Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 20.10.2011 – 9 U 10/11

ECLI:DE:OLGHE:2011:1020.9U10.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 20. Dezember 2010, 2/14 O 10/10, Urteil

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 20.12.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf 56.000,- € festgesetzt.

Gründe

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Das Rechtsmittel der Kläger war gemäß § 522 II 1 ZPO in seiner aktuellen Fassung durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung aus den im Hinweisschreiben vom 26.8.2011 mitgeteilten Gründen unbegründet ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erforderlich ist.

2

Soweit die Kläger auf die Hinweise des Senats mit Schriftsatz vom 27.9.2011 weiter vorgetragen haben, gibt das darin Vorgebrachte keine Veranlassung, von der Einschätzung im Hinweisschreiben abzuweichen.

3

Auch nach nochmaliger Überprüfung kommt der Senat im Einklang mit dem Landgericht zu dem Ergebnis, dass durch den Vergleich vom 7.11.2003 keine abschließende Regelung über zwischen den Parteien auszugleichende Beträge getroffen wurde. Mit Schriftsatz vom 27.9.2011 bringen die Kläger insoweit keine neuen durchgreifenden Argumente gegen diese Auslegung des Vergleichs vor. Es kann deshalb auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden. Dabei ist die Einwendung der Kläger, weder das Landgericht noch der erkennende Senat habe tatsächlich eine Auslegung des Vergleichs durchgeführt, nicht nachvollziehbar. Die entsprechenden zutreffenden Ausführungen hierzu, die sich der Senat zu Eigen macht, befinden sich auf Seite 11 f. des angefochtenen Urteils.

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In der Feststellung, der Vergleich sei nicht abschließend, kann auch keine im Rahmen der Auslegung unzulässige Ergänzung des Willens der Parteien gesehen werden.

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Dahinstehen kann, ob der Vergleich - wie das Landgericht offenbar meint (vgl. Seite 11 unten im angefochtenen Urteil) - darüber hinaus so verstanden werden muss, dass die Parteien nicht nur den Verkaufserlös des Grundstücks, sondern auch die bis dahin angefallenen Belastungen hälftig teilen wollten. Jedenfalls verwehrt der Vergleich es der Beklagten nicht, mit berechtigten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Grundstück aufzurechnen.

6

Soweit die Kläger im Schriftsatz vom 27.9.2011 erstmals das Fehlen einer Anspruchsgrundlage für die von der Beklagten geltend gemachten Ausgleichsansprüche monieren, übersehen sie, dass sich diese jedenfalls auf eine ungerechtfertigte Bereicherung stützen lassen. Die Beklagte hatte während des Besitzes der streitbefangenen Immobilie Aufwendungen, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entstanden sind bzw. den lastenfreien Erwerb der Immobilie durch Dritte überhaupt erst möglich gemacht haben. Diese Aufwendungen wirken ohne rechtlichen Grund zugunsten der Kläger, wenn ihnen aufgrund des Vergleichs ohne Abzüge die Hälfte des erzielten Kaufpreises auf Kosten der Beklagten zugute kommen würde.

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Die Ausführungen des erkennenden Senats zur Berechtigung der Aufrechnungspositionen im Einzelnen greifen die Kläger nicht an. Insoweit und auch im Übrigen kann danach auf die weiterhin zutreffenden Ausführungen im Hinweisschreiben vom 26.8.2011 verwiesen werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

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Am 26.8.2011 erging folgender Hinweis

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In dem Rechtsstreit … wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

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Nach Vornahme der gemäß § 522 I und II ZPO gebotenen Prüfungen sieht der Senat für die Berufung keine Aussicht auf Erfolg.

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Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Den Klägern steht die begehrte Feststellung nicht zu. Die Berufungsangriffe greifen nicht durch.

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1. Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass mit dem Vergleich vom 7.11.2003 keine abschließende Regelung im Hinblick auf die zwischen den Parteien auszugleichenden Beträge getroffen wurde, so dass es der Beklagten nicht verwehrt ist, weitere Beträge bei der Verteilung des Veräußerungserlös geltend zu machen. Insoweit kann auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, die auch der Senat für zutreffend hält.

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In der Berufung stützen sich die Kläger zur Begründung ihrer abweichenden Meinung in erster Linie auf den Wortlaut des Vergleichs. Abgesehen davon, dass der Wortlaut mangels Abgeltungsklausel aber schon nicht eindeutig auf die von den Klägern gewünschte Auslegung hindeutet, hat schon das Landgericht erkannt, dass der Vergleich in dieser Hinsicht nach § 133 BGB auslegungsbedürftig ist. Hiernach ist bei der Auslegung eines Vergleichs der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

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Bei Betrachtung sämtlicher Umstände ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht zu dem Ergebnis kommt, dass es dem wirklichen Willen der Parteien entsprach, mit dem Vergleich vom 7.11.2003 den Verkaufserlös und die Entschädigung für das streitbefangene Grundstück (Gesamterlös) zwischen ihnen hälftig zu teilen, dass aber mögliche andere berechtigte Ausgleichsansprüche zwischen den Parteien nicht von vornherein ausgeschlossen sein sollten.

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2. Der Vergleich vom 7.11.2002 verwehrt es der Beklagten danach nicht, mit berechtigten Aufwendungen gegen den an die Kläger auszukehrenden Anteil am Gesamterlös aufzurechnen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Beklagte ausdrücklich auf eine Aufrechnung beruft, wie die Kläger meinen, auch eine entsprechende konkludente Erklärung reicht aus (Palandt-Grüneberg BGB, 70 Auflage, § 388 Rn 1). Eine solche Erklärung kann hier unzweifelhaft in dem Schreiben der Bevollmächtigten der Beklagten vom 3.2.2009 (Anlage B 10 = Bl. 108 f. d.A.) gesehen werden. Und weil gemäß § 215 BGB auch mit verjährten Forderungen aufgerechnet werden kann, kann auch die Verjährungseinrede der Kläger von vornherein keinen Erfolg haben.

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Von den in dem Schreiben vom 3.2.2009 durch die Beklagten geltend gemachten Kosten in Höhe von insgesamt 245.200,25 € halten die Kläger die Positionen "Ablösung Sparkasse ..." mit 72.712,05 €, "Sonstige Kosten ..." mit 6.860,92 € sowie "Hausverwaltungsergebnis" mit 61.092,52 € für unberechtigt; die übrigen Positionen sind nicht streitig. Von der Frage, ob diese drei Positionen bei der Abrechnung berücksichtigt werden können, hängt es ab, ob ein Überschuss zugunsten der Kläger verbleibt und die Klage damit (teilweise) begründet wäre oder - wie im Schreiben vom 3.2.2009 von der Beklagten dargelegt - bereits eine "Überzahlung" der Kläger vorliegt. Nach Ansicht des erkennenden Senats gelangt das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend zu dem Ergebnis, dass letzteres der Fall ist.

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Die Kläger weisen zwar zutreffend darauf hin, dass die Beklagte die Berechtigung der Positionen darzulegen und zu beweisen hat. Entgegen ihrer Ansicht hat das Landgericht dies jedoch nicht verkannt.

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Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass die Beklagte die Berechtigung der drei streitigen Positionen in der Klageerwiderungsschrift bzw. - nach dem Hinweis vom 14.6.2010 - ergänzend im Schriftsatz vom 12.7.2010 ausreichend dargelegt hat. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Kläger sind unerheblich.

21

So sind die im Zusammenhang mit der Position "Ablösung Sparkasse ..." von der Beklagten geltend gemachten Kosten erforderlich gewesen, um die Zwangsversteigerung des Grundstücks zu verhindern, die die Sparkasse aufgrund einer Zwangssicherungshypothek gegen den Voreigentümer des Grundstücks betrieb.

22

Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 10.5.2010 bestritten haben, dass der Sparkasse ... überhaupt ein wirksamer Anspruch zustand, hat die Beklagte auf den entsprechenden Hinweis des Landgerichts vom 14.6.2010 mit Schriftsatz vom 12.7.2010 weiter unter Beweisantritt substantiiert zum Entstehen der Zwangssicherungshypothek vorgetragen. Dieser Vortrag ist ohne relevante Erwiderung vonseiten der Kläger geblieben. Auf das vorausgegangene Bestreiten - "dass die Sparkasse ... eine wirksame Forderung gegen den Voreigentümer hatte" -, können sich die Kläger danach nicht mehr berufen, weil es durch den weiteren Vortrag der Beklagten unsubstantiiert geworden ist. Dies gilt auch für ihren einschlägigen Vortrag in der Berufung, mit dem die Kläger im Wesentlichen lediglich ihre Einwendungen wiederholen, die sie bereits vor den ergänzenden Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 12.7.2010 gemacht haben.

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Zur Position "Sonstigen Kosten ..." hat die Beklagte bereits in der Klageerwiderungsschrift unter Vorlage entsprechender Anlagen (Anlage B 15 = 136 ff. d.A.) vorgetragen. Das Landgericht hat diese Kosten zu Recht als Kosten qualifiziert, die der Beklagten im Zusammenhang mit dem streitbefangenen Grundstück entstanden sind. Auf den Hinweis des Landgerichts vom 14.6.2010, dass das Bestreiten der Kläger unsubstantiiert sei, haben diese nicht mehr reagiert.

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Das neuerliche pauschale Bestreiten dieser Position in der Berufung kann nach §§ 530, 531 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden, ohne dass es darauf ankäme, ob es ausreichend substantiiert ist.

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Die Berechtigung der Position "Hausverwaltungsergebnis" hat die Beklagte bereits in der Klageerwiderungsschrift unter Bezugnahme auf die Grundstücksabrechnung der Firma X vom 17.7.2008 (Anlage B 14 = Bl. 116 ff. d.A.) dargelegt. Diesen Vortrag haben die Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 16.8.2010 substantiiert bestritten, obwohl sie das Landgericht schon in dem Hinweis vom 14.6.2010 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass ihr bisheriges Bestreiten nicht ausreichend substantiiert war. Da der Schriftsatz vom 16.8.2010 jedoch erst in der mündlichen Verhandlung vom 6.9.2010 übergeben wurde - und damit nach Ablauf der im Hinweis vom 14.6.2010 gesetzten - und verlängerten - Frist, ist das Bestreiten der Kläger nach § 296 I ZPO insoweit verspätet, worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat. Bei Zulassung des Vortrags hätte ggf. Beweis über die Hausgeldabrechnung erhoben werden müssen, was den Rechtsstreit verzögert hätte. Eine ausreichende Entschuldigung für die Verspätung haben die Kläger weder erstinstanzlich noch in der Berufung vorgetragen.

26

Das vom Landgericht zu Recht zurückgewiesen Vorbringen der Kläger bleibt nach § 531 ZPO auch in der Berufung ausgeschlossen.

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Den Klägern bleibt nachgelassen, zum beabsichtigten Vorgehen binnen zweier Wochen ab Zugang dieses Hinweises Stellung zu nehmen.

28

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren in nicht unerheblicher Höhe vermieden werden können.