Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 20.03.2012 – 6 W 45/11

ECLI:DE:OLGHE:2012:0320.6W45.11.0A

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 850,21 €.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Rechtspflegerin hat die Reisekosten des Münchener Prozessbevollmächtigten der 80 Kilometer von Frankfurt am Main entfernt in ... ansässigen Beklagten mit Recht als nicht erstattungsfähig angesehen, weil die Beklagte einen an ihrem Sitz oder in Frankfurt am Main ansässigen Anwalt mit der Vertretung hätte beauftragen können.

Eine Klagepartei an einem von ihrem Geschäftssitz abweichenden Gerichtsort verklagt wird, ist berechtigt, die Erstattung der Reisekosten zu verlangen, die angefallen wären, wenn sie einen an ihrem Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte (BGH, MDR 2012, 191 - Rechtsanwalt an einem dritten Ort). Eine Ausnahme hiervon kommt in Betracht, wenn ein Unternehmen einen Prozessbevollmächtigten an dem Ort beauftragt, an dem die vorausgegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist (BGH NJW-RR 2009, 283 Rdn. 7 ). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier jedoch entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht vor. Ihm ist insbesondere nicht der Fall gleichzusetzen, dass eine Partei den Prozessbevollmächtigten seit Jahren in nahezu sämtlichen Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes sowie Wettbewerbsrechts beauftragt. Die damit zweifellos dokumentierte vertrauensvolle Zusammenarbeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sich allein gerade noch kein ausreichender Grund zur Beauftragung des auswärtigen an einem dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten (BGH, NJW-RR 2009, 283, Rdn. 8; MDR 2012, 191 - Rechtsanwalt an einem dritten Ort).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, Nr. 1812 GKG-KV.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.