Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 10.02.2012 – 1 Ss 19/12

ECLI:DE:OLGHE:2012:0210.1SS19.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 13. September 2011, 5/11 Ns - 40/10 - 3530 Js 251393/09, Urteil

vorgehend LG Frankfurt, 25. November 2011, 5/11 Ns - 40/10 - 3530 Js 251393/09, Beschluss

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.9.2011 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.11.2011 wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte den Angeklagten am 3.3.2011 wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte jeweils begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten, die in der Berufungshauptverhandlung hinsichtlich der Widerstandshandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde, hat das Landgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 13.9.2011 verworfen.

2

Die gegen dieses Urteil – fristgerecht – eingelegte Revision hat er – nach der am 13.11.2011 bewirkten Zustellung des landgerichtlichen Urteils - zunächst nicht begründet.

3

Durch Beschluss vom 25.11.2011, der dem Verteidiger des Angeklagten am 6.12.2011 zugestellt wurde, hat das Landgericht die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist.

4

Mit am 9.12.2011 eingegangenem Schriftsatz des Verteidigers vom 8.12.2011 beantrag der Angeklagte nunmehr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision sowie die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO; zugleich wurde die Revision begründet.

5

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist unzulässig. Wiedereinsetzung kann einem Angeklagten nur dann gewährt werden, wenn er ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 StPO). Der Wiedereinsetzungsantrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre (§ 45 Abs. 1 S. 1 StPO). Er muss grundsätzlich Angaben über die versäumte Frist, den Grund für die Hinderung an der Fristwahrung und den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten. Es muss ein Sachverhalt vorgetragen werden, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 45 Rdziff. 5). Diese Angaben sind Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages, auch wenn der Verteidiger bzw. der Bevollmächtigte Rechtsanwalt eigenes Verschulden an der Versäumung geltend macht. Aus dem Vortrag muss sich nachprüfbar ergeben, dass dem Angeklagten ein Verschulden an der Fristversäumung nicht anzulasten ist (vgl. Senatsbeschl. v. 30.9.2011 - 1 Ss 226/11). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Verteidiger führt in dem Wiedereinsetzungsgesuch lediglich aus, dass die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist erst auffiel, als der angefochtene Beschluss vom 25.11.2011 einging und festgestellt werden musste, dass versäumt worden war, die Revisionsbegründungsschrift ordnungsgemäß bei Gericht einzureichen. Damit ist ersichtlich allein der Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Verteidiger gemeint. Das Wiedereinsetzungsgesuch verhält sich demgegenüber aber nicht dazu, zu welchem genauen Zeitpunkt der Angeklagte den Beschluss des Landgerichts vom 25.11.2011 erhalten, mithin dadurch Kenntnis von der Fristversäumung erlangt hat. Hierzu bestand vorliegend aber Veranlassung. Dem – auch seinerzeit in anderer Sache in der JVA … in Haft befindlichen Angeklagten wurde nämlich aufgrund entsprechender Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 25.11.2011, ausgeführt am 29.11.2011, der Beschluss formlos übersandt. Aufgrund dessen ist es aber ohne weiteres möglich, dass der Angeklagte den Beschluss bereits am 30.11.2011 oder 1.12.2011 erhalten hat, mithin dadurch Kenntnis von der Fristversäumung erlangt hat. In dem Fall wäre das am 9.12.2011 eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch verspätet. Im Wiedereinsetzungsgesuch hätte es daher, da die Einhaltung der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO infolge dessen jedenfalls nicht offensichtlich ist, genauerer Angaben dazu bedurft, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte den Beschluss erhalten hat (vgl. Senatsbeschl. v. 30.9.2011 – 1 Ss 226/11). Daran fehlt es jedoch.

6

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Landgerichts vom 25.11.2011 entspricht der Sach- und Rechtslage. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, da die hierfür geltenden zwingenden Fristvorschriften nicht beachtet wurden. Der Angeklagte hat die Frist von einem Monat zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 StPO) nicht eingehalten.