Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 21.06.2012 – 6 W 67/12
ECLI:DE:OLGHE:2012:0621.6W67.12.0A
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 10. Mai 2012, 2-3 O 216/11, Beschluss
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin weitere 289,24 € nebst Zinsen in der festgesetzten Höhe zu erstatten hat.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Beschwerde war gemäß § 568 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden, da die in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die geltend gemachten Reisekosten sind in voller Höhe erstattungsfähig, da auch bei Beauftragung eines Rechtsanwalts am Sitz der Antragstellerin in Pfaffenhofen keine geringeren Kosten angefallen wären als die dem in München ansässigen Antragstellervertreter tatsächlich entstandenen Reisekosten; insbesondere hätte auch ein in Pfaffen-hofen ansässiger Anwalt mit dem Flugzeug nach Frankfurt a. M. anreisen können (vgl. Senat, Beschl. v. 27.7.2009 – 6 W 63/09 - m.w.N.).
Da die Beschwerde Erfolg hat, entstehen im Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten. Die der Antragsgegnerin entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens können – obwohl die Beschwerde Erfolg hat – nicht der Antragstellerin auferlegt werden, da es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Die Antragstellerin ist insoweit nicht „unterlegene Partei“ im Sinne von § 91 I ZPO, da sie die fehlerhafte Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags der Antragsgegnerin weder beantragt noch sonst in zurechenbarer Weise veranlasst hat (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Beschlüsse v. 20.7.2005 – 6 W 96/05 - und v. 17.4.2002 – 6 W 45/02 - m.w.N.). Der Antragstellervertreter hat vielmehr mit Schriftsatz vom 13.6.2012 erklärt, dass er den Ausführungen der Antragsgegnerin im Rahmen der sofortigen Beschwerde nichts entgegenzuhalten habe.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht erfüllt.
Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet:
Am 29.6.2012 erging folgender Berichtigungsbeschluss