Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 27.10.2011 – 5 UF 221/11
ECLI:DE:OLGHE:2011:1027.5UF221.11.0A
Anmerkung
Die Beschwerde wurde zurückgenommen
Verfahrensgang
vorgehend AG Büdingen, 11. April 2011, 53 F 73/11, Beschluss
Tenor
Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Dem Beschwerdeführer wird Frist zur abschließenden Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweisbeschlusses gesetzt.
Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe gewährt. Im Rahmen der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wird Herr Rechtsanwalt RA1, Stadt1, beigeordnet.
Gründe
Die Beteiligten sind verheiratet und leben getrennt. Ihr minderjähriger Sohn lebt bei der Antragstellerin. Sie hatte den Antragsgegner unter dem 27.11.2009 zur Auskunft und unter dem 15.12.2009 zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 135,- Euro monatlich auffordern lassen. Weitere Zahlungsaufforderungen erfolgten mit Schreiben vom 11.3.2010 und vom 20.5.2010. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 11.6.2010 hatte die Antragstellerin bei dem Amtsgericht Büdingen (Aktenzeichen 53 F 629/10 UK) Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Unterhaltsverfahren gestellt, in dem der Antragsgegner zur Zahlung laufenden Unterhalts von 135,- Euro monatlich ab Mai 2010 und rückständigen Unterhalts von 540,- Euro für Januar bis April 2010 verpflichtet werden sollte. Nachdem der Antragsgegner dann bei dem Jugendamt eine vollstreckbare Urkunde hinsichtlich des laufenden Unterhalts errichtet hatte, hat die Antragstellerin den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe teilweise zurückgenommen und nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nur noch den rückständigen Unterhalt geltend gemacht. Das Unterhaltsverfahren endete mit Anerkenntnisbeschluss.
Im Ausgangsverfahren hat die Antragstellerin Erstattung der Anwaltskosten beansprucht, die ihr für das Verfahren auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach Abzug der im Unterhaltsverfahren entstandenen Verfahrensgebühr entstanden sind. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung von 138,04 Euro verpflichtet und die Beschwerde zugelassen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, Kostenerstattung sei für das VKH-Verfahren gesetzlich nicht vorgesehen. Laufenden Unterhalt habe er ab Mai 2010 bezahlt. Die Antragstellerin entgegnet, der Antragsgegner habe die Unterhaltszahlung erst im Juli 2010 aufgenommen.
Die Beschwerde ist nach derzeitiger Einschätzung nicht begründet.
Die Antragstellerin ist zur Geltendmachung eines Anspruches auf Erstattung des durch den Verzug mit Unterhaltsleistungen für das gemeinsame Kind entstandenen Schadens im eigenen Namen gemäß § 1629 Abs. 3 BGB befugt.
Für das Verfahrenskostenhilfeverfahren ist zwar kein prozessualer Kostenerstattungsanspruch vorgesehen. Materiellrechtliche Erstattungsansprüche sind dadurch aber nicht ausgeschlossen, weil sie von der prozessualen Kostenhaftung unabhängig sind (vgl. Baumbach-Hartmann, Rdnr. 43 vor § 91 ZPO).
Bei Verzug mit Unterhaltszahlungen kann der Unterhaltsgläubiger aus §§ 280, 286 BGB die Erstattung von zur Durchsetzung des Anspruchs notwendigen Rechtsanwaltskosten als Verzugschaden verlangen (OLG München, NJW RR 2006, S. 651, OLG Dresden, OLGR 2006, S. 532, jew. zit nach juris). Der Antragsgegner war bei Einleitung des VKH-Verfahrens in Verzug. Ob der angefochtenen Entscheidung darin beizupflichten ist, dass Verzug bei Unterhaltsansprüchen schon wegen kalendarischer Fälligkeit nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eintritt (so OLG Braunschweig, OLGR 1999, S. 44, zit. nach juris; a.A. Gerhardt in: Wendl/ Staudigl, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 6, Rz. 100, 115, m.w.N.), kann wegen der Mahnungen vom 11.3.2010 und vom 20.6.20 dahinstehen. Infolge des Verzuges war die Antragstellerin veranlasst, Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung des rückständigen und des laufenden Unterhalts zu beantragen. Für die Behauptung, kurz vor dem VKH-Antrag habe er erstmals eine Unterhaltszahlung geleistet, hat der Antragsgegner keinen Beweis angeboten. Im Übrigen hätte selbst dann im Hinblick auf die aufgelaufenen Rückstände Veranlassung für die gerichtliche Geltendmachung des laufenden Unterhalts bestanden.
Der Verzugsschaden ist auch der Höhe nach zutreffend berechnet. Im VKH-Verfahren erhält der RA nach Nr. 3335 VV RVG eine 1,0 Gebühr aus dem Gegenstandswert der Hauptsache. Die Verfahrensgebühr aus 2.160,- € beläuft sich auf 161,- Euro netto. Davon ist nach §§ 15 und 16 Nr. 2 RVG die im Hauptsacheverfahren mit einem Gegenstandswert von 540,- € angefallene 1,0 Verfahrensgebühr von 45,- € abzuziehen. Es verbleibt ein Gebührenanspruch von 116,- € zzgl. 22,04 € Umsatzsteuer, mithin 138,04 €.