Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 09.11.2012 – 26 Sch 17/12

ECLI:DE:OLGHE:2012:1109.26SCH17.12.00

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Tenor

Der von dem Einzelschiedsrichter, dem Vorsitzenden Richter am Landgericht A, am 14.05.2012 in Frankfurt am Main erlassene Schiedsspruch in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29.09.2012 mit dem Wortlaut:

Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin € 65.266,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2011 zu zahlen.

Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen.

In Folge der Verpflichtung zur Kostentragung hat der Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin € 6.400,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 3.020,00 seit dem 14.05.2012 zu zahlen."

ist vollstreckbar.

Der Antragsgegner hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Gegenstandswert: 65.266,84 €

Gründe

Auf Antrag der Schiedsklägerin erließ das Schiedsgericht durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht A als Einzelschiedsrichter am 14.05.2012 den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch, der im Hinblick auf die Kostenentscheidung zu Ziffer 3. mit Beschluss vom 19.09.2012 berichtigt wurde.

Die Schiedsklägerin beantragt die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches.

Der Schiedsbeklagte ist dem Antrag nicht entgegengetreten.

Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor.

Da der Schiedsbeklagte weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat, noch solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich sind, war antragsgemäß zu entscheiden.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 3 ZPO.