Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 30.01.2012 – 3 Ws 25/12
ECLI:DE:OLGHE:2012:0130.3WS25.12.0A
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 24. November 2011, 2c StVK 1375/11, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) verworfen.
Gründe
Gegen den Verurteilten wurden durch Strafbefehl des Amtsgerichts O1 vom 6.11.2007 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 € und durch Urteil des Amtsgerichts O1 vom 10.12.2008 wegen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten verhängt. Durch Beschluss des Amtsgerichts O1 vom 21.1.2011 wurde aus den Strafen der vorbezeichneten Verurteilungen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten gebildet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt es abgelehnt, die restliche Freiheitsstrafe aus dem genannten Gesamtstrafenbeschluss zum Zweidrittelzeitpunkt (16.1.2012) zur Bewährung auszusetzen. Bereits vor der Beschlussfassung, nämlich am 23.11.2011 wurde die Vollstreckung einer weiteren Jugendstrafe von 1 Jahr 10 Monate aus dem Urteil vom 26.7.2005, deren zunächst erfolgte Aussetzung der Vollstreckung widerrufen worden und deren Vollstreckung anschließend mit Beschluss der Vollstreckungsleiterin vom 11.11.2010 gem. § 85 VI JGG an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden war, im Anschluss notiert. Mit Blick darauf wurde zugleich die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss vom 21.1.2011 zum 16.1.2011 unterbrochen. Der Halbstrafenzeitpunkt ist auf den 7.10.2012, der gemeinsame Zweidrittelzeitpunkt auf den 21.1.2013 notiert.
Aus dieser Vollstreckungssituation ergibt sich, dass bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Antrag des Verurteilten auf Reststrafenaussetzung verfrüht war und bereits die Strafvollstreckungskammer ihn als unzulässig hätte verwerfen müssen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.11.1998 – 1 Ws 782-783/98 – juris = Rpfleger 1999, 147; Appl, in: KK-StPO, 6. Aufl., § § 454b Rn 24; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 454b Rn 12). Denn gem. § 454 b III StPO darf über die Aussetzung aller Strafreste nur gemeinsam und gleichzeitig zum gemeinsamen frühestmöglichenAusssetzungszeitpunkt entschieden werden, die erfolgte „vorweggenommene“ Einzelentscheidung (die Restfreiheitsstrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss vom 21.1.2011 betreffend) ist unzulässig (vgl. Senat, Beschl. v. 12.10.2010 – 3 Ws 965/10 mwN – st. Rspr.). Dies gilt auch bei der Anschlussvollstreckung von Freiheitsstrafen und Jugendstrafen, wenn – wie hier durch Beschluss vom 11.11.2010 - die Vollstreckung letztgenannter an die Staatsanwaltschaft gem. § 85 VI JGG abgegeben worden ist, weil hier über § 85 VI 2 JGG auch § 454 b StPO gilt (OLG Jena, Beschl. v. 02.05.2005 – 1 Ws 147/05 - juris).
Gleichwohl besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Der Senat hat vielmehr in der Sache selbst zu entscheiden. Die Strafvollstreckungskammer hat die beantragte Strafaussetzung zwar aus - sachlichen – Erwägungen, die sie noch nicht hätte anstellen dürfen, aber im Ergebnis zu Recht versagt, so dass sich die sofortige Beschwerde als unbegründet erweist (OLG Düsseldorf aaO). Der angefochtene Beschluss und das gegen ihn gerichtete Rechtsmittel sind auch nicht wegen prozessualer Überholung gegenstandlos geworden (OLG Düsseldorf, Appl, Meyer-Goßner – jew. aaO), weil der Antrag des Verurteilten auf Reststrafenaussetzung bei zutreffender rechtlicher Beurteilung bereits durch die Strafvollstreckungskammer als verfrüht und damit unzulässig hätte verworfen werden müssen. Die Entscheidung des Senats vom 26.06.2011 – 3 Ws 717/11 und des OLG Zweibrücken, MDR 1989, 843 betreffen einen anderen Fall (Notierung einer weiteren Strafe während des laufenden Beschwerdeverfahrens).