Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 30.07.2012 – 26 Sch 18/12

ECLI:DE:OLGHE:2012:0730.26SCH18.12.00

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Tenor

Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Landgericht X als Einzelschiedsrichter am 23.05.2012 ergangene Schiedsspruch, der folgenden Inhalt hat:

Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin € 110.985,92 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen.

Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

In Folge der Verpflichtung zur Kostentragung hat der Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin € 7.640,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.05.2012 zu zahlen."

wird für vollstreckbar erklärt.

Der Antragsgegner hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert wird auf bis zu € 125.000,00 festgesetzt.

Gründe

Auf Antrag der Schiedsklägerin erließ das Schiedsgericht am 23.05.2012 den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch.

Die Schiedsklägerin beantragt die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches.

Der Schiedsbeklagte ist dem Antrag innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist nicht entgegengetreten.

Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig.

Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO liegen vor.

Da der Antragsgegner weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 ZPO ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 1064 Abs. 2, § 91 Abs. 1, § 3 ZPO.