit die Vorbereitungsphase der Erbschaftssteuererklärung meinte und damit darauf verweisen wollte, er habe dazu geraten, vor Abgabe der Steuererklärung Klarheit über die Werte herbeizuführen.
ee) Schließlich ist dem Kläger auch nicht deshalb eine Verletzung von Steuerberaterpflichten vorzuwerfen, weil er nicht dazu geraten hat, die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen und durch entsprechende Anträge wenigstens einen Teil der Zinslast zu vermeiden.
Die Beklagten haben zu diesem Aspekt klargestellt, dass nach der tatsächlichen Handhabung des zuständigen Finanzamtes eine Aussetzung der Vollziehung nur dann in Betracht gekommen wäre, wenn Verkehrswertgutachten gewichtige Hinweise darauf gegeben hätten, dass eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen ernstlich in Betracht kommen könnte. Da – außerhalb feststellbarer Verantwortung des Klägers – solche Gutachten aber nicht vorlagen, hätte ein Rat des Klägers, Aussetzung zu beantragen, schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht zum Erfolg führen können.
3. Das Berufungsgericht erachtet die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zulassung der Revision für nicht gegeben.