Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 13.02.2012 – 19 W 7/12

ECLI:DE:OLGHE:2012:0213.19W7.12.0A

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 12.12.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Streitwertbeschwerde der Beklagten ist nicht begründet. Das Landgericht hat in dem angegriffenen Beschluss den Gegenstandswert des Vergleichs zutreffend festgesetzt.

2

Die Streitwertfestsetzung für den Vergleich kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil die Klägerin die Beschwerdefrist gemäß § 68 Abs. 1 S. 3 GKG versäumt habe. Denn diese Frist kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Mit ihrem am 27.10.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz gibt die Klägerin zwar an, eine Streitwertbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 28.04.2011 einzulegen. Der Sache nach handelt es sich indes nicht um eine Beschwerde. Denn die Klägerin hat mit diesem Schriftsatz nicht die Festsetzung des Gebührenstreitwertes für das Verfahren beanstandet, sondern lediglich zusätzlich eine Festsetzung des Wertes des Vergleichs verlangt. Insofern handelte es sich nur um eine Anregung, da die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG von Amts wegen ergeht und mit Rücksicht darauf, dass der Wert des Vergleichs den Wert des Verfahrens übersteigt, Gerichtsgebühren für den Vergleich anfielen (GKG Kostenverzeichnis Nr. 1900). Da der Wert des Vergleichs vom Landgericht bisher noch nicht festgesetzt worden war, war das Landgericht auch nicht durch die nach § 63 Abs. 3 GKG vorgesehenen zeitlichen Grenzen für die Änderung einer getroffenen Festsetzung des Streitwertes an der Festsetzung des Vergleichswertes gehindert. Die genannten zeitlichen Grenzen gelten nur für eine echte Abänderung einer schon erfolgten Festsetzung, nicht aber für eine erste Festsetzung, wie sie hier für den Vergleichswert getroffen wurde (BGH NJW 1964, 2062, Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., GKG § 63 Rn. 52 m.w.N.).

3

Bedenken gegen die vom Landgericht angenommene Höhe des Vergleichswertes werden von der Beklagten nicht geltend gemacht; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

4

Der Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.