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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 14.12.2011 – 1 U 191/10

ECLI:DE:OLGHE:2011:1214.1U191.10.0A

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Juli 2010 verkündete Grund- und Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn (1 O 450/09) abgeändert:

Die Klage ist hinsichtlich des Zahlungsantrags dem Grunde nach zu einer Haftungsquote von 50 % gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, der Klägerin die weiteren aus dem Arbeitsunfall des Versicherten A vom … 2006 entstandenen und noch entstehenden Aufwendungen bis zur Höhe eines ein hälftiges Mitverschulden des Versicherten berücksichtigenden zivilrechtlichen Schadensersatz-anspruchs zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Die klagende Bau-Berufsgenossenschaft nimmt mit ihrer auf Zahlung und Feststellung gerichteten Klage das beklagte Dachdeckerunternehmen und dessen Geschäftsführer gesamtschuldnerisch auf Erstattung von Aufwendungen aus einem Arbeitsunfall in Anspruch.

2

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

3

Das Landgericht hat den Zahlungsantrag dem Grunde nach zu einer Haftungsquote von 70 % für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass die Beklagten als Gesamt-schuldner dazu verpflichtet sind, der Klägerin auch ihre künftigen Aufwendungen aus dem streitgegenständlichen Arbeitsunfall bis zur Höhe eines - ein Mitverschulden des Versicherten von 30 % berücksichtigenden - fiktiven zivilrechtlichen Schadens-ersatzanspruchs zu erstatten.

4

Die Beklagten hafteten der Klägerin gemäß §§ 110 Abs. 1, 111 Satz 1 SGB VII für ihre Aufwendungen aus dem Arbeitsunfall des inzwischen verstorbenen Versicherten A, da sie diesen Arbeitsunfall grob fahrlässig herbeigeführt hätten.

5

Sie hätten es versäumt, Vorkehrungen gegen die Gefahr zu treffen, dass der Versicherte durch das unbegehbare Hallendach brechen und auf den sieben Meter tiefer liegenden harten Boden stürzen könnte. Die dem Versicherten erteilte Anweisung, die Dachfläche nur auf Laufbohlen zu betreten, habe nicht genügt. Die Arbeitnehmer hätten sich mit den zur Verfügung gestellten 20 cm breiten und drei Meter langen Schalbrettern zu den etwa zwanzig auf dem 100 x 35 m großen Dach verteilten undichten Stellen vorarbeiten müssen; bei den mehrstündigen Arbeiten hätten die Arbeitnehmer schon wegen einer momentanen Konzentrationsschwäche eine Laufbohle verfehlen und durch das Dach stürzen können. Dieser Gefahr wäre nur durch Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen zu begegnen gewesen. Für - den Arbeitnehmern mitgegebene - Sicherheitsgurte habe es auf dem Dach keine geeigneten Anschlagpunkte gegeben.

6

Ein im Schreiben der Beklagten vom 12. Oktober 2006 (Anlage K 1, Blatt 20 der Akten) erwähntes Anseilen eines an einen anderen Arbeitnehmer hätte beide Arbeitnehmer in Sturzgefahr gebracht. Die Planung eines Arbeitsablaufs, bei dem jeder Fehltritt von einer 20 cm breiten Laufbohle zu einem tiefen Absturz führe, könne nur als grob fahrlässig angesehen werden. Insoweit sei es auch unerheblich, dass der Versicherte die Dachfläche schon vor dem Verlegen der Laufbohlen betreten habe.

7

Ein höheres als das von der Klägerin in Ansatz gebrachte Mitverschulden des Versicherten von 30 % sei nicht anzunehmen, da in erster Linie der Arbeitgeber für die Sicherheit am Arbeitsplatz zu sorgen habe.

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Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil vom 12. Juli 2010 Bezug genommen.

9

Gegen das landgerichtliche Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgen; sie rügen unrichtige Tatsachenfeststellungen und eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht.

10

Das Landgericht habe unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ihren Tatsachenvortrag im Schriftsatz vom 26. April 2010 (vgl. Blatt 209 der Akten) übergangen, wonach die den Arbeitnehmern mitgegebenen Schalbretter nicht einfach, sondern über- und nebeneinander verschraubt hätten verlegt werden sollen, so dass sie - bei einer Freifläche in der Mitte - eine Breite von mindestens 50 cm gehabt hätten. Die Verbindung hätte mit im Abstand von 40 cm aufzuschraubenden Kanthölzern erfolgen sollen, die zugleich als Trittleiste gedient hätten. Hätte das Landgericht einen Hinweis nach § 139 ZPO erteilt, wäre die Herstellung der Laufbohlen schon erstinstanzlich näher dargelegt worden.

11

Mit den etwa zwanzig Schalbrettern hätten ihre Arbeitnehmer fünf verdoppelte und seitlich zusammengeschraubte Laufeinheiten von fünf - nicht, wie vom Landgericht angenommen, drei - Metern Länge schaffen können. Deren Gesamtlänge von 25 m wäre zur Ausführung punktueller Dacharbeiten ausreichend gewesen. Denn entgegen der Annahme des Landgerichts sei es zur Ausführung dieser Arbeiten nicht erforderlich gewesen, das gesamte Dach, insbesondere dessen Randbereiche, zu begehen:

12

Da die Lage der Undichtigkeiten den Arbeitnehmern vorab anhand von Lichtbildern gezeigt worden sei, hätten diese die Laufbohlen gezielt dorthin verlegen und nach und nach verschieben können; an den undichten Stellen hätten sie die Wellasbest-zementplatten mit einer Kunststoffschicht versehen sollen. Ein Verschieben von Hilfsmitteln sei bei Dachreparaturen üblich und entspreche den Regeln der Technik.

13

Eine ihm angewiesene Abstimmung mit dem erfahrenen Kollegen über den Einsatz der mitgeführten Schutzausrüstung habe der Versicherte versäumt.

14

Ein Auffangnetz sei - wie sich aus der Anlage B 1 (Blatt 94 der Akten) ergebe - nicht notwendig gewesen, weil nur kurzzeitige Arbeiten auszuführen gewesen seien; hiermit habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Arbeiten im Randbereich des Daches mit der Gefahr eines seitlichen Abstürzens hätten nicht angestanden; auch habe das Dach eine Neigung von weniger als 20° gehabt. Unter diesen Umständen sei die Anweisung, die vorstehend beschriebenen Laufbohlen zu verlegen und die Arbeiten nach Abstimmung vor Ort ggf. mit Sicherheitsgurt auszuführen, ausreichend gewesen.

15

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei nicht der Unternehmer dazu verpflichtet, die Anschlagpunkte für die Sicherheitsgurte zu bestimmen, sondern der Vorgesetzte auf der Baustelle; dies sei der Zeuge B gewesen, ein Geselle mit über zehnjähriger Erfahrung. Auch der abgestürzte Versicherte sei ein ausgebildeter Dachdeckergeselle gewesen.

16

Nach allem fehle es bereits an einer Pflichtverletzung. Aber selbst wenn man eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2 annähme, sei diese für das konkrete Unfall-geschehen nicht kausal gewesen. Ursache des Unfalls sei vielmehr, dass sich der Versicherte vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn anweisungswidrig ohne jegliche Sicherung auf das Dach begeben habe und dort auf eine - ohne weiteres erkennbare - Lichtplatte getreten sei.

17

Jedenfalls sei unter den gegebenen Umständen nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gerechtfertigt: Zum einen habe es sich um einfache Arbeiten gehandelt, bei denen keine schweren Gewichte hätten bewegt werden müssen. Die undichten Stellen hätten lediglich mit Haftgrund vorbehandelt und anschließend mit einem Zweikomponenten-Abdichtungsmittel eingepinselt werden sollen; dabei habe keine Eile bestanden.

18

Zum anderen habe der Beklagte zu 2 die Verwendung von Laufbohlen und ggf. Sicherheitsgurten angewiesen. Sollten seine Anweisungen über die Verwendung der Gurte nicht hinreichend konkret gewesen sein, rechtfertigte dies nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Denn er habe einem erfahrenen Gesellen die Entscheidung über den Gurteinsatz vor Ort übertragen und darauf vertrauen dürfen, dass dieser erforderlichenfalls Rücksprache mit ihm nehmen würde. Mit dem Verhalten des verunglückten Versicherten habe er nicht rechnen müssen.

19

Dieses Verhalten begründe ein so schwerwiegendes Mitverschulden des Versicherten, dass ein etwaiges Unternehmerverschulden demgegenüber vollständig zurückträte:

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Der Versicherte habe sich vor Beginn der eigentlichen Arbeiten ohne die angewiesenen Maßnahmen auf das Dach begeben und eine ohne weiteres erkennbare Lichtplatte betreten, deren fehlende Belastbarkeit jedem ausgebildeten Dachdeckergesellen gewärtig sei. Damit habe er jegliche Abstimmung über weitere Sicherungsmaßnahmen vereitelt. Sein Mitverschulden beschränke sich daher keinesfalls auf 30 %.

21

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 18. Oktober 2010 (Band II Blatt 263 ff. der Akten) verwiesen.

22

Die Beklagten beantragen,

die Klage unter Abänderung des angegriffenen Urteils abzuweisen,

hilfsweise,

den Rechtsstreit unter Aufhebung des angegriffenen Urteils an das Landgericht zurückzuverweisen.

23

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

24

Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angegriffene Urteil. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 8. März 2011 (Band II Blatt 280 ff. der Akten) Bezug genommen.

25

II.

Die Berufung ist nur zum Teil begründet.

26

Soweit das Landgericht eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten gemäß §§ 110 Abs. 1, 111 Satz 1 SGB VII dem Grunde nach bejaht hat, beruht das angegriffene Urteil weder auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung noch rechtfertigen gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (dazu 1). Allerdings kann die Klägerin die ihr aus dem streitgegenständlichen Arbeitsunfall entstandenen und noch entstehenden Aufwendungen nur bis zur Höhe eines - ein Mitverschulden des Versicherten von 50 % berücksichtigenden - fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs ersetzt verlangen (dazu 2).

27

1. a. Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 27. Juni 2006, NJW 2006, S. 3563 ff. ) greift die in §§ 110 Abs. 1, 111 Satz 1 SGB VII vorgesehene Ausnahme von dem Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII nur dann ein, wenn den Unternehmer ein besonders schwerer Vorwurf trifft und deshalb eine Belastung der Versichertengemeinschaft nicht zu vertreten wäre. Dabei sind neben dem das Schadensrecht beherrschenden Ausgleichsgedanken auch präventive und erzieherische Gründe zu berücksichtigen (vgl. ebenda, S. 3564). Als grob fahrlässig im Sinne des § 110 Abs. 1 SGB VII ist ein Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu werten, der in objektiver Hinsicht schwer wiegt und auch subjektiv unentschuldbar ist (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Januar 2001, NJW 2001, S. 2092 ff. (= VersR 2001, S. 985 ff. ).

28

aa. Ein objektiv schwerer Verstoß liegt immer dann vor, wenn gegen Vorschriften verstoßen wird, die sich mit Vorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer vor tödlichen Gefahren befassen und somit elementare Sicherungspflichten zum Inhalt haben; in einem solchen Fall liegt der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden nahe (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Januar 2001, NJW 2001, S. 2092, 2093 ).

29

Im Bereich der Arbeitssicherheit wird der Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durch die von den Berufsgenossenschaften erlassenen Unfallverhütungs-vorschriften vorgegeben, bei Reparaturarbeiten auf Dächern durch die BGV C 22: (1) Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 BGV C 22 müssen Absturzsicherungen an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern vorhanden sein, wenn die Absturzhöhe mehr als drei Meter beträgt; die Absturzhöhe ist der Höhenunterschied zwischen einer Absturzkante, einem Arbeitsplatz oder einen Verkehrsweg und der nächsten tiefer gelegenen ausreichend breiten und tragfähigen Fläche, § 2 Abs. 5 BGV C 22.

30

Hiernach waren im vorliegenden Fall Absturzsicherungen geboten, da die Absturzhöhe von dem streitgegenständlichen Flachdach und dem darauf zu erstellenden Verkehrsweg etwa sieben Meter betrug. Dass Arbeiten im Randbereich des Daches mit der Gefahr eines seitlichen Abstürzens nach dem Beklagtenvortrag nicht anstanden, ändert hieran nichts. Denn bei dem streitgegenständlichen Flachdach handelt es sich um eine nicht tragfähige Fläche, auf der jederzeit die Gefahr eines Durch stürzens besteht.

31

(2) Es durfte auch nicht ausnahmsweise gemäß § 12 Abs. 2 BGV C 22 von Absturz-sicherungen abgesehen werden. Nach der genannten Vorschrift dürfen anstelle von Absturzsicherungen Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen (Auffangeinrichtungen) eingesetzt werden, wenn sich Absturzsicherungen aus arbeitstechnischen Gründen nicht verwenden lassen. Dies ist nach der Durchführungsanweisung zu § 12 Abs. 2 BGV C 22 etwa dann der Fall, wenn Arbeiten an der Absturzkante durchgeführt werden müssen.

32

Da die Beklagten betonen, es hätten keine Arbeiten im Randbereich des streitgegenständlichen Flachdachs angestanden, sind keine arbeitstechnischen Gründe ersichtlich, die einer Verwendung von Absturzsicherungen, etwa von Laufstegen mit Seitenschutz, entgegengestanden hätten (vgl. zu einem ähnlichen Fall Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 5. September 2008, Umdruck Anlage K 3, dort S. 13 f., Blatt 31 ff., 43 der Akten).

33

(3) Damit fehlten auch die Voraussetzungen für eine Anwendung der Ausnahme-vorschrift des § 12 Abs. 3 BGV C 22, auf die sich die Beklagten unter Bezugnahme auf die Durchführungsanweisung D 54 (Anlage B 1, Blatt 94 und 94 R. der Akten) berufen: Nach § 12 Abs. 3 BGV C 22 darf ein Anseilschutz unter weiteren Voraus-setzungen abweichend von Absatz 2 verwendet werden, d. h. in den in Absatz 2 geregelten Fällen, in denen Auffangeinrichtungen zulässig wären.

34

Hier waren Auffangeinrichtungen aus den vorgenannten Gründen nicht zulässig, so dass eine Anwendung des § 12 Abs. 3 BGV C 22 von vornherein ausschied.

35

Aber selbst wenn man - abweichend von den vorstehenden Ausführungen - § 12 Abs. 3 BGV C 22 auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 2 der Vorschrift für anwendbar halten wollte, hätten seine weiteren Voraussetzungen nicht vorgelegen. § 12 Abs. 3 BGV C 22 ist keinesfalls schon dann anwendbar, wenn nur kurzzeitige Arbeiten auszuführen sind, wie die Beklagten unter Hinweis auf die als Anlage B 1 vorgelegte Durchführungsanweisung D 54 geltend machen. Vielmehr setzt diese Ausnahmevorschrift zusätzlich voraus, dass für die auszuführenden Arbeiten geeignete Anschlageinrichtungen, etwa nach DIN 4426, vorhanden sind und das Verwenden von Auffangeinrichtungen nicht zweckmäßig ist.

36

(a) Geeignete Anschlageinrichtungen waren auf dem streitgegenständlichen Dach nicht vorhanden. Solche Einrichtungen konnten auch nicht durch ein im Schreiben der Beklagten vom 12. Oktober 2006 (Anlage K 1, Blatt 20 der Akten) erwähntes Anseilen eines an einen anderen Arbeitnehmer ersetzt werden; denn dies hätte bei einer Absturzhöhe von etwa sieben Metern beide Arbeitnehmer in Lebensgefahr gebracht. Hierauf hat bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen.

37

(b) Die Beklagten haben auch nicht dargelegt, dass eine Verwendung von Auffang-einrichtungen unzweckmäßig gewesen wäre. Nach der zu § 12 Abs. 3 BGV C 22 ergangenen Durchführungsanweisung gilt für die Beurteilung, ob die Verwendung von Auffangeinrichtungen nicht zweckmäßig ist, der Grundsatz , dass technische Sicherungsmittel Vorrang haben vor der Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen wie einem Anseilschutz. Umstände, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz hätten rechtfertigen können, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann ein Absehen von den gebotenen technischen Sicherungsmitteln nicht damit begründet werden, dass nur kurzzeitige und einfache Arbeiten auszuführen gewesen seien; denn auch solche Arbeiten können bei einer Absturzhöhe von sieben Metern jederzeit zu einem tödlichen Unfall führen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Januar 2001, NJW 2001, S. 2092, 2094 ).

38

(c) Aus der von den Beklagten als Anlage B 1 vorgelegten Durchführungsanweisung D 54 ergibt sich nichts anderes. Dort heißt es wörtlich: „Auf Absturzsicherungen kann nur verzichtet werden, wenn sie aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich und stattdessen Auffangeinrichtungen (Fanggerüste/Dachfanggerüste/Auffangnetze) vorhanden sind“ und „Anseilschutz mit geeigneten Anschlageinrichtungen darf nur verwendet werden, wenn Auffangeinrichtungen unzweckmäßig sind und nur kurzzeitige Dacharbeiten … ausgeführt werden“ (Hervorhebungen jeweils nur hier).

39

bb. Das Absehen von Absturzsicherungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 4 BGV C 22 war auch subjektiv unentschuldbar.

40

(1) Dass ein Sturz aus einer Höhe von mehr als fünf Metern - hier betrug die Absturz-höhe etwa sieben Meter - zum Tod führen kann, steht jedermann klar vor Augen (vgl. das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2001, NJW 2001, S. 2092, 2093). Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 BGV C 22 hat deshalb ein solches Gewicht, dass er schon für sich den Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden nahelegt. Dies gilt erst recht, wenn die Sicherungspflichtigen - wie hier die Beklagten - jegliche Schutzvorkehrungen versäumt haben, so dass schon ein bloßer Fehltritt zu einem tödlichen Sturz in die Tiefe führen konnte (ebenda).

41

(2) Dass der Beklagte zu 2 die Verwendung von Laufbohlen vorgegeben hatte, ändert an dieser Wertung nichts. Ein Laufsteg kann zwar ein Durchbrechen durch das Dach verhindern, solange man sich auf ihm bewegt, nicht aber einen Fehltritt, der - mangels Tragfähigkeit des Daches - zu einem Sturz in die Tiefe führt; hiervor kann nur eine Absturzsicherung schützen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 5. September 2008, Umdruck Anlage K 3, dort S. 12, Blatt 42 der Akten). Eine solche Absturzsicherung hat der Beklagten zu 2 nicht vorgesehen.

42

(3) Der Beklagte zu 2 hatte als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zum Schutz seiner Mitarbeiter durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Als Dachdeckermeister musste ihm die tödliche Gefahr eines Sturzes aus sieben Metern Höhe klar vor Augen stehen. Dass er gleichwohl die in § 12 Abs. 1 Nr. 4 BGV C 22 vorgeschriebenen Absturzsicherungen nicht angeordnet hat, war auch subjektiv unentschuldbar, mithin grob fahrlässig.

43

(4) Ergänzend sei angemerkt, dass sich an dieser Bewertung nichts ändern würde, wenn im vorliegenden Fall Absturzsicherungen aus arbeitstechnischen Gründen nicht verwendbar und Auffangeinrichtungen unzweckmäßig gewesen wären. Auch dann hätte der Beklagte zu 2 seine Mitarbeiter nicht mit der Maßgabe auf das sieben Meter hohe, nicht durchtrittsichere Dach schicken dürfen, Laufbohlen zu verlegen und sich gegebenenfalls aneinander anzuseilen. Er hätte jedenfalls selbst sicherstellen müssen , dass dort für einen Anseilschutz geeignete Anschlagpunkte vorhanden sind ; erst dann hätte er die Festlegung der konkreten Anschlageinrichtung gemäß § 12 Abs. 3 BGV C 22 dem Vorgesetzten auf der Baustelle überlassen dürfen. Keinesfalls hätte er sehendes Auges Arbeitnehmer ohne Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen im Sinne von § 12 Abs. 1 und 2 BGV C 22 auf das sieben Meter hohe, nicht durchtrittsichere Dach schicken dürfen, auf dem es geeignete Anschlageinrichtungen überhaupt nicht gibt.

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cc. (1) Nach den vorstehenden Ausführungen kann dahinstehen, ob den Beklagten auch ein Verstoß gegen § 11 BGV C 22 vorzuwerfen ist, wonach auf Bauteilen, die beim Begehen brechen können, insbesondere auf Asbestzement-Wellplatten, sicher begehbare Verkehrswege geschaffen werden müssen. Daher kommt es auch nicht auf den Einwand der Beklagten an, das Landgericht habe ihren Tatsachenvortrag übergangen, wonach die den Arbeitnehmern mitgegebenen, fünf Meter langen und 20 cm breiten Schalbretter über- und nebeneinander verschraubt hätten verlegt werden sollen, so dass sie - bei einer Freifläche in der Mitte - eine Breite von mindestens 50 cm gehabt hätten. Denn selbst dann, wenn die Arbeitnehmer der Beklagten zu 1 aus den ihnen mitgegebenen Schalbrettern Laufstege von einer Breite von mindestens 50 cm und zusätzlichen - im Abstand von 40 cm - aufzuschraubenden Trittleisten herstellen sollten, hätten solche Laufstege - wie oben ausgeführt - nicht vor einem Fehltritt geschützt, der mangels Tragfähigkeit des Daches zu einem Sturz in sieben Meter Tiefe führen konnte.

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(2) Ergänzend ist anzumerken, dass die nach dem Beklagtenvortrag vorgesehenen Laufstege den Anforderungen der §§ 10, 11 BGV C 22 an einen sicher begehbaren Verkehrsweg nicht genügten. Zwar hätten sie bei der von den Beklagten beschriebenen Art der Verschraubung die in § 10 Abs. 2 BGV C 22 vorgeschriebene Mindestbreite von 50 cm aufgewiesen. Sie wären aber wegen des zwischen den 20 cm breiten Schalbrettern verbleibenden, mindestens 10 cm breiten Freiraums nicht sicher begehbar gewesen, weil jeder Tritt in diesen Freiraum oder auch ein Verkanten des Schuhs in dem Freiraum einen Arbeitnehmer auf dem Laufsteg zum Straucheln hätte bringen können. Ein so gestalteter Laufsteg ist kein sicherer Verkehrsweg. Dementsprechend zeigt die Durchführungsanweisung D 54 (Anlage B 1), auf die sich die Beklagten berufen, keinen in der Mitte unterbrochenen, sondern einen aus zwei bündig nebeneinandergeschraubten Brettern bestehenden durchgängigen Laufsteg.

46

b. Für die Kausalität der Pflichtverletzung der Beklagten für den Sturz des Versicherten spricht der Beweis des ersten Anscheins.

47

aa. (1) Die Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins bei der Kausalitätsfeststellung ist immer dann geboten, wenn das Schadensereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung eine typische Folge der Pflichtverletzung darstellt. Dies ist insbesondere bei Verstößen gegen Unfallverhütungsvorschriften anzunehmen, wenn sich in dem Unfall gerade die Gefahr verwirklicht hat, zu deren Verhinderung die Vorschriften erlassen worden sind (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Dezember 1994, NJW 1994, S. 945 f. mit weiteren Nachweisen).

48

(2) Das von den Beklagten verletzte Gebot des § 12 Abs. 1 Nr. 4 BGV C 22, an Arbeitsplätzen auf Dächern mit einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern Absturz-sicherungen anzubringen, soll Abstürze von Arbeitnehmern verhindern. Der Versicherte A ist durch das streitgegenständliche Dach gestürzt. Damit hat sich gerade die Gefahr verwirklicht, zu deren Verhinderung § 12 Abs. 1 Nr. 4 BGV C 22 erlassen wurde. Daher spricht der erste Anschein dafür, dass der Verstoß der Beklagten gegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 BGV C 22 für diesen Arbeitsunfall ursächlich war.

49

(3) Diesen Anscheinsbeweis haben die Beklagten nicht erschüttert. Ihr Einwand, der Versicherte sei deshalb abgestürzt, weil er sich vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn anweisungswidrig ohne Laufbohlen auf das Dach begeben habe und dort auf eine - ohne weiteres erkennbare - Lichtplatte getreten sei, ist hierzu nicht geeignet. Zum einen wäre der Versicherte auch dann, wenn er das Dach auf vom Beklagten zu 2 vorgegebenen Laufbohlen betreten hätte, in der Gefahr gewesen, darauf zu straucheln oder fehlzutreten und deswegen durch das Dach zu stürzen. Insoweit kann auf die Ausführungen unter a. bb. (2) und cc. (2) verwiesen werden. Zum anderen wäre die Ursächlichkeit des Verstoßes der Beklagten gegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 BGV C 22 für den streitgegenständlichen Arbeitsunfall nicht schon dann zu verneinen, wenn dieser Unfall auch auf einem Verstoß des Verletzten gegen §§ 10, 11 BGV C 22 beruhte.

50

(4) Der von den Beklagten betonte Umstand, dass der Versicherte durch eine - keinesfalls durchtrittsichere - Lichtplatte gebrochen ist, lässt nicht den Schluss zu, der Versicherte habe diese Lichtplatte willentlich betreten; vielmehr kann er auch gestrauchelt und deshalb auf die Lichtplatte geraten sein. Hiervor hätten ihn Absturz-sicherungen im Sinne des § 12 Abs. 1 BGV C 22, etwa Laufstege mit Seitenschutz, höchstwahrscheinlich bewahrt.

51

(5) Dass sich der Versicherte auch dann, wenn er vom Beklagten zu 2 angewiesen worden wäre, das streitgegenständliche Dach erst nach Anbringung von Absturz-sicherungen zu betreten, schon vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn anweisungswidrig ohne Laufbohlen und Absturzsicherungen auf das Dach begeben hätte und abgestürzt wäre, kann nicht unterstellt werden. Denn durch die Anordnung der in § 12 Abs. 1 BGV C 22 vorgesehenen strengen Sicherheitsvorkehrungen wäre ihm die besondere Gefährlichkeit der Arbeiten eindrücklich vor Augen geführt worden. Dass er auch in diesem Fall das Dach ohne jegliche Sicherung betreten hätte, erscheint fernliegend. Vielmehr spricht alles dafür, dass er angesichts des sorglosen Umgangs des Beklagten zu 2 mit den tödlichen Gefahren der streitgegenständlichen Arbeiten diese Gefahren nicht hinreichend ernst nahm. Auch insoweit ist der für die Ursächlichkeit des Pflichtverstoßes der Beklagten sprechende Anscheinsbeweis nicht erschüttert.

52

2. Gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII haften die Beklagten der Klägerin für die ihr aus dem streitgegenständlichen Arbeitsunfall entstandenen und noch entstehenden Aufwendungen nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs.

53

a. Ein solcher - fiktiver (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Juni 2006, NJW 2006, S. 3563, 3564 ) - Schadensersatzanspruch wäre durch ein hälftiges Mitverschulden des Versicherten gemindert, weil dieser die gebotene Eigensorgfalt in grober Weise missachtet hat.

54

aa. Indem sich der Versicherte vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn entgegen den vom Beklagten zu 2 erteilten Anweisungen ohne Laufbohlen auf das Dach begab, verletzte er die zu seinem eigenen Schutz gebotene Sorgfalt in schwerwiegender Weise. Das Dach, an dem er die Reparaturen ausführen sollte, war mit Asbestzement-Wellplatten gedeckt, die beim Begehen brechen konnten, und deshalb gemäß §§ 10, 11 BGV C 22 nur auf Laufstegen betreten werden durften. Bei einer Absturzhöhe von etwa sieben Metern war die Einhaltung dieser Unfallverhütungsvorschriften zum Schutz des eigenen Lebens zwingend geboten. Dies musste jedem einleuchten, erst recht dem Versicherten als ausgebildetem Dachdecker. Indem er gleichwohl ohne die angewiesenen Laufbohlen das Dach betrat, handelte er grob fahrlässig. Dass der Versicherte nach Abschluss seiner Dachdeckerausbildung nicht in diesem Beruf gearbeitet hatte, ändert hieran nichts.

55

bb. Dafür, dass die Außerachtlassung der gebotenen Eigensorgfalt für den Sturz des Versicherten mit ursächlich war, spricht ebenfalls der Beweis des ersten Anscheins (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. Juli 1990, NJW 1990, S. 230 f.; Urteil vom 1. April 1980, NJW 1980, S. 2125 f., MünchKommBGB/Oetker, 5. Auflage 2007, § 254 Rn. 43). Denn das von dem Versicherten missachtete Gebot der §§ 10, 11 BGV C 22, Bauteile, die beim Begehen brechen können, nur auf Laufstegen zu betreten, soll ein Durchbrechen verhindern. Da sich diese Gefahr verwirklicht hat, spricht die Lebenserfahrung für die (Mit-)Ursächlichkeit des Sorgfaltsverstoßes des Versicherten. Dieser Anschein ist nicht schon deswegen erschüttert, weil die von den Beklagten vorgesehenen Laufbohlen - wie unter a. cc. (2) ausgeführt - in ihrer Gestaltung den Sicherheitsanforderungen des § 10 Abs. 1 BGV C 22 nicht vollständig genügten. Denn auch solche Laufbohlen konnten einen Sturz durch das Dach verhindern.

56

cc. Eine Gesamtwürdigung der Verursachungs- und Verschuldensanteile gemäß § 254 Abs. 1 BGB führt zu einer hälftigen Schadensteilung. Sowohl die Beklagten als auch der Verletzte haben den streitgegenständlichen Arbeitsunfall durch grob fahrlässige Verstöße gegen die Unfallverhütungsvorschriften verursacht. Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem von der Klägerin herangezogenen Urteil vom 17. September 2009 (Umdruck Anlage K 2, Blatt 21, 26 der Akten) in einem ähnlich gelagerten Fall eine nur 30%ige Mithaftung des Versicherten damit begründet hat, dieser habe „aus seiner Sicht nachvollziehbar davon ausgehen können, einen Sturz durch eine seinem eigenen Geschick vertrauende Arbeitsweise vermeiden zu können“, war dies hier aus den vorstehenden Gründen nicht der Fall.

57

2. Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten; ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit war entbehrlich, weil die vorliegende Berufungs-entscheidung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

58

3. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.