Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 30.11.2011 – 7 U 278/08

ECLI:DE:OLGHE:2011:1130.7U278.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend LG Gießen, 7. November 2008, 3 O 477/05, Urteil

nachgehend BGH, VI ZR 14/12, Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen.

Tenor

Die Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 07.11.2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen werden zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet.

Gründe

1

I.

Der Kläger macht Ansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls vom ….1997 geltend.

2

Er stand am Ende einer Fahrzeugschlange, als das von dem Beklagten zu 1) gesteuerte Fahrzeug, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, von hinten auf das klägerische Fahrzeug auffuhr. Der Kläger wurde unmittelbar nach dem Unfall geröntgt, ohne dass sich ein pathologischer Befund ergab. Er wurde vom ….1997 bis zum 14.03.1997 krankgeschrieben und erhielt eine Halskrawatte sowie Massagen. Außerdem therapierte er sich selbst durch die Einnahme von Schmerzmitteln, heiße Bäder und Naturheilverfahren. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger als selbständiger A tätig; ab dem Jahr 2000 arbeitete er als angestellter A für eine Firma in Bayern. Der Kläger wurde aufgrund von Schmerzen vom 10. bis zum 22.12.2001 krankgeschrieben. Ende des Jahres 2002 wurde dem Kläger von seinem Arbeitgeber zum 31.01.2003 gekündigt. Aufgrund der sich verstärkenden Schmerzen wurde der Kläger erneut ab dem 12.03.2003 bis zur im Jahr 2006 erfolgten Berentung krankgeschrieben.

3

Der Kläger hatte bereits am ….1988 einen Verkehrsunfall mit HWS-Syndrom erlitten, aufgrund dessen er vom 14.11. bis zum 25.11.1988 arbeitsunfähig war. Bei einem weiteren, am ….2002 erlittenen Unfall trug der Kläger lediglich Schnittwunden davon.

4

Der Kläger hat behauptet, bei diesem Unfall aufgrund des Aufpralls einer Geschwindigkeitsänderung von 15 km/h ausgesetzt gewesen zu sein und dadurch eine Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule erlitten zu haben mit der Folge ständiger Schmerzen im Hals- und Nackenbereich, starker Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen, Erschöpfung, Wetterfühligkeit, Schlafstörungen und Gefühlsstörungen allgemeiner Art. Nach dem Unfall habe sich ein beidseitiger Tinnitus eingestellt. Aufgrund der andauernden und sich verstärkenden Schmerzen habe er nach dem Unfall wöchentlich 97,5 Tabletten nehmen müssen. Unfallbedingt habe sich später ein Diabetes eingestellt sowie erhöhte Leberwerte. Diese Folgeerkrankungen seien darauf zurückzuführen, dass aufgrund der dauernden Entzündungen im bereich der Halswirbelsäule eine Vergiftung des Körpers mit toxischen Stickoxyden eingetreten sei. Unter Berücksichtigung der Vorschädigung aufgrund des Unfalles aus dem Jahr 1988 habe er ein HWS-Syndrom des Schweregrades 3 erlitten. Ihm stehe deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von nicht unter 50.000,- € zu. Darüber hinaus seien ihm noch nicht abschließend bezifferbare Haushaltsführungsschäden, Verdienst- und Rentenausfallschäden entstanden.

5

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus Anlass des Verkehrsunfalls vom ….1997 zu ersetzen, soweit kein Forderungsübergang auf Sozialleistungsträger erfolgt oder erfolgt ist.

6

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Die Beklagten haben das Vorliegen sowie die Unfallbedingtheit der von dem Kläger geklagten Beschwerden unter Hinweis auf das Fehlen von objektiven Befunden des erstbehandelnden Arztes sowie den bereits 1988 erlittenen Unfall bestritten. Zudem spreche gegen die Unfallbedingtheit, dass die Beschwerden teilweise erst fünf Jahre nach dem Unfall aufgetreten sein sollten. In einem ärztlichen Befund vom 06.05.2003 werde angegeben, dass keine Schwindelbeschwerden vorlägen; aus den weiteren vorliegenden Befunden ergebe sich, dass eine große Zahl unfallunabhängiger, teilweise degenerativ bedingter Erkrankungen festgestellt worden sei. Zudem seien als spätere psychische Belastungen zu berücksichtigen, dass der Kläger 2002 erneut einen Unfall erlitten sowie 2003 seinen Arbeitsplatz verloren habe, an dem er seinen eigenen Angaben zufolge gemobbt worden sei. Im Übrigen würden die Beschwerden durch den Kläger übertrieben, was auch für die Höhe der geltend gemachten Ansprüche gelte.

8

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

9

Das Landgericht hat nach der Einholung eines neurologischen Gutachtens der Sachverständigen SV1 vom 23.10.2007, das sie in der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2008 erläutert hat, eines neuro-psychologischen Zusatzgutachtens des SV2 vom 13.08.2007 sowie eines unfallanalytischen Gutachtens des SV3 vom 22.06.2006 und ergänzend vom 15.09.2006 einen Betrag in Höhe von 750,- € Schmerzensgeld zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen.

10

Zur Begründung hat es angeführt, dass dem Kläger lediglich das zugesprochene Schmerzensgeld zustehe, weil er zwar durch den Unfall eine HWS-Distorsion 2. Grades ohne knöcherne oder die Bandscheiben betreffende Verletzungen erlitten habe, dieser jedoch nicht Auslöser für die nun von ihm geklagten Beschwerden sei. Es sei mit der HWS-Distorsion nicht vereinbar, dass nach zehn Jahren noch Beschwerden vorhanden seien und diese sogar noch zunähmen oder sogar erst nachträglich aufträten. Die Störung der Feinmotorik sei ebenfalls nicht unfallbedingt, da keinerlei Verletzungen des Rückenmarks sowie der Nervenwurzeln festgestellt worden seien. Deshalb würden auch das herabgesetzte Vibrationsempfinden und die Gefühlsstörungen in den Oberschenkeln als unfallbedingt ausscheiden. Der Tinnitus sei erst in großem zeitlichem Abstand zum Unfall aufgetreten und wahrscheinlich auf organische Ursachen zurückzuführen. Der Unfall sei auch nicht für die Diabeteserkrankung ursächlich, insbesondere sei sie nicht auf einen erhöhten Stickstoffausstoß nach einer HWS-Distorsion zurückzuführen, da ein solcher Zusammenhang von der allgemeinen Schulmedizin nicht angenommen werde. Entsprechendes gelte für die erhöhten Nieren- und Leberwerte, die eher auf eine stark überhöhte Dosis von Schmerzmitteln hindeuteten. Es sei zudem nicht zu erkennen, dass die Beschwerden chronifiziert seien. Aufgrund der erlittenen, unfallbedingten HWS-Distorsion und der dreiwöchigen Arbeitsunfähigkeit sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 750,- € angemessen. Da die ursprüngliche HWS-Verletzung abgeheilt sei und weitere künftige Schäden nicht ersichtlich seien, könne der Feststellungsantrag keine Aussicht auf Erfolg haben.

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Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter und trägt insbesondere nochmals vor, er habe über den 25.04.1997 hinaus unter unfallbedingten Beschwerden gelitten und sei deswegen durchgängig in ärztlicher Behandlung gewesen, was sich aus dem ärztlichen Attest des B vom 12.10.2009 ergebe. Der Kläger habe sich jedoch auf eigenen Wunsch trotzdem nicht krankschreiben lassen. Bereits in diesem Zeitraum habe sich der Tinnitus eingestellt und hätten die Schmerzen sich zunehmend verstärkt, weshalb er von seinem Arzt auch im Dezember 2001 krankgeschrieben worden sei. Dies alles habe er bereits erstinstanzlich unter Beweisantritt vorgetragen, ohne dass das Landgericht dem nachgegangen sei. Zudem habe die Sachverständige ausgeführt, dass bei einer HWS-Distorsion 2. Grades die Beschwerden über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus andauern könnten. Außerdem habe sie darauf hingewiesen, dass eine über sechs Monate andauernde Schmerzsymptomatik ihrer Einschätzung nach psychologisch überlagert zu sein scheine, so dass sich die Heilung verzögert habe. Sie habe zudem bestätigt, dass Diabetes durch Stickoxyd entstehen könne. Mangels anderer feststellbarer Ursachen für die Beschwerden sei von der Unfallbedingtheit auszugehen. Die Sachverständige habe sich zudem nicht mit den Ergebnissen des Gutachters SV4 auseinander gesetzt; dem Landgericht selber fehle es dazu an der nötigen Sachkunde. Das von dem Hessischen Landessozialgericht eingeholte neurootologische Sachverständigengutachten des SV5 vom 22.11.2008 bestätige, dass die Gleichgewichtsstörungen, der Tinnitus, das Schmerzsyndrom, die posttraumatische Belastungsstörung sowie die Depression unfallkausal seien und der Kläger dadurch arbeitsunfähig sei; mit diesem Gutachten setze sich die gerichtlich bestellte Sachverständige nicht ausreichend auseinander. Verjährung sei nicht eingetreten, die Beklagte habe wiederholt Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben, letztmalig mit Schreiben vom 21.04.2005 bis zum 30.10.2005. Der Kläger habe den Schaden bereits 1997 bei der Beklagten geltend gemacht, so dass Hemmung eingetreten sei.

12

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus Anlass des Verkehrsunfalls vom ….1997 zu ersetzen, soweit kein Forderungsübergang auf Sozialleistungsträger erfolgt oder erfolgt ist.

Hilfsweise beantragt er, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen.

13

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

14

Die Beklagten haben darüber hinaus Anschlussberufung erhoben und beantragen insoweit,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

15

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

16

Die Beklagten halten an ihrer Auffassung fest, dass die Beschwerden des Klägers nicht durch den streitgegenständlichen Unfall bedingt sind. Insbesondere behaupten sie, es liege keine unfallbedingte Verletzung im Bereich der HWS vor. Das unfallanalytische Gutachten habe eine an der Bagatellgrenze liegende Differenzgeschwindigkeit ergeben. Zudem habe der erstbehandelnde Arzt keinerlei Befunde erhoben. Es fehle deshalb bereits an einer Beschleunigungsverletzung. Die Beschwerden seien erst viele Jahre später – Tinnitus und Schwindel 2003 - behauptet worden, nachdem der Kläger seine Arbeitsstelle verloren habe. Sofern bei dem Kläger eine psychische Beeinträchtigung vorliege, stehe diese außer jedem Verhältnis zur Ursache und sei übertrieben. Sie sei keinesfalls unfallbedingt, da der Kläger nach dem Unfall noch jahrelang erfolgreich beruflich tätig gewesen sei. Im Übrigen erheben sie die Einrede der Verjährung.

17

Mit der Anschlussberufung wenden sich die Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 750,- € und vertreten dazu die Auffassung, dass die getroffenen Feststellungen zu den behaupteten Beeinträchtigungen nicht einmal diesen Betrag rechtfertigten, denn es stehe schon nicht fest, dass der Kläger eine HWS-Distorsion 2. Grades erlitten habe.

18

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens der Sachverständigen SV1, das diese unter dem 01.02.2010 erstellt hat, sowie des Gutachtens des Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde SV6, das dieser unter dem 21.02.2011 erstellt hat und auf deren Inhalte Bezug genommen wird. Die Sachverständige SV1 hat ihre Gutachten vor dem Senat in der Sitzung vom 10.02.2010 mündlich erläutert; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 10.02.2010 Bezug genommen. Außerdem waren die Verfahrensakten des Hessischen Landessozialgerichts mit den Aktenzeichen L3 U 97/07 und L1 KR 85/06 vom Senat beigezogen; gefertigte Kopien dieser Verfahrensakten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

19

II.

Der zulässigen Berufung des Klägers ist ebenso wie der Anschlussberufung der Beklagten kein Erfolg beschieden.

20

Der Kläger hat einen Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Betrages aufgrund des im Jahr 1997 erlittenen Verkehrsunfalls aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, § 847 BGB a. F., § 3 PflVG a. F.. Mit dem Landgericht ist der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger infolge des von dem Beklagten zu 1) verschuldetenAuffahrunfalls eine HWS-Distorsion 2. Grades erlitten hat.

21

Die Sachverständige SV1, Ärztin für Neurologie, hat in ihren Gutachten vom 23.10.2007 und 01.02.2010 sowie im Rahmen deren mündlicher Erläuterungen nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die HWS-Distorsion mit Beschwerden an der Halswirbelsäule und muskuloskelettalen Beschwerden einhergegangen ist, jedoch ohne Schädigung der Nerven und ohne knöcherne Verletzungen sowie Verletzungen der Bandscheiben und Bänder hervorzurufen. Sie begründet ihre Feststellungen zum einen mit den von ihr selbst erhobenen Befunden, darüber hinaus aber auch auf der Grundlage der vorgelegten Untersuchungsergebnisse der vorbehandelnden Ärzte. Das Ergebnis steht insbesondere auch im Einklang mit der unmittelbar nach dem Unfall erfolgten Krankschreibung durch den Hausarzt vom 25.02. bis 14.03.1997 sowie der Verordnung einer Halskrawatte, so dass das Fehlen eines ausdrücklichen Erstbefundes – abgesehen von den Röntgenaufnahmen, die keinen pathologischen Befund ergeben haben - sich nicht auswirkt. Zudem ist nach ihrer Einschätzung der festgestellte Unfallhergang mit diesem Verletzungsbild vereinbar, da dem Schweregrad 2 der HWS-Distorsion die von dem Sachverständigen SV3 in seinem Gutachten vom 22.06.2006 sowie dem Ergänzungsgutachten vom 15.09.2006 festgestellte kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des klägerischen Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt von 9 – 13 km/h entspricht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese Differenzgeschwindigkeit auch nicht grundsätzlich zu gering, um eine HWS-Distorsion hervorzurufen; selbst bei einer geringeren Geschwindigkeitsänderung von unter 10 km/h können Beschwerden an der Halswirbelsäule auftreten (BGH, Urteil vom 28.01.2003, Az. VI ZR 139/02; zitiert nach Juris). Hier kommt für die festgestellte HWS-Distorsion eine andere Ursache als der Unfall zudem nicht in Betracht. Aufgrund der zeitlichen Zusammenhänge - medizinische Untersuchung, Verordnung einer Halskrawatte, Krankschreibung – ist von der Unfallbedingtheit der Verletzung auszugehen.

22

Es handelt sich bei der Primärverletzung auch nicht um eine für die Begründung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs unzureichende Bagatelle. Eine Bagatelle im Sinne der Rechtsprechung ist eine vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigung des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens. Damit sind Beeinträchtigungen gemeint, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein (BGH, Urteil vom 30.04.1996, Az. IV ZR 55/95; zitiert nach Juris). Das vom Kläger erlittene HWS-Schleuder-trauma, das nach den Feststellungen immerhin zu einer dreiwöchigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Beeinträchtigungen führte, geht darüber hinaus. Eine solche Verletzung ist für das Alltagsleben nicht typisch, sondern regelmäßig mit einem besonderen Schadensereignis verbunden.

23

Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang ist hier entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine Renten- oder Begehrensneurose, bei der der Geschädigte den Unfall im neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen, vorliegt (BGH, a. a. O.). Für einen derartigen Sachverhalt ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte; zudem hat auch die Sachverständige keine entsprechenden Feststellungen getroffen.

24

Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Insoweit hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass die Beklagte zu 2) jedenfalls bis zum 30.10.2005 auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat; dieser Verzicht hat nach § 3 Nr. 3 PflVG auch gegenüber dem Beklagten zu 1) Wirkung entfaltet. Im Anschluss daran wurde der Ablauf der Verjährungsfrist durch die Klageerhebung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 EGBGB, § 167 ZPO gehemmt. Soweit die darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten andeuten, die Forderung könnte bereits vorher verjährt gewesen sein, fehlt es hierzu an konkretem Vortrag. Der Kläger hat insoweit ebenfalls unwidersprochen vorgetragen, er habe seine Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2) rechtzeitig noch 1997 geltend gemacht, so dass nach § 3 Nr. 3 PflVG Hemmung eingetreten sei; diese sei auch nicht durch eine schriftliche Entscheidung der Beklagten zu 2) beendet worden.

25

Für diese nach dem Gutachten der Sachverständigen folgenlos ausgeheilte HWS-Distorsion hat das Landgericht dem Kläger daher zu Recht ein angemessenes Schmerzensgeld zugesprochen, das als solches der Höhe nach weder mit der Berufung noch mit der Anschlussberufung substantiiert angegriffen worden ist.Der zugesprochene Betrag liegt im Rahmen dessen, was von anderen Gerichten in vergleichbaren Fällen, in denen ein HWS-Schleudertrauma 2. Grades nebst dreiwöchiger Krankschreibung und Verordnung einer Halskrawatte zu beurteilen war, als angemessen erachtet wurde (LG Augsburg, Entscheidung vom 11.07.2001, Az. 7 S 5189/00; AG Wildeshausen, Entscheidung vom 30.04.2002, Az. 4 C 634/01; AG Stendal, Entscheidung vom 14.06.2007, Az. 3 C 85/07; AG Pforzheim, Entscheidung vom 25.09.2001, Az. 4 C 229/01; zitiert aus Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeld-Beträge, 28. Auflage 2009).

26

Aufgrund dessen ist der Anschlussberufung kein Erfolg beschieden.

27

Allerdings hat auch die Berufung keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen über den ausgeurteilten Betrag hinausgehenden Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld aufgrund der von ihm behaupteten weiteren unfallbedingten Folgebeschwerden.

28

Soweit der Kläger weitere Beeinträchtigungen in Gestalt von ständigen Schmerzen im Hals- und Nackenbereich, starken Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen, Erschöpfung, Wetterfühligkeit und Schlafstörungen geltend macht, sind die Beklagten dafür nicht einstandspflichtig, da er die Unfallbedingtheit dieser Beschwerden nicht nachzuweisen vermocht hat.

29

Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen SV1, denen der Senat sich anschließt, handelt es sich bei diesen geklagten vegetativen Beschwerden, für die eine organische Ursache fehlt, um Symptome einer somatoformen Störung. Zwar könnten solche Beschwerden mit organischer Ursache auch im Rahmen einer HWS-Distorsion auftreten, müssten sich jedoch nach 26 Wochen zurückgebildet oder zumindest deutlich gebessert haben und wären nach einem Jahr nicht mehr nachweisbar. Wenn solche Beschwerden jedoch teilweise sogar erst einige Zeit nach dem Unfallereignis aufträten und wie vorliegend zehn Jahre nach einer HWS-Distorsion 2. Grades mit längerem zeitlichen Abstand zum Unfall sogar noch zunähmen, dann seien sie nicht auf den Unfall zurückzuführen, sondern Folge einer psychischen Beeinträchtigung in Form einer somatoformen Störung oder möglicherweise einer psychischen Fehlverarbeitung eines Unfalls.

30

Zwar erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung die Ersatzpflicht des für einen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers grundsätzlich auch auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses (BGH, Urteil vom 30.04.1996, Az. IV ZR 55/95 m. w. N.; zitiert nach Juris). Dies gilt auch für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens, wenn eine nach § 287 ZPO hinreichende Gewissheit besteht, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre.

31

Diesen Nachweis hat der Kläger hier jedoch nicht zu führen vermocht. Gegen die Unfallbedingtheit der somatoformen Störungen spricht nach der Einschätzung der Sachverständigen vor allem, dass der Kläger viele Jahre nach dem Unfall noch erfolgreich beruflich tätig war und sich sogar im Jahr 2000 eine berufliche Veränderung zugetraut hat. Zudem sind die Beschwerden überwiegend erst mehrere Jahre später im Zusammenhang mit dem beruflichen Scheitern virulent geworden. Soweit der Kläger dazu behauptet, fortwährend unter andauernden Beschwerden gelitten und sie lediglich durch die Arbeit übergangen zu haben, hat er diese zwischen den Parteien streitige Behauptung nicht nachzuweisen vermocht. Dem angebotenen Beweis durch Vernehmung des B war nicht nachzugehen, da dieser den Kläger dessen eigenem Vortrag nach jedenfalls nicht durchgängig behandelt hat. Ebenso stützt das vorgelegte Attest des B vom 12.10.2009 die Behauptung des Klägers nicht, da sich daraus eine durchgängige Behandlung durch B selbst ebenfalls nicht ergibt. Darüber hinaus ergeben sich auch aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen SV1 keine zwingenden Anhaltspunkte dafür, dass die erst nach Monaten und teilweise nach Jahren geklagten somatoformen Beschwerden tatsächlich gerade auf den Unfall im Jahr 1997 zurückzuführen sind. Auch der Sachverständige SV2 hat in seinem für das Landgericht unter dem 13.08.2007 erstellten Gutachten festgestellt, dass Auslösefaktor für die zu beobachtende psychische Fehlhaltung die Entlassung im Jahr 2003 gewesen sein dürfte, die eine beträchtliche Kränkung für den Kläger bedeutet habe, was sich auch aus seinem Bericht im Zusammenhang mit der Entlassung zeige. Dass der Unfall mitverursachend war, hat der Sachverständige lediglich nicht ausschließen können.

32

Aufgrund der zeitlichen Abläufe ist es daher naheliegender, dass die Beschwerden durch die Schwierigkeiten am Arbeitsplatz und durch den weiteren Unfall im Jahr 2002 ausgelöst wurden, wofür zusätzlich die Tatsache spricht, dass der Kläger nach dem Unfall 1997 zunächst mehrere Jahre seiner Tätigkeit nachgehen konnte, sich eine Veränderung seines beruflichen Tätigkeitsfeldes zutraute und seinen Angaben zufolge in diesem erfolgreich bis zu seiner Entlassung arbeitete. Belastbarere Feststellungen ließen sich weder von SV2 noch von SV1 treffen, da der Kläger durch sein demonstratives und aggravatorisches Verhalten anlässlich der Untersuchungen genauere Ergebnisse unmöglich gemacht hat.

33

Die weiteren behaupteten Beschwerden wie Gefühlsstörungen in den Oberschenkeln, Tinnitus und Schwindel sind ebenfalls nicht nachweislich unfallbedingt.

34

In ihrem ergänzenden Gutachten vom 01.02.2010 hat die Sachverständige SV1 dazu überzeugend ausgeführt, dass die Diagnosen einer Gleichgewichtsfunktionsstörung und eines beidseitigen Tinnitus aufgrund des zeitlichen Intervalls nicht als Unfallfolge zu sehen seien. Ebenso fehlt es an einer die Gefühlsstörungen auslösenden Schädigung der Nerven oder des Rückenmarks.

35

An diesem Ergebnis vermag auch das in zweiter Instanz vorgelegte Gutachten des SV5 nichts zu ändern. Zunächst ist dazu festzustellen, dass das von dem Landessozialgericht beauftragte Gutachten ausweislich der im Beweisbeschlusses vom 17.11.2006 (Az. L 1 KR 85/06, Bl. 194 d. A.) formulierten Beweisfragen die Unfallbedingtheit der Beschwerden überhaupt nicht zum Gegenstand haben, sondern sich ausschließlich mit den Erkrankungen und ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers beschäftigen sollte. Soweit SV5 dennoch Ausführungen zur Unfallbedingtheit anstellt, sind diese Überlegungen nicht vom Gutachtenauftrag gedeckt; die Grundlage für diese Ausführungen ist unklar. Schon vor diesem Hintergrund ist die Belastbarkeit seiner Feststellungen jedenfalls zur Frage der Unfallbedingtheit zweifelhaft. Darüber hinaus differenziert SV5 nicht zwischen den verschiedenen Unfallereignissen und dem zeitlich versetzten Auftreten der Beschwerden, was er nach dem ihm erteilten Auftrag auch nicht musste. Er begründet seine Rückschlüsse vielmehr damit, dass der Kläger vor „den Unfallereignissen“ gesund und voll leistungsfähig gewesen sei; durch die Unfälle sei es dann nicht nur zu einem HWS-Trauma, sondern auch zu dem von ihm beschriebenen cervico-cephalen Trauma gekommen, die die komplexen neurootologischen Funktionsstörungen ausgelöst haben sollen. Der Senat musste aus diesem Grund dem Antrag auf Anhörung des SV5 nicht nachgehen, da sein Gutachten eine für den vorliegenden Fall nicht relevante Fragestellung betrifft und es sich zudem bei dem von ihm erstellten Gutachten um kein gerichtliches im Sinne von § 411a ZPO handelte und daher das gerichtliche Gutachten nicht ersetzt.

36

Die Sachverständige SV1 hat sich mit den Ergebnissen des SV5 dennoch eingehend auseinandergesetzt. Weder von ihr noch von SV6 werden die Messergebnisse des SV5 als solche oder die behaupteten Beschwerden in Zweifel gezogen. Allerdings schließt SV1 die von SV5 benannten möglichen Ursachen für die Symptome, nämlich eine Translationsbewegung des Gehirns oder eine Zerrung des Gehirnstamms, aus, weil es an den dann zu fordernden weiteren neurologischen Defiziten, die über Schwindel und Tinnitus hinausgingen, fehlt. Es liegt ihrer Einschätzung nach entgegen der Ansicht des SV5 auch kein posttraumatisches Belastungssyndrom bei dem Kläger vor, da der Unfall dazu nicht schwer genug gewesen ist; zudem fehlt es an dem typischen wiederholten Erleben der Unfallsituation, von dem der Kläger nichts berichtet.

37

Darüber hinaus kommt auch das Hals-Nasen-Ohren-fachärztliche Gutachten des Sachverständigen SV6 vom 21.02.2011 zu dem Ergebnis, dass der beidseitige Tinnitus nicht unfallbedingt ist. Der Sachverständige hat nach eingehender Prüfung aller in Betracht kommenden Kausalzusammenhänge zwischen Unfallgeschehen und Ohrgeräuschen festgestellt, dass es einen solchen Kausalzusammenhang nicht gibt beziehungsweise er sehr unwahrscheinlich ist. Weder der Unfallmechanismus noch die dabei aufgetretenen physikalischen Kräfte seien hinreichend gewesen, einen Schaden im Innenohr auszulösen; ebenso sei es ausgeschlossen, dass ein solcher infolge des geringfügigen Auffahrunfalls erst nach Jahren auftrete. Dazu passe, dass sich in Bezug auf ein Ohrgeräusch kein Erstschadensbild ergebe, vielmehr nach Durchsicht der Unterlagen dieses Symptom erst zwischen 1999 und 2001 bemerkt wurde und seitdem ständig zugenommen habe. Eine solche Latenz zwischen dem Auffahrunfall und dem Auftreten des Tinnitus stelle einen Kausalzusammenhang völlig außerhalb des Möglichen.

38

Soweit der Kläger dagegen einwendet, der Rückschluss, dass der Kläger mit dem Kopf nicht gegen einen Teil des Fahrzeugs gestoßen sei, könne nicht seriös gezogen werden, da der Kläger hierzu niemals befragt worden sei, übersieht er, dass es an ihm war, alle ihm günstigen Umstände umfassend vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen. Den bisherigen Schilderungen des Klägers lässt sich jedoch zu einem solchen Anstoß des Kopfes nichts entnehmen, selbst jetzt trägt er dazu nichts vor. Dass der Sachverständige sich mit dem Akteninhalt nicht sorgfältig auseinander gesetzt hätte, lässt sich seinen Feststellungen jedenfalls nicht entnehmen. Aber selbst wenn es nicht auszuschließen wäre, dass der Kopf des Klägers nicht doch gegen einen Teil des Fahrzeugs gestoßen ist, wäre dies mangels entsprechender Verletzungsspuren kein sicherer Beleg für die Ursächlichkeit des Unfalls aus dem Jahr 1997.

39

Soweit der Kläger schließlich meint, es fehle an einer nachvollziehbaren Ursache für den Tinnitus, wenn er nicht durch den streitgegenständlichen Unfall hervorgerufen worden sein sollte, übersieht er, dass nach den Angaben der Sachverständigen SV1 und SV6 diese Beschwerden bei einer Vielzahl von Menschen ohne erkennbaren äußeren Anlass plötzlich auftreten und eine oftmals nicht weiter aufklärbare organische oder virale Ursache haben.

40

Schließlich hat die Sachverständige SV1 in überzeugender Weise ausgeschlossen, dass der Diabetes, die erhöhten Leberwerte oder der Bluthochdruck durch das HWS-Trauma verursacht worden sind.

41

Die von SV4 in seinem Gutachten vom 23.06.2005 vertretene Auffassung, dass durch ein Beschleunigungstrauma ein erhöhter Stickoxydanteil im gesamten Körper freigegeben werde und die Beschwerden verursache, ist nach den Ausführungen der Sachverständigen SV1 schulmedizinisch nicht anerkannt und nicht durch evidenz-basierende Studien belegt; dies haben die Beklagten nicht substantiiert zu widerlegen vermocht. Diese Ausführungen zeigen zudem, dass sich die Sachverständige entgegen der Auffassung des Klägers sehr wohl mit den Erkenntnissen des SV4 befasst hat.

42

Das Landgericht hat schließlich zu Recht auch den Feststellungsantrag abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer immaterieller und materieller Schäden, denn aufgrund der folgenlos ausgeheilten HWS-Distorsion ist der Eintritt weiterer ersatzfähiger Schäden nicht ersichtlich und auch nicht wahrscheinlich. Soweit dem Kläger aufgrund der Primärverletzung materielle Schäden entstanden sein sollten, hat er diese bislang weder konkret dargelegt noch vorgetragen, wieso ihm dies nicht möglich ist. Aus den bereits dargelegten Gründen scheiden über die Primärverletzung hinausgehende Beeinträchtigungen als Grundlage für den Feststellungsantrag aus.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

44

Die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO war nicht veranlasst, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.