Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 05.12.2011 – 1 UF 370/11
ECLI:DE:OLGHE:2011:1205.1UF370.11.0A
Verfahrensgang
vorgehend AG Frankfurt, 23. September 2011, 479 F 7316/11
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Rückführung des gemeinsamen Kindes X, geb. am ...2008.
Die Familie lebte bis zum ... 2010 in dem ... Ort O1. Der für diese Wohnung abgeschlossene Mietvertrag bestand bis zum ...9.2011. Die Zeit von Februar 2010 bis zum ...8.2010 verbrachte die Familie in Polen, sie war dort auch polizeilich am Wohnort der Eltern des Antragstellers angemeldet. Der Antragsteller erhielt auf seinen Antrag für die Zeit von April bis September 2010 in Deutschland Arbeitslosengeld II in Höhe von 646,- Euro monatlich für den Lebensunterhalt seiner Familie. Zumindest im Mai 2010 hielt sich die Antragsgegnerin mit dem gemeinsamen Kind in Deutschland auf. In dieser Zeit wurde die U 7-Untersuchung bei dem Kind durchgeführt sowie diverse Impfungen.
Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Rückführung des Kindes nach Polen damit begründet, beginnend mit dem Februar 2010 hätten die Parteien einverständlich einen dauerhaften Aufenthalt in Polen begründet. Dass die Antragsgegnerin im August 2010 nach Deutschland übergesiedelt sei, sei gegen seinen Willen erfolgt und von ihm auch nicht im Nachhinein gebilligt worden.
Die Antragsgegnerin stellt sowohl in Abrede, dass der Aufenthalt in Polen im Frühjahr 2010 auf Dauer angelegt gewesen sei, als auch dass der Antragsteller Einwendungen gegen ihre Rückkehr nach Deutschland erhoben habe.
Der Antragsteller hatte im August 2010 bei dem Familiengericht in Frankfurt am Main ein Verfahren zur Regelung des Sorgerechts den gemeinsamen Sohn X betreffend, anhängig gemacht. Seinen Antrag, ihm das Sorgerecht zu übertragen, hat er am 13.9.2010 zurückgenommen.
Das Familiengericht hat in dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Antragstellers auf Rückführung des Kindes X nach Polen zurückgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, selbst wenn der Antragsteller zunächst nicht mit dem Aufenthalt der Antragsgegnerin und dem gemeinsamen Kind in Deutschland einverstanden gewesen sei, habe er zumindest später sein Einverständnis damit erklärt, nicht zuletzt durch die Rücknahme seines auf Übertragung des Sorgerechts für das Kind gerichteten Antrags.
Die gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 Intern. Familienrechtsverfahrensgesetz zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag auf Rückführung des Kindes nach Polen zurückgewiesen.
Das Rechtsmittel des Antragstellers konnte schon deswegen nicht zum Erfolg führen, weil die Antragsgegnerin das gemeinsame Kind der Parteien nicht vom Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts widerrechtlich entführt hat. Das Kind hatte zum Zeitpunkt der Übersiedlung der Antragsgegnerin nach Frankfurt am Main seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland noch nicht beendet, vielmehr bestand der Aufenthalt des Kindes zu diesem Zeitpunkt auch in Deutschland fort. Bereits das Fortbestehen des Mietvertrages der Parteien über den Zeitpunkt der polizeilichen Anmeldung eines Wohnsitzes in Polen gibt darauf einen Hinweis. Ausschlaggebend ist aber, dass der Antragsteller fortlaufend zumindest für die Zeit von April bis einschließlich September 2010 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II in Form des Arbeitslosengeldes II und Kindergeld für den gemeinsamen Sohn bezogen hat. Der Bezug dieser Leistungen setzt voraus, dass der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (§ 7 Abs. 1 SGB II). Der Leistungsempfänger muss deswegen auch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland zur Verfügung stehen. Eine auf Dauer angelegte Verlegung des Aufenthaltsortes in das Ausland schließt den weiteren Bezug von Arbeitslosengeld II aus und wäre von dem Leistungsbezieher unverzüglich mitzuteilen. Eine solche Mitteilung ist seitens des Antragstellers erkennbar nicht erfolgt. Er hat damit selbst zum Ausdruck gebracht, seinen Aufenthalt in Deutschland nicht beenden zu wollen. Der vorübergehende Aufenthalt der Familie in Polen oder die Begründung eines Zweitwohnsitzes dort stehen dem fortbestehenden Aufenthalt der Familie in Deutschland nicht entgegen, so dass ein Aufenthaltswechsel der Antragsgegnerin mit dem Kind durch die Rückkehr nach Deutschland nicht verbunden war.
Der Antrag auf Rückführung des Kindes nach Polen war dementsprechend zurückzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 14 Nr. 2 Intern. Familienrechtsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 84 FamFG.