Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 07.11.2012 – 3 Ws 933/12

ECLI:DE:OLGHE:2012:1107.3WS933.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt, 17. August 2012, 3 Zs 1505/12

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 17. August 2012 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil der Antragsteller keine Vorschaltbeschwerde eingelegt hat. Außerdem ist der Antrag entgegen § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet.

2

Da der Antrag als unzulässig verworfen wird, sind dem Antragsteller keine Kosten aufzuerlegen (§§ 177, 174 StPO); seine notwendigen Auslagen hat er ohnehin zu tragen.