Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 08.11.2011 – 6 W 91/11
ECLI:DE:OLGHE:2011:1108.6W91.11.0A
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts vom 26. August 2011 wird abgeändert.
Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Dem Beschwerdeverfahren liegt ein Eilantrag des antragstellenden Verbraucherschutzvereins zugrunde, mit dem dieser der Antragsgegnerin die Verwendung unzulässiger Widerrufs- und Rückgabebelehrungen vorwirft und sich gegen deren Regelung der Gewährleistung im Fernabsatzhandel wendet. Den Streitwert für das Eilverfahren hat der Antragsteller in der Antragsschrift mit 15.000,- € angegeben und dazu weiter vorgetragen, er halte in der Hauptsache einen Gegenstandswert von 30.000,- € für angemessen. Das Landgericht hat dem Eilantrag in der Sache entsprochen und den Streitwert mit dem Zusatz „Hauptsachestreitwert 10.000,- €“ für das Eilverfahren auf 7.000,- € festgesetzt. Dagegen wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aus eigenem Recht.
II.
Die Beschwerde ist nach § 23 Abs. 2 RVG als eigenes Rechtsmittel der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässig. Denn der Prozessbevollmächtigte ist – anders als die von ihm vertretene Partei, die in dem Rechtsstreit obsiegt und deshalb keine Kosten zu tragen hat – von der Festsetzung des Streitwerts betroffen.
Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Der Senat hat zwar wiederholt entschieden, dass der Streitwert für Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern gegen die Verwendung fehlerhafter Widerrufsbelehrungen regelmäßig sehr gering zu bemessen ist, weil die Interessenlage des Mitbewerbers durch einen solchen Wettbewerbsverstoß nur mittelbar berührt wird (vgl. Senat, Beschl. v. 12.11.2009 – 6 W 164/09; OLGR 2006, 976; jeweils m.w.Nachw.). Diese Erwägungen lassen sich jedoch auf die Bewertung des Unterlassungsinteresses von Verbraucherschutzverbänden nicht übertragen. Denn wie der Senat in den genannten Entscheidungen ebenfalls ausgeführt hat, besteht zum Schutze der Verbraucher durchaus ein erhebliches Allgemeininteresse daran, dass die Käufer über das ihnen zustehende Widerrufsrecht zutreffend informiert werden.
Da der Antragsteller als Verbraucherschutzverband die Aufgabe hat, diese Belange zu vertreten, ist auch sein Interesse an der gerichtlichen Durchsetzung höher zu bewerten als das Interesse einzelner Mitbewerber (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 04.08.2011 – 6 W 70/11).
Da sich der Antragsteller sowohl gegen falsche Belehrungen zum Rückgabe- und Widerrufsrecht als auch gegen eine Einschränkung der Gewährleistung wendet, erscheint der mit der Antragsschrift vorgeschlagene Streitwert auch im Hinblick auf den potentiellen Angriffsfaktor nicht übersetzt. Dem steht der Vortrag der Antragsgegnerin, sie habe zu keinem Zeitpunkt Waren über das Internet vertrieben, nicht entgegen. Denn wie sie selbst einräumt, bestanden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ihrer Geschäftsbedingungen im Internet zumindest Planungen, einen Online-Versandhandel zu betreiben.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO ist im Streitwertbeschwerdeverfahren kein Raum, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit 66 Abs. 3 Satz 3 GKG)