Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 17.07.2012 – 26 Sch 19/12
ECLI:DE:OLGHE:2012:0717.26SCH19.12.00
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Tenor
Der von dem Einzelschiedsrichter, dem Vorsitzenden Richter am Landgericht ..., am 14.05.2012 in Frankfurt am Main erlassene Schiedsspruch mit dem Wortlaut:
Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin € 23.309,73 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2009 zu zahlen.
Die Schiedsbeklagte hat die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen.
In Folge der Verpflichtung zur Kostentragung hat die Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin € 3.680,15 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 1.735,00 seit dem 14.05.2012 zu zahlen."
ist vollstreckbar.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert: 23.309,73 €
Gründe
Auf Antrag der Schiedsklägerin erließ das Schiedsgericht durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... als Einzelschiedsrichter am 14.05.2012 den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch.
Die Schiedsklägerin beantragt die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches.
Die Schiedsbeklagte ist dem Antrag nicht entgegengetreten.
Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor.
Da die Schiedsbeklagte weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich sind, war antragsgemäß zu entscheiden.