Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 30.10.2012 – 10 U 105/11

ECLI:DE:OLGHE:2012:1030.10U105.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend LG Hanau, 4. Mai 2011, 1 O 1349/10, Urteil

Tenor

Das angefochtene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 112.690,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 39%, der Beklagte 61% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede der Parteien kann die Vollstreckung der jeweils anderen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten als ehemaligem Konkursverwalter Schadensersatz.

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Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (dort S. 3 bis 5, Bl. 117 – 119 d. A.) Bezug genommen.

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Das Landgericht hat in seinem am 04.05.2011 verkündeten Urteil den Beklagten antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 185.474,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2008 zu zahlen. Hinsichtlich der diesbezüglichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (dort S. 5 bis 7, Bl. 119 – 121 d. A.) verwiesen.

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Der Beklagte wendet sich gegen dieses Urteil mit dem Rechtsmittel der Berufung. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und vertieft es darin, dass das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der ausgezahlte Betrag von 366.832,14 € die gesamte Teilungsmasse ausgemacht habe. Zumindest habe die freie Teilungsmasse 585.184,84 € betragen. Auch ein Verschulden des Beklagten sei nicht gegeben, weil er im Jahre 1999 nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2010 habe vorhersehen können. Das Landgericht habe im Übrigen sein Vorbringen übergangen, wonach es der Klägerin als Mitverschulden entgegenzuhalten sei, dass sie das zu viel Ausgeschüttete hätte ihrerseits zurückfordern müssen. Jedenfalls sei die Klageforderung verjährt, weil die Klägerin bereits aufgrund des Beschlusses vom 23.09.2004 und nicht erst aufgrund des Beschlusses vom 30.01.2006 habe ihm gegenüber tätig werden können.

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Er beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hanau vom 04.05.2011 zum Az. 1 O 1349/10 die Klage abzuweisen,

sowie ergänzend, die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.

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Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil, wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertieft es dahin, der Beklagte habe eine über den ausgeschütteten Betrag von 366.832,14 € hinausgehende Teilungsmasse nicht substantiiert vorgetragen. Sein Verstoß gegen § 4 S. 2 des Sozialplangesetzes sei auch schuldhaft gewesen. Eine Rückforderungsmöglichkeit gegenüber den von der Ausschüttung begünstigten Arbeitnehmern als Gläubiger des Sozialplans neu sei im Hinblick darauf nicht in Betracht gekommen, dass der Beklagte zu dieser Auszahlung gerichtlich ermächtigt gewesen sei. Der Lauf der Verjährungsfrist habe nicht vor dem Jahre 2006 beginnen können, weil eine Legitimation der Klägerin zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Beklagten sich erst aus dem Beschluss vom 30.01.2006 ergeben habe, während sie vorher nur zur „Prüfung“ von Schadensersatzansprüchen befugt gewesen sei.

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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die im Einzelrichtertermin am 30.10.2012 abgegebenen Erklärungen der Parteien Bezug genommen.

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II.

Die Berufung des Beklagten ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. In der Sache hat sie in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, während sie im Übrigen zurückzuweisen war. Im Einzelnen:

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1. Das Landgericht ist zunächst im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte nach § 82 KO schadensersatzpflichtig ist, weil er gegen § 4 S. 2 des Sozialplangesetzes i. V. m. §§ 170, 61 KO verstoßen hat. Soweit der Beklagte im zweiten Rechtszug darauf hinweist, dass es keineswegs unstreitig sei, dass der ausgekehrte Betrag von 366.832,14 € die gesamte Teilungsmasse ausgemacht habe, konnte dies nichts Wesentliches ändern, weil der Beklagte, worauf die Klägerin zur Recht hinweist, das Vorhandensein weitere Masse substantiiert nicht vorgetragen hat. Vorbehaltlich der Ausführungen zur Frage des konkret entstandenen Schadens (unten Ziff. II 4) verbleibt es somit dabei, dass der Beklagte gegen die genannten Vorschriften verstoßen hat.

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2. Dies war auch schuldhaft, weil es für den Beklagten erkennbar war, dass er mit seiner Ausschüttung die Drittelgrenze des § 4 S. 2 des Sozialplangesetzes überschritt. Wie der Bundesgerichtshof in seinem im Parallelverfahren ergangenen Beschluss vom 23.09.2010 ausgeführt hat, ist unter der ihr „für die Verteilung an die Konkursgläubiger zur Verfügung stehende Konkursmasse“ der Erlös des Schuldnervermögens nach Durchführung der Aus- und Absonderungen, der Aufrechnungen und Freigaben und nach Abzug der Masseverbindlichkeiten zu verstehen. Diese Frage muss naturgemäß bezogen auf den Zeitpunkt der Ausschüttung beurteilt werden. Soweit der Beklagte meint, er habe davon ausgehen dürfen, dass die Teilungsmasse nach § 2 der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirates festzustellen sei, hat dies keine tragfähige Grundlage, weil die Vergütung des Konkursverwalters nach der Teilungsmasse berechnet wird, auf die sich die Schlussrechnung erstreckt (§ 1 I der genannten Vergütungsverordnung), während für die Beurteilung nach § 4 S. 2 des Sozialplangesetzes nur der Zeitpunkt der Ausschüttung maßgeblich sein kann.

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Nähere Ausführungen dahin, weshalb der Beklagte meint, dass er im damaligen Zeitpunkt habe davon ausgehen können, dass die 1/3-Grenze des § 4 S. 2 des Sozialplangesetzes nicht überschritten sei, sind dem Beklagtenvorbringen nicht zu entnehmen.

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Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er im Einvernehmen mit dem Gläubigerausschuss und dem Konkursgericht gehandelt habe. In Bezug auf den Gläubigerausschuss ist der Beklagte, nachdem die Klägerin eine diesbezügliche Zustimmung bestritten hat, auf sein ursprüngliches Vorbringen nicht mehr zurückgekommen. Soweit er nach wie vor das Einvernehmen mit dem Konkursgericht geltend macht, vermag dies einer Haftung wegen schuldhafter Pflichtverletzung nicht entgegenzustehen. Eine solche Ermächtigung des Gerichts ist vielmehr in allen Fällen des § 170 KO erforderlich, sie vermag eine Haftung des Konkursverwalters für entsprechende Pflichtwidrigkeiten nicht auszuschließen.

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3. Die Auffassung des Beklagten, der Klägerin sei es als Mitverschulden entgegen zu halten, dass sie das zu viel Ausgeschüttete nicht zurück gefordert habe, ist unzutreffend. Wie bereits der 3. Zivilsenat in seinem am 21.05.2008 verkündeten Urteils zutreffend ausgeführt hat, bildet die Ermächtigung des Konkursgerichts, mit der der Beklagte die Vorauszahlung an die Sozialplangläubiger geleistet hat, den Rechtsgrund, der dem Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger entgegensteht, so dass insofern Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht gegeben waren.

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4. Allerdings kann dem Landgericht in seiner Berechnung des vom Beklagten zu beantwortenden Schadens nicht gefolgt werden. Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat in seinem am 21.05.2008 verkündeten Urteil im Parallelprozess ausgeführt, dass die Verteilungsmasse 585.184,84 € betragen habe. Er hat dies damit begründet, dass aus der Schlussrechnung, die der Beklagte dem Insolvenzgericht unter dem 13.05.2003 vorgelegt habe, ein Guthaben von 517.141,49 € zu entnehmen sei, woraus sich unter Hinzusetzung der vom Beklagten geleisteten Vorauszahlungen von 366.826,30 € und unter Abzug der von ihm errechneten Restvergütung für seine Tätigkeit in Höhe von 298.782,95 € ein Guthaben von 585.184,84 € ergebe (S. 5/6 des genannten Urteils).

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Die Klägerin hat hier zwar darauf hingewiesen, dass diesen Ausführungen für den hiesigen Rechtsstreit keine förmliche Bindungswirkung zukomme, sie hat sich aber mit ihnen nicht substantiiert auseinandergesetzt, sondern nur die Auffassung vertreten, dass „nicht nachvollziehbar“ sei, wie das OLG Frankfurt zu einer Teilungsmasse von 585.184,84 € gekommen sei. Nachvollziehbar war dies aber vielmehr durchaus, und es hätte daher der Klägerin oblegen, sich hiermit substantiiert auseinander zusetzen, was sie nicht getan hat.

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5. Verjährung der berechtigten Ansprüche der Klägerin ist nicht eingetreten, wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist. Die vom Beklagten im zweiten Rechtszug angesprochenen Gesichtspunkte vermögen an der Richtigkeit der diesbezüglichen Begründung der landgerichtlichen Entscheidung nichts zu ändern. Das Landgericht hat vielmehr zu Recht entscheidend darauf abgestellt, dass die Klägerin durch den Beschluss des Konkursgerichts vom 23.09.2004 (Bl. 35 d. A.) nur mit der „Prüfung“ von Schadensersatzansprüchen der Masse betraut war, während sie erst durch Beschluss des Konkursgerichts vom 30.01.2006 (Bl. 36 d. A.) zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zugunsten der Masse ermächtigt wurde; da sie erst ab diesem Zeitpunkt entsprechende Ansprüche geltend machen konnte, konnte auch die Verjährung erst ab diesem Zeitpunkt laufen.

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Insgesamt war somit auf die Berufung des Beklagten das angefochtene Urteil unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92, 97 I ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 ZPO).