Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 07.11.2012 – 3 Ws 933/12
ECLI:DE:OLGHE:2012:1107.3WS933.12.0A
Verfahrensgang
vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt, 17. August 2012, 3 Zs 1505/12
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 17. August 2012 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil der Antragsteller keine Vorschaltbeschwerde eingelegt hat. Außerdem ist der Antrag entgegen § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet.