Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 11.09.2012 – 3 Ws 771/12
ECLI:DE:OLGHE:2012:0911.3WS771.12.0A
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Gießen, 10. Juli 2012, 2 StVK 746/12, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen - 2. Strafvollstreckungskammer - vom 10. Juli 2012 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).
Gründe
Mit Beschluss vom 26. Juni 2012 setzte das Landgericht Gießen die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr aus dem Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 12. April 2011 zur Bewährung aus. Unter Ziffer 5. des Beschlusses wurde der Verurteilte „angewiesen, kein selbständiges Gewerbe auszuüben und weder selbständig noch unselbständig im A tätig zu werden.“ Der Beschluss wurde am 28. Juni 2012 rechtskräftig, der Verurteilte am darauf folgenden Tage aus der Strafhaft entlassen.
Am 9. Juli 2012 beantragte er, die Weisung gemäß Ziffer 5. des Bewährungsbeschlusses vom 26. Juni 2012 aufzuheben, soweit er angewiesen wird, keine unselbständige Tätigkeit im A aufzunehmen. Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 10. Juli 2012 eine dem entsprechende nachträgliche Änderung der Weisung abgelehnt (§§ 57 Abs. 3 Satz 1, 56 e StGB). Dagegen wendet sich der Verurteile mit der Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
Das zulässige Rechtsmittel der einfachen Beschwerde führt zur Überprüfung der angefochtenen Entscheidung allein auf ihre Gesetzesmäßigkeit hin (§§ 454 Abs. 3; 453 Abs. 2 StPO). Nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hat das Rechtmittel keinen Erfolg.
Gesetzliche Grundlage ist § 57 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 56c Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB. Die Bewährungsweisung, Anordnungen bezüglich der Arbeit zu befolgen, eröffnet die Möglichkeit, die Ausübung eines bestimmten Berufs zu verbieten (BGHSt 9, 258, 260; HansOLG Hamburg StraFo 2008, 481 ; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 90 ; OLG Nürnberg OLGSt StGB § 57 Nr. 30). Wenn ein Verurteilter sich anfällig gegenüber den Versuchungen krimineller Natur erweist, die sein Beruf mit sich bringt, kann es im Hinblick auf die angestrebte Resozialisierung sinnvoll sein, ihm durch eine entsprechende Auflage eine weitere Tätigkeit in diesem Beruf für eine bestimmte Zeit zu untersagen (BGH aaO; OLG Nürnberg aaO). Dies gilt namentlich dann, wenn nur durch eine solche Weisung die Voraussetzungen einer Strafaussetzung sichergestellt werden können (LK-Hubrach 12. Aufl. § 56c Rn. 7).
So liegt die Sache hier. Mit Beschluss vom 12. März 2012 (3 Ws 165-166/12) hat der Senat im vorangegangenen Beschwerdeverfahren über die versagte bedingte Entlassung des Verurteilten das Vorliegen einer günstigen Legalprognose unter anderem deshalb verneint, weil der Verurteilte seine selbständige Tätigkeit als A wieder aufnehmen wollte, die für die Taten, die den Verurteilungen durch das Amtsgericht O1 vom 3. November 2009 und das Amtsgericht O2 vom 12. April 2011 zu Grunde lagen, zumindest mitursächlich war. Hieran ist festzuhalten. Die sich aus der Tätigkeit im A für ihn ergebenden Versuchungen, strafbare Handlungen zu begehen oder sich daran zu beteiligen (Diebstahls- und Hehlereidelikte; Betrug), bestehen indessen auch dann, wenn die Tätigkeit unselbständig ausgeübt wird.
Durch die ohnehin auf die Dauer der Bewährungszeit befristete Weisung wird der Verurteilte auch nicht in unzumutbarer Weise in seiner Lebensführung beschränkt, zumal er über eine andere Beschäftigung bei einer Zeitarbeitsfirma verfügt. Nicht zuletzt diese bereits während des offenen Vollzugs ausgeübte Tätigkeit, war ausschlaggebend dafür, dass die JVA O3 in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2012 die bedingte Entlassung gemäß § 57 Abs. 1 StGB überhaupt befürwortete, da Verurteilte zudem erklärt hatte, für den Fall der Haftentlassung dort weiter arbeiten zu wollen. Dass er nunmehr dieses Beschäftigungsverhältnis aufgeben und stattdessen wieder im A tätig werden will, legt angesichts des raschen Sinneswandels nahe, dass seine anderslautenden Bekundungen gegenüber der JVA aus rein taktischen Gründen erfolgten, um auf diese Weise die bedingte Entlassung zu erreichen.