Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 18.06.2012 – 26 Sch 11/12
ECLI:DE:OLGHE:2012:0618.26SCH11.12.00
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Tenor
Der zwischen den Parteien am 18.04.2012 ergangene Schiedsspruch des Vorsitzenden Richters am Landgericht X als Einzelschiedsrichter, durch den die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, an die Antragstellerin € 101.369,93 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 sowie weitere € 7.216,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 3.405,00 seit dem 18.04.2012 zu zahlen, wird für vollstreckbar erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert wird auf bis zu € 110.000,00 festgesetzt.
Gründe
Auf Antrag der Schiedsklägerin erließ der zuständige Schiedsrichter am 18.04.2012 den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch.
Die Schiedsklägerin beantragt die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches.
Die Schiedsbeklagte ist dem Antrag nicht entgegengetreten.
Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO liegen vor.
Da die Schiedsbeklagte weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 ZPO ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 1064 Abs. 2, § 91 Abs. 1, § 3 ZPO.