Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 29.11.2011 – 2 UF 194/11

ECLI:DE:OLGHE:2011:1129.2UF194.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend AG Marburg, 17. März 2011, 71 F 563/09 VA, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom 17.03.2011 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.690 € festgesetzt.

Gründe

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I.

Die Ehe der beteiligten Eheleute wurde bereits durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgericht Marburg vom … 2010 geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich gemäß § 140 Abs. 2 Nr. 4 FamFG abgetrennt.

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Mit „Teilbeschluss“ vom 17.03.2011 hat das Amtsgericht Marburg nun den Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Eheleuten durchgeführt, allerdings mit Ausnahme des Anrechts des Antragsgegners bei der Pensionskasse der A-Bank. Insoweit hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich abgetrennt, da der Versorgungsträger sich derzeit nicht in der Lage gesehen hat, die Anwartschaft zu berechnen.

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Das Amtsgericht hat bei Durchführung des Versorgungsausgleichs die Anrechte der Eheleute in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG intern geteilt und zu Lasten des Antragstellers und zu Gunsten der Antragsgegnerin 26,2640 Entgeltpunkte und zu Lasten der Antragsgegnerin und zugunsten des Antragstellers 10,2848 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen.

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Darüber hinaus hat es ein Anrecht der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe zugunsten des Antragstellers in Höhe von 9.22 Versorgungspunkten intern nach § 10 Abs. 1 VersAusglG geteilt.

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Weiterhin ist ein Anrecht des Antragstellers bei der B Lebensversicherungs AG zugunsten der Antragsgegnerin mit einem Ausgleichswert von 2.972,21 € in der Weise extern nach § 14 VersAusglG geteilt, das in dieser Höhe zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf deren Rentenversicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet und die B Lebensversicherungs AG verpflichtet wird, diesen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.

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Demgegenüber hat das Amtsgericht bestimmt, dass der Ausgleich eines Anrechtes des Antragstellers bei der B Lebensversicherungs AG mit einem ausgleichspflichtigen Wert von 4.371,63 € und einem Ausgleichswert von 2.185,82 € und der Ausgleich eines Anrechts der Antragsgegnerin bei der C Lebensversicherungs AG mit einem Wert von 4.140,15 € und einem Ausgleichswert von 2.070,08 € nach § 18 Abs. 1 VersAusglG unterbleibt, da der Saldo der Ausgleichswerte lediglich 115,74 € beträgt.

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Gegen diese ihm am 21.03.2011 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner am 19.04.2011 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, mit der er sich gegen die Durchführung des Ausgleichs im Hinblick auf das Anrecht des Antragstellers bei der B Versicherungs AG mit einem Wert von 5.944,41 € wendet, da der Ausgleichswert von 2.972,21 € unter der „Bagatellgrenze“ des § 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG mit 3.024 € (120 % der Bezugsgröße des § 18 SGB IV für 2009 von 2.520 €) liege und das Amtsgericht keine besonderen Umstände dargelegt habe, auf die es die Durchführung des Versorgungsausgleiches stütze, obwohl der Grenzwert der Geringfügigkeit unterschritten werde.

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Demgegenüber macht die Antragsgegnerin, die die angefochtene Entscheidung verteidigt, geltend, dass sie auf den Ausgleich weiterer Anrechte, nämlich den Ausgleich des Anrechtes des Antragstellers bei der B Lebensversicherung mit einem Wert von 4.371,63 € bereits habe verzichten müssen und ein weiterer Verzicht auf den Ausgleich der Lebensversicherung mit dem Ausgleichswert von 4.371,63 € danach nicht mehr angemessen sei.

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II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist als unbegründet zurückzuweisen. Denn das Amtsgericht hat zu Recht das Anrecht des Antragstellers bei der Lebensversicherung B mit einem Ausgleichswert von 2.972,21 € in den Versorgungsausgleich einbezogen und sich gegen einen Ausschluss des Ausgleichs dieses Anrechtes nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ausgesprochen.

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Richtig ist zwar, dass der Ausgleichswert dieses Anrechtes mit 2.972,21 € unter dem Grenzwert für die Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 3 VersAusglG mit 3.024 € für 2009 (120 % der Bezugsgröße des § 18 SGB IV für 2009 von 2.520 €) liegt. Danach wäre grundsätzlich dieses Anrecht vom Versorgungsausgleich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auszunehmen. Allerdings ist dies keine zwingende Rechtsfolge nach § 18 Abs. 2 VersAusglG, sondern eröffnet lediglich ein Ermessen des Gerichtes, das bei Vorliegen besonderer Umstände von dem regelmäßigen Ausschluss des als geringfügig bewerteten Anrechtes absehen kann, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies erfordern.

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Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin bereits auf den Ausgleich eines weiteren Anrechtes des Antragstellers bei der Lebensversicherung B mit einem Wert von 4.371,63 € nach § 18 Abs. 1 VersAusglG hat verzichten müssen, rechtfertigt diese Ausnahme jedoch nicht. Denn es ist allgemein anerkannt, dass der Ausschluss nach § 18 Abs. 2 für jedes einzelne Anrecht zu prüfen ist und auch mehrere Ausschlüsse auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 VersAusglG grundsätzlich möglich sind.

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Bei einem mehrfachen Ausschluss nach § 18 VersAusglG ist jedoch in der Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob ein derart kumulierter Ausschluss zu unterbleiben hat, wenn die Addition der Ausgleichswerte die Grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreitet (vgl. zum Meinungsstand OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1593, 1594).

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Letzteres wäre jedoch vorliegend der Fall, weil der Saldo der Ausgleichswerte der Anrechte, die das Amtsgericht nach § 18 Abs. 1 ausgeschlossen hat, zu Lasten der Antragsgegnerin 115,74 € beträgt und bei Addition des Ausgleichswertes der weiteren Lebensversicherung des Antragstellers mit 2.972,21 € eine Gesamtsumme der zu Lasten der Antragsgegnerin nicht ausgeglichenen Anrechte mit einem Ausgleichswert von 3.087,95 € über dem Grenzwert nach § 18 Abs. 3 VersAusglG mit 3.024 € läge.

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Gegen eine derartige Auffassung spricht jedoch der insoweit eindeutige Wortlaut des § 18 Abs. 3 VersAusglG, der die Summe der Anrechte nicht als Untersuchungsgegenstand nennt (OLG Stuttgart a.a.O.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Überschreiten der Summe der auszuschließenden Anrechte bei der Entscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ohne jede Bedeutung ist. Vielmehr ist die Summe der vom Versorgungsausgleich auszuschließenden Anrechte ein Faktor bei der nach § 18 Abs. 2 VersAusglG eröffneten Ermessensentscheidung (so auch OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 1593, 1595; Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 18 VersAusglG Rdn. 6). Im Rahmen der Ermessensausübung hat das Gericht nämlich im besonderen Maße zu berücksichtigen, ob durch den Ausschluss mehrerer Anrechte wegen Geringfügigkeit der Halbteilungsgrundsatz zwischen den Eheleuten verletzt werden könnte. Wenn auch die Summe der dann ausgeschlossenen Anrechte, nämlich der Saldo nach § 18 Abs. 1 mit 115,74 € und der Ausgleichswert des auszuschließenden Anrechtes von 2.972,21 € nur geringfügig über der Wertgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG liegt und damit für sich einen Ausgleich des Anrechtes mit einem Ausgleichswert von 2.972,21 € nicht rechtfertigt, so spricht jedoch für einen Ausgleich dieses Anrechtes ein weiterer im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigender Gesichtspunkt.

15

Die Antragsgegnerin hat nämlich nach dem Beschluss des Amtsgerichtes zugunsten des Antragsgegners ihr Anrecht im Rahmen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL mit einem Ausgleichswert von 4.014,48 € zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Diesem Anrecht steht das Anrecht des Antragstellers bei der B mit einem Ausgleichswert von 2.972,21 € gegenüber.

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Eine Saldierung ergebe eine Wertdifferenz zugunsten des Antragstellers von 1.042,27 €, die eindeutig unter der Wertgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG liegt. Da jedoch beide Anrechte nicht Anrechte gleicher Art sind, scheidet eine Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG aus, und in Betracht kommt nur eine Bewertung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG. Dies bedeutet aber im Ergebnis, dass der Ausgleichswert des von der Antragstellerin auszugleichenden Anrechtes mit 4.014,48 € deutlich über der Wertgrenze des § 18 Abs. 3 liegt, während das vom Antragsteller auszugleichende Anrecht mit 2.972,21 € darunter liegt. Es würde daher eine übermäßige Belastung der Antragsgegnerin darstellen, wenn sie einerseits ihr Anrecht im Rahmen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zugunsten des Antragstellers ausgleichen müsste, andererseits jedoch von ihm keinen Ausgleich für dessen Anrecht bei der Lebensversicherung B erhielte. Dies würde eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes bedeuten und zu einer übermäßigen Belastung der Antragsgegnerin führen, so dass das Amtsgericht zu Recht das Anrecht des Antragstellers gegenüber der Lebensversicherung ausgeglichen hat, obwohl dieses wertmäßig § 18 Abs. 2 VersAusglG unterfällt.

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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

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Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren ist gemäß §§ 40, 50 FamGKG auf 1.689,60 € bzw. aufgerundet 1.700 € festzusetzen. Dies entspricht 10 % des vom Amtsgericht angenommenen dreifachen Monatsnettoeinkommens der beteiligten Eheleute.