Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 07.11.2012 – 3 Ws 895/12

ECLI:DE:OLGHE:2012:1107.3WS895.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt, 7. August 2012, 3 Zs 1505/12

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO i.V.m. § 172 Abs.3 StPO. Das Vorbringen der Antragstellerin enthält bereits keine aus sich heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts.

2

Auch wenn die Anforderungen insoweit geringer sind als beim eigentlichen Klageerzwingungsantrag, so ist doch eine hinreichende Angabe der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat und die Angabe der Beweismittel erforderlich, um die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung beurteilen zu können. Daran fehlt es.

3

Der Antragsschriftsatz selbst enthält keinerlei Begründung. Die beigefügten Anlagen sind nicht geeignet, das eigene Vorbringen zu ersetzen. Die erst nach Ablauf der Monatsfrist eingegangenen Schriftsätze können keine Berücksichtigung mehr finden.

4

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil er den strengeren Voraussetzungen des § 172 Abs.3 StPO erst recht nicht genügt.

5

Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen wird, sind der Antragstellerin keine Kosten aufzuerlegen. Ihre notwendigen Auslagen hat sie ohnehin zu tragen.