Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 14.11.2012 – 3 Ws 928/12
ECLI:DE:OLGHE:2012:1114.3WS928.12.0A
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Kassel, 31. Juli 2012, 7 Ns 2620 Js 27906/09, Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 8./9./10. August 2012 gegen den Beschluss der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Kassel vom 31.7.2012 wird als unbegründet verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Strafkammer hat das Gesuch des Angeklagten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung am 13. März 2012 als unzulässig und unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich die Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde.
II.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Die Strafkammer hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung verworfen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungshauptverhandlung (§ 329 Abs. 3 StPO i.V.m. §§ 44, 45 StPO) vom 27. April 2012 erweist sich bereits als unzulässig, weil er ausschließlich auf Tatsachen gestützt ist, die das Berufungsgericht bereits in seinem Verwerfungsurteil vom 20. April 2012 als zur Entschuldigung nicht ausreichend angesehen hat (vgl. Senat, Beschl. v. 06.12.2011 – 3 Ws 1142/11 m.w.N. – st. Rspr; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 329 Rdnr. 42 m.w.N).
Der Beschwerdeführer begründet sein Wiedereinsetzungsgesuch vom 20. März 2012 damit, dass er schuldlos dem Hauptverhandlungstermin vom 13. März 2012 ferngeblieben sei, weil er am Verhandlungstag an einem fiebrigen Infekt gelitten habe.
Zum Nachweis hat er sich auf ein ärztliches Attest von Herrn Dr. A in beglaubigter Übersetzung vom 13. März 2012 bezogen, welches in der Hauptverhandlung nicht vorlag.
In der Beschwerdeschrift trägt er weiterhin vor, er habe über keinen gültigen Reisepass verfügt, mit dem er legal aus Serbien aus- und in die Bundesrepublik hätte einreisen können, weiterhin habe die Krankheit und Pflegebedürftigkeit seiner in einem Altenheim in Stadt1 befindlichen Mutter seine Anwesenheit erforderlich gemacht.
All diese Gründe – insbesondere die Frage, ob bei dem Angeklagten eine seine Verhandlungs- und Reisefähigkeit ausschließende Erkältungserkrankung vorlag - waren indes bereits Gegenstand der Erörterungen im Berufungsverfahren und des Verwerfungsurteils. Auch auf neue Beweismittel - etwa das nun erstmals vorgelegte ärztliche Attest – für die vom Berufungsgericht schon gewürdigten Tatsachen, kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht gestützt werden.
Für die Geltendmachung der Rechtsfehlerhaftigkeit der Verwerfung der Berufung ist nur das Rechtsmittel der Revision vorgesehen (vgl. Senat a.a.O.). Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit den entsprechenden Ausführungen in den Beschwerdeschriften.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.