Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 28.11.2012 – 11 AR 217/12
ECLI:DE:OLGHE:2012:1128.11AR217.12.0A
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Tenor
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. wird gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO als das zuständige Gericht bestimmt.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls in Anspruch.
Sie hatte zunächst gegen beide Beklagten als Gesamtschuldner Mahnbescheide über jeweils 5.000 Euro erwirkt und dabei als zuständiges Prozessgericht das Amtsgericht Frankfurt a.M. angegeben. Nach Widerspruch beantragte sie in zwei getrennten Klagebegründungen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens 5.000 Euro. Nachdem die Parteien vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M. mündlich zur Sache verhandelt hatten, wies das Amtsgericht darauf hin, dass nach den gestellten Anträgen von jedem der Beklagten 5.000 Euro verlangt werde, so dass das Amtsgericht sachlich nicht zuständig sei. Beide Beklagten erklärten daraufhin, dass sie die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht rügen würden; die Klägerin stellte klar, dass sie nur einmal 5.000 Euro von den Beklagten als Gesamtschuldnern begehre.
Nach einem Dezernatswechsel setzte das Amtsgericht den Streitwert auf 5.500 Euro (5.000 + 10 %) fest und regte an, einen Verweisungsantrag zu stellen (Bl. 222 d.A.). Die Klägerin beantragte daraufhin Verweisung an das Landgericht Frankfurt a.M. (Bl. 240 d.A.). Die Beklagte zu 2) erklärte, dass sie die sachliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts weiterhin nicht rügen werde (Bl. 233 d.A.). Die Beklagte zu 1) beantragte zunächst ihrerseits Verweisung an das Landgericht Frankfurt a.M. (Bl. 237 d.A.) und erklärte kurze Zeit später ebenfalls, sie werde sich rügelos einlassen (Bl. 247 d.A.).
Mit Beschluss vom 24.8.2012 verwies das Amtsgericht Frankfurt a.M. den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt a.M. Dieses erklärte sich nach Anhörung der Parteien seinerseits ebenfalls für sachlich unzuständig, setzte den Streitwert auf 5.000 Euro fest und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht zurück. Zur Begründung führte es aus, die Verweisung durch das Amtsgericht sei missbräuchlich. Zum einen sei die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 39 ZPO begründet worden. Zum anderen betrage der Streitwert 5.000 Euro und erhöhe sich durch die klägerische Angabe „mindestens“ nicht um 10 %.
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hat die Akten dem Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Der Streitwert sei oberhalb von 5.000 Euro festzusetzen, weil der Kläger mehr als 5.000 Euro begehre.
II.
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Frankfurt a.M. haben sich in unanfechtbaren Beschlüssen für sachlich unzuständig erklärt.
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. ist sachlich zuständig. Der Verweisungsbeschluss ist für das Landgericht nicht nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend, weil er willkürlich ist.
Zwar kommt Bindungswirkung Verweisungsbeschlüssen auch dann zu, wenn sie möglicherweise fehlerhaft sind, denn durch die Vorschrift des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO will das Gesetz erreichen, dass eine Unsicherheit über die Zuständigkeit rasch und endgültig beseitigt wird und Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Gerichten vermieden werden. Sie entfällt erst, wenn die Verweisung auf der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs der Parteien beruht oder jeder Grundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist (BGH NJW 2006,847; NJW 1993, 1273 ; NJW-RR 1994, 126 ;OLG Frankfurt, OLG-Report 1993, 250). Einfache Rechtsfehler rechtfertigen die Annahme von Willkür nicht, ebenso wenig die Abweichung von einer herrschenden Meinung, jedenfalls dann, wenn sich diese Meinung nicht zwingend aus dem Gesetz ergibt (BGH NJW 2003, 3201 ; OLG Brandenburg, MDR 2006, 1184 m.w.Nw.; Zöller/Greger aaO, § 281 ZPO Rdnr. 17). Da eine Verweisung die Unzuständigkeit des verweisenden Gerichts voraussetzt, kann die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses darüber hinaus auch dann entfallen, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht gleichwohl über diese Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht beachtet oder zur Kenntnis nimmt (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1364 ; BGH NJW 1993, 1273 ; BayObLG NJW-RR 2002, 1295 ).
Diesen Fällen ist der vorliegende Fall vergleichbar.
Bereits die Festsetzung eines knapp über 5.000 Euro liegenden Streitwerts bei einem Schmerzensgeldantrag, der mit „mindestens 5.000 Euro“ beziffert ist, erscheint fehlerhaft. Denn dass die Klägerin selbst sich zunächst genau 5.000 Euro Schmerzensgeld und nicht „5.000 Euro + x“ vorstellte, ergibt sich bereits aus den Mahnbescheiden, mit denen sie diesen Betrag geltend gemacht hat; auch hat sie dort als zuständiges Streitgericht das Amtsgericht und nicht das Landgericht angegeben. Danach ist davon auszugehen, dass sie selbst von einem Streitwert nicht über 5.000 Euro ausging. Im Übrigen wollte sie sich mit der Angabe eines Mindestbetrages erkennbar lediglich die Option offen halten, dass das erkennende Gericht einen höheren Schmerzensgeldbetrag für angemessen halten könnte. Es handelt sich dabei um einen – ausnahmsweise zulässigen – unbestimmten Klageantrag, bei dem nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Klägerseite gehalten ist, jedenfalls eine vorgestellte Größenordnung anzugeben. Der Streitwert bemisst sich in diesen Fällen nach dem Betrag, den das Gericht unter Zugrundelegung der klägerseits vorgetragenen Tatsachen als angemessen ansieht (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., Anh. zu § 3 Rdnr. 100; Zöller/Herget, § 3 ZPO Rdnr. 16 – unbezifferte Klageanträge). Hat der Kläger einen Mindestbetrag angegeben, so ist der Streitwert in der Regel nicht niedriger anzusetzen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO). Nach oben ist das Gericht zwar nicht an diese Angabe gebunden; eine höhere Festsetzung setzt aber grundsätzlich voraus, dass das Gericht aufgrund des Klägervortrages objektiv einen höheren Betrag für angemessen hält (vgl. BGH NJW 1996, 2425, 2427 ). Hierzu hat das Amtsgericht jedoch keinerlei Feststellung getroffen. In Anbetracht des jedenfalls erheblichen Mitverschuldens der Klägerin an dem streitgegenständlichen Unfall ist auch nicht offensichtlich, dass ein lediglich 5.000 Euro betragendes Schmerzensgeld unangemessen wäre.
Zwar ist zweifelhaft, ob die vorliegende Streitwertfestsetzung tatsächlich bereits so unvertretbar erscheint, dass sie allein bereits die Willkür des hierauf beruhenden Verweisungsbeschlusses begründet (vgl. OLG Hamm, MDR 2012, 1367 ). Hierzu treten jedoch weitere Umstände. Der Streitwertbeschluss wurde erst nach einer mündlichen Verhandlung zur Sache erlassen, ohne dass irgend eine der Beteiligten den zuvor zugrunde gelegten Streitwert von 5.000 Euro in Frage gestellt hätte (mit Ausnahme der aus der unklaren Fassung der Klageanträgen resultierenden Unsicherheit, ob die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen würden). Beide Beklagten haben mehrfach angekündigt, sich ohne Rücksicht auf den Streitwert rügelos einlassen zu wollen - soweit die Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 9.7.2012 (Bl. 237 d.A.) zunächst ihrerseits Verweisung beantragt hatte, war dies zum einen rechtlich irrelevant und zum anderen erkennbar durch den Schriftsatz vom 7.8.2012 (Bl. 247) überholt. Der Senat verkennt nicht, dass hierdurch formal noch keine Zuständigkeit nach § 39 ZPO begründet wurde, weil eine solche vor dem Amtsgericht voraussetzt, dass die Parteien nach einem den Anforderungen des § 504 ZPO genügenden Hinweis (noch einmal) mündlich verhandeln. Allerdings bestand keinerlei Veranlassung zu der Annahme, die Beklagten würden in der nächsten mündlichen Verhandlung oder in einem etwa anzuordnenden schriftlichen Verfahren noch eine wirksame Zuständigkeitsrüge erheben, weshalb das Verfahren bereits „vorsorglich“– ohne jede Rücksicht auf die damit zwangsläufig verbundenen Verfahrensverzögerung – verwiesen werden müsste.
Diese Umstände der „anlasslosen“, inhaltlich falschen Streitwertfestsetzung nach einer bereits statt gefundenen mündlichen Verhandlung, unter vollständiger Ignorierung der Bereitschaft der Beklagten, sich auf den Rechtsstreit vor dem Amtsgericht einzulassen, indiziert die Annahme, das Amtsgericht habe sich nach dem Dezernatswechsel bei Streitwert- und Verweisungsbeschluss weit überwiegend von dem Bemühen leiten lassen, das Verfahren loszuwerden. Dies begründet den Vorwurf der Willkür und führt zur Unverbindlichkeit des Verweisungsbeschlusses.