Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 02.11.2011 – 6 W 128/10

ECLI:DE:OLGHE:2011:1102.6W128.10.0A

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 17. August 2010, 2/6 O 237/10, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse der Klägerin.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

2

Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hierbei ist von maßgebender Bedeutung der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang, also die Frage, wer bei einer Fortsetzung des Rechtsstreits voraussichtlich obsiegt hätte.

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Danach hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie aller Voraussicht nach unterlegen gewesen wäre. Denn die Kosten für die Berechtigungsanfrage sind jedenfalls deshalb bereits dem Grunde nach nicht erstattungsfähig, weil die Beklagte das klägerische Geschmacksmuster nicht gemäß §§ 38, 72 Abs. 2 Geschmacksmustergesetz verletzt hat, weshalb der Klägerin Ansprüche gemäß § 42 Abs. 1 Geschmacksmustergesetz gegen die Beklagte nicht zustanden.

4

Der Schutz aus einem Geschmacksmuster erstreckt sich auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Musters berücksichtigt.

5

Die angegriffenen Körbe, die auf Seite 7 der Klageschrift abgebildet sind, erwecken bei dem informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck als das am 15. Mai 2003 eingetragene Klagegeschmacksmuster gemäß Anlage K3 zur Klageschrift. Dieser weist zunächst die Form eines klassischen Einkaufskorbs auf, allerdings mit der Besonderheit, dass der obere Rand, ebenso wie der Bügel aus Metall (Aluminium) sind, während das eigentliche Behältnis aus einem dunklen Stoff besteht. Dadurch, dass der Stoff mit einer Reihe von Schlaufen, deren Breite ungefähr der Breite des Metallrahmens entspricht, an diesem befestigt sind, wird optisch betont, dass das Behältnis an die Metallkonstruktion „angehängt“ ist. Die Kombination von hellem Metall und dunklem Stoff wird bei der Gestaltung des Bügels aufgenommen, indem dessen waagerechter Teil ebenfalls mit einem dunklen Material überzogen ist.

6

Von diesen Gestaltungselementen übernehmen die angegriffenen Ausführungsformen den Metallbügel und –rahmen, der allerdings schmäler wirkt als beim Klagegeschmacksmuster. Gänzlich anders gestaltet ist der Stoff; es handelt sich einmal um ein Blumendesign und bei der zweiten angegriffenen Ausführungsform um einen hellgrauen Stoff, der sich Ton in Ton zu dem Metallrahmen verhält. In beiden Fällen ist der Stoff durch breite, helle Stoffstreifen mit dem Metallrahmen verbunden, die kaum auffallen. Schon durch diesen fehlenden Kontrast entsteht ein anderer Gesamteindruck. Während das Klagegeschmacksmuster sich durch die Hell-Dunkelkombination auszeichnet, die den Eindruck erweckt, es seien zwei an sich nicht zusammengehörende Elemente miteinander verbunden worden, gehen Rahmen und Taschenbehältnis bei den angegriffenen Ausführungsformen harmonisch ineinander über. Metallrahmen und Stoff stellen sich als Einheit dar. In diesem Zusammenhang wirkt das dunkle Material, mit dem jeweils die Grifffläche des Bügels überzogen ist, anders als beim Klagegeschmacksmuster, eher als Fremdkörper. Bei der rechts abgebildeten angegriffenen Ausführungsform kommt hinzu, dass der Bügel an den Schmalseiten des Korbes befestigt ist, wodurch ebenfalls ein anderer Gesamteindruck entsteht. Der Korb erinnert eher an einen Fahrradkorb, als an einen klassischen Einkaufskorb.

7

Die aufgezeigten Unterschiede führen dazu, dass die angegriffenen Ausführungsformen den Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters selbst dann nicht verletzen, wenn zugunsten der Klägerin ein relativ weiter Schutzbereich unterstellt wird, weil das Klagegeschmacksmuster das erste war, welches einen Metallrahmen mit einem Stoffbehältnis kombiniert.

8

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

9

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.