Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 15.02.2012 – 26 Sch 1/12

ECLI:DE:OLGHE:2012:0215.26SCH1.12.00

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Tenor

Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Richter am Landgericht X als Vorsitzendem sowie den Schiedsrichtern … und …, am 11.11.2011 ergangene Schiedsspruch, der folgenden Inhalt hat:

"Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 5.067,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2011 zu zahlen sowie weitere € 546,69.

Die Beklagte hat die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen. (…)".

wird für vollstreckbar erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert beträgt bis zu € 6.000,00.

Gründe

Auf Antrag der Schiedsklägerin erlies das Schiedsgericht am 11.11.2011 den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch.

Die Schiedsklägerin beantragt die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches.

Die Schiedsbeklagte ist dem Antrag innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist nicht entgegengetreten.

Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig.

Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO liegen vor.

Da die Antragsgegnerin weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 ZPO ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 3, 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.