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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 20.12.2011 – 9 U 60/11
ECLI:DE:OLGHE:2011:1220.9U60.11.0A
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.4.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von den beklagten Stadtwerken die Stilllegung eines hinter ihrem Haus in ... gelegenen sog. "Blockheizkraftwerkes", weil von diesem angeblich Störungen in Form von Vibrationen und eines Brummtones ausgehen.
Wegen des Sachverhalts im Weiteren und des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage - nach Verwertung eines im vorausgehenden selbstständigen Beweissicherungsverfahren eingeholten Schallgutachtens des Sachverständigen SV1 - mit Urteil vom 21.4.2011 abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Klägerin.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorgehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 11.8.2011 (Bl. 92 ff. d.A.), 8.11.2011 (Bl. 124 f. d.A.), 21.11.2011 (Bl. 143 d.A.) und 30.11.2011 (Bl. 164 f. d.A.) verwiesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte nach den erstinstanzlichen Anträgen zu verurteilen;
hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit den Schriftsätzen vom 12.9.2011 (Bl. 105 ff. d.A.) sowie 3.12.2011 (Bl. 172 ff. d.A.) und bestreitet weiterhin das Vorliegen der angeblichen Störungen.
Der Senat hat die Akten 7 OH 56/09 und 9 OH 20/09 des Landgerichts Hanau beigezogen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
II.
Die zulässige Berufung ist insoweit begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen ist (§ 538 II ZPO).
Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, da die von dem Landgericht angeführten Gründe die Abweisung der Klage nicht tragen.
So vermag der erkennende Senat dem Landgerichts schon insoweit nicht zu folgen, als es die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. SV1 in seinem im Beweissicherungsverfahren 9 OH 20/09 eingeholten schriftlichen Gutachten vom 9.4.2010 bzw. seine mündlichen Ausführungen in der Anhörung vom 23.6.2010 als "überzeugend und widerspruchsfrei" bezeichnet.
Richtigerweise hätte das Landgericht zunächst die rechtlichen Rahmenvorgaben klären müssen.
Die Beklagte als Betreiberin des Heizkraftwerkes hat dafür Sorge zu tragen, dass von der Anlage keine Emissionen ausgehen, die die Anwohner in unzulässiger Weise beeinträchtigen. Hierfür gelten die Vorgaben der seit 1998 gültigen TA-Lärm (GMBl. Nr. 26/1998, 503). Weder das angefochtene Urteil noch die Ausführungen des Sachverständigen SV1 enthalten hierzu nachvollziehbare Ausführungen.
Die Feststellungen des Sachverständigen basieren auf einer einmaligen Mikrofonmessung am 14.1.2010 an einer bestimmten Stelle im Haus der Klägerin. Dabei hat er einmal den Zustand bei - bis auf die Netzpumpe - ausgeschalteter Heizungsanlage festgehalten und zum anderen den Zustand bei "im sog. Schornsteinfegerbetrieb" eingeschalteter Anlage. Die Messergebnisse finden sich in Tabelle 1 auf Seite 5 seines Gutachtens. Danach wurden bei ausgeschalteter Anlage ein C-Wert von 33,2 dB und ein A-Wert von16,8 dB gemessen, bei eingeschalteter Anlage dagegen ein C-Wert von 33,9 und ein A-Wert von 16,6 dB. Hieraus ergaben sich Pegeldifferenzen von 16,4 bzw. 17,3 dB.
Weder aus dem Gutachten noch aus den anschließenden mündlichen Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich mit hinreichender Klarheit, warum er der Abweichung der Werte bei beiden Betriebszuständen keine Bedeutung beimisst.
Die auf Seite 6 des Gutachtens vorgenommene Einordnung unter DIN 45680, wonach bei einer Differenz zwischen den Pegelwerten, die kleiner als 20 dB ist, keine "tieffrequenten Geräusche" vorlägen, ist eine Schlussfolgerung, die sich aus den Ausführungen des Gutachters nicht erhellen, zumal keine Verbindung zur hier relevanten TA-Lärm hergestellt wird.
In der baurechtlichen Fachpresse ist das Problem tieffrequenter Geräuschimmissionen bereits öfter aufgegriffen worden. Die TA-Lärm geht unter Punkt 7.3. davon aus, dass bei tieffrequenten Geräuschen die Frage, ob von ihnen schädliche Umweltauswirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen ist. Da es sich bei der Regelung in Nr. 7.3 der TA-Lärm in Bezug auf die Ermittlung der Pegeldifferenz jedoch lediglich um eine beispielhafte Erwähnung handelt, wird in Fachkreisen eine weitere Untersuchung auch dann gefordert, wenn - wie vorliegend vom Sachverständigen SV1 festgestellt - die Pegeldifferenz kleiner als 20 dB ist. Für diesen Fall wird dann ein 4-Schritt-Verfahren vorgeschlagen (vgl. Müller-Wiesenhaken/Kubicek, Tieffrequenter Schall als zu bewältigender Konflikt u.a. bei der Genehmigung von Biogasanlagen und Blockheizkraftwerken in der Nachbarschaft zur Wohnbebauung, ZfBR 2011, 217, 219).
Weitere Messungen hat der Sachverständige SV1 jedoch nicht für erforderlich gehalten, ohne eine überzeugende Begründung dafür zu geben.
Überdies leiden seine Feststellungen an folgenden weiteren Mängeln:
a) Mögliche Ursache des von der Klägerin behaupteten Geräusches könnte auch die Netzpumpe der Anlage sein, die während beider Vergleichsmessungen mitgelaufen ist. Jedenfalls bleibt unklar, inwieweit die Netzpumpe Auswirkungen auf die Pegeldifferenz haben könnte.
b) Das Gutachten gibt keine Auskunft darüber, wie lange die einzelnen Messungen gewesen sind und ob die Fenster des Raumes, in dem gemessen wurde, geschlossen waren, wie dies aber erforderlich ist (vgl. Müller-Wiesenhaken/Kubicek, a.a.O.). Auch die Anwesenheit von Personen innerhalb des Raumes, in dem gemessen wir, sollte zur Vermeidung von Störgeräuschen vermieden werden.
c) Der Sachverständige hat die Messung nur an einem festen Punkt im Haus der Klägerin vorgenommen. Nötig wäre jedoch die Messung an unterschiedlichen Punkten gewesen, da sich die Geräuschbelästigungen nach den Behauptungen der Klägerin auf das ganze Haus auswirken sollen.
d) Der Sachverständige hat keine Langzeitmessung vorgenommen. Es könnte aber sein, dass das Geräusch - z.B. durch eine dilatorische Fehlfunktion der Heizungsanlage - nur zeitweise auftritt. Soweit der Sachverständige eine Langzeitmessung mit dem Hinweis abgelehnt hat, er könne über eine längere Zeitspanne andere Störgeräusche nicht ausschließen, kann dies die Notwendigkeit einer solchen Messung nicht ausschließen. Zum einen können anderweitige Störgeräusche auch schon während der Kurzzeitmessungen auftreten; zum anderen ist nicht ersichtlich, warum es nicht möglich sein soll, aufgezeichnete Störgeräusche - z.B. das Geräusch vorbeifahrenden Fahrzeuges - später bei der Auswertung der Langzeitmessungen zu identifizieren und auszuschließen.
Soweit das Landgericht weiterhin die Auffassung vertritt, der Vortrag der Klägerin, das Haus vibriere, sei unsubstantiiert und deshalb eine weitere Beweisaufnahme abgelehnt hat, kann dem nicht gefolgt werden.
Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift behauptet, das Heizkraftwerk verursache "durch seinen Dauerbetrieb (…) erhebliche, gelegentlich auch als Brummton zu vernehmende Vibrationen".
Soweit das Landgericht diesen Vortrag für "wenig plausibel" hält, hat dies zunächst keine Auswirkungen auf die Frage, ob der Vortrag insoweit ausreichend substantiiert ist, was das Landgericht allein zu überprüfen hatte.
Soweit das Landgericht darauf abstellen wollte, die Behauptungen der Klägerin zu den angeblichen Vibrationen seien unglaubhaft und damit unbeachtlich, reichen die Umstände, die das Landgericht für seine Annahme anführt, für einen nachvollziehbaren Schluss darauf nicht aus.
Tieffrequente Schallwellen außerhalb des menschlichen Hörbereichs können wahrnehmbare Vibrationen (Infraschall) erzeugen (vgl. Wiesenhaken/Kubicek, a.a.O., 217 f. - mit weiteren Nachweisen). Dass diese Vibrationen "zwangsläufig zu einem objektiv wahrnehmbaren Wackeln von Einrichtungsgegenständen oder ähnlichen Dingen führen, die dann (...) auch in Form von Geräuschentwicklung (klirrendes Geschirr oder ähnliches) vernehmbar wären", ist eine durch nichts belegte Spekulation des Landgerichts. Der Vorwurf, "dass dergleichen noch nicht einmal (von der Klägerin) dargelegt wird", erweist sich angesichts des Umstands, dass diese Erscheinungen bei durch tieffrequente Schallwellen erzeugten Vibrationen auch nicht auftreten müssen, als haltlos. Gleiches gilt für den Hinweis, die verschiedenen Sachverständigen hätten keinerlei entsprechende Feststellungen treffen können. Wie bereits dargestellt, hat der Sachverständige SV1 nach tonlosen Vibrationen auch gar nicht gesucht; gleiches gilt für die übrigen Sachverständigen.
Auch die Darlegungen der Klägerin zu Rissbildung, die sie auf die Vibrationen zurückführt, sind - unabhängig von dem neuen Vortrag der Klägerin in der Berufung - nicht unsubstantiiert, wie das Landgericht meint. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 21.4.2011 hat die persönlich angehörte Klägerin erklärt: "Im ganzen Haus sind Risse. Überall, in jedem Zimmer. Die Risse sind von außen nicht sichtbar, aber von ihnen. Es gibt kleine Risse, es gibt auch große Risse. Die Risse sind an den Wänden, die nach außen und an den Wänden, die zur Nachbarschaft zeigen."
Diese Behauptungen sind in jeder Hinsicht hinreichend präzise. Dabei ist zu beachten, dass es hier nicht auf die Beschreibung von Werkmängeln ankommt, sondern es der Klägerin darum geht, die Folgen der behaupteten Vibrationen aufzuzeigen. Die Vorlage von Fotografien mag in diesem Zusammenhang wünschenswert sein - und auch der erkennende Senat kann nicht nachvollziehen, warum die Klägerin der Anregung des Landgerichts bisher nicht gefolgt ist - prozessual verpflichtet hierzu ist die Klägerin indes nicht.
Aus den vorausgehenden Ausführungen ergibt sich, dass das Landgericht den Vortrag der Klägerin zu den angeblich durch das Heizkraftwerk hervorgerufenen Vibrationen zu Unrecht als unsubstantiiert zurückgewiesen und die von der Klägerin hierzu angebotenen Beweise fälschlich als unzulässige Ausforschung qualifiziert hat. Hierin liegt - genauso wie in der unkritischen Übernahme der Feststellungen des Sachverständigen SV1 - ein Verfahrensfehler in Form mangelhafter Tatsachenfeststellung (vgl. Zöller-Heßler ZPO, 28. Auflage, § 538 Rn 25 ff.), der dazu führt, dass das angefochtene Urteil keinen Bestand haben kann.
Der erkennende Senat hat von einer eigenen Sachentscheidung abgesehen, da die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache nach § 538 II Ziffer 1 ZPO vorliegen: Die Klägerin hat die Zurückverweisung beantragt und das erstinstanzliche Verfahren leidet - wie oben ausgeführt - an wesentlichen Mängeln, aufgrund derer eine aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
Das Landgericht wird danach bei der erneuten Verhandlung über die relevanten streitigen Behauptungen der Klägerin erneut Beweis zu erheben haben. Dabei wird es zunächst wegen der behaupteten Risse die nunmehr angebotene Ortsbesichtigung (vgl. Berufungsschrift, Bl. 93 d.A.) durchzuführen haben, soweit sich die Klägerin nicht doch noch dazu entschließt, aussagekräftige Fotografien vorzulegen. Anschließend wird das Landgericht die von der Klägerin bereits in der Klageschrift angebotenen Zeugen Dr. Z1, Z2, Z3 sowie den Ehemann der Klägerin - Z4 - vernehmen müssen.
Soweit das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung bemängelt, dass die Klägerin nicht dargelegt habe, "wann diese aus welchem Anlass heraus, welche Feststellungen getroffen haben sollen, ..." geht dies fehl. Für den Ehemann der Klägerin erklärt sich dies von selbst; aus welchem Anlass die übrigen Zeugen relevante Wahrnehmungen gemacht haben sollen, ergibt sich aus den Beweissicherungsakten, die auch dem Landgericht vorgelegen haben. Die Feststellung des Landgerichts, die Ausführungen des Zeugen Z3 "seien bereits im Beweissicherungsverfahren widerlegt worden", ist überdies schon deshalb nicht haltbar, weil sich das Landgericht von der Aussage des Zeugen nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gemäß § 355 ZPO selbst einen Eindruck zu verschaffen hat.
Zu Recht hat das Landgericht allerdings auf die Vernehmung der Zeugen Z5 und Z6 verzichtet, da diese auch nach dem Vortrag der Klägerin (noch) keinerlei Wahrnehmungen im Zusammenhang mit den streitbefangenen Umständen haben machen können.
Nach der Zeugenvernehmung wird das Landgericht die Einholung eines Geräusch- und Schwingungsgutachtens zu veranlassen haben. Dabei wird es den Sachverständigen anzuweisen haben, neben den notwendigerweise durchzuführenden Langzeitmessungen auch die Ergebnisse der vorausgehenden Beweiserhebungen zu berücksichtigen. Der auszuwählende Sachverständige sollte in der Lage sein, Feststellungen darüber zu treffen, ob ggf. festgestellte Schwingungen tatsächlich tonlos sind, wie der Sachverständige SV1 festgestellt zu haben glaubt.
In rechtlicher Hinsicht erlaubt sich der Senat noch folgende Anmerkungen:
Aus seiner Sicht konsequent hat sich das Landgericht nicht mit der Frage beschäftigt, ob die Klägerin überhaupt einen Anspruch auf "Stilllegung" des streitbefangenen Heizkraftwerkes (Antrag zu 1.) haben kann oder ob der in Frage kommende Abwehranspruch nach § 1004 BGB von vornherein auf eine Beseitigung des von dem Heizkraftwerk angeblich ausgehenden Immissionen beschränkt ist, z.B. durch eine (weitere) Dämmung der Anlage. Auch der Antrag zu 2. wäre in diesem Falle von vornherein unbegründet. Hierzu wird sich das Landgericht in der neuen Verhandlung äußern müssen. Ggf. wird die Klägerin ihre Anträge entsprechend beschränken müssen.
Schriftsatznachlass für die Beklagte auf neues Vorbringen der Klägerin oder die Hinweis des erkennenden Senats war nicht erforderlich. Der neue Vortrag der Klägerin war für diese Entscheidung nicht relevant; bezüglich der Hinweise des Senats hatte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausreichende Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
Die Kostenentscheidung war der neuen Entscheidung des Landgerichts vorzubehalten. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 ZPO (zur Notwendigkeit der Anordnung bei einem zurückverweisenden Urteil vgl. Zöller-Herget ZPO, § 708 Rn 12).
Der Gebührenstreitwert für die Berufung beträgt 500.000,- € und folgt den bisher nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.