Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 28.11.2012 – 4 U 139/12

ECLI:DE:OLGHE:2012:1128.4U139.12.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 16. Mai 2012, 2-32 O 17/12

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. - 32. Zivilkammer - vom 16.05.2012 abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 8.049,16 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.201 abzüglich am 21.11.2011 gezahlter 2.996,43 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu zahlen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin, eine AnwaltsGbR, begehrt restliche anwaltliche Vergütung wegen einer von ihrem Gesellschafter A für die Beklagten entfalteten anwaltlichen Tätigkeit in einer erbrechtlichen Angelegenheit.

Die Beklagte zu 1. hatte bereits im Jahr 2010 eine Beratung durch die Klägerin in einer Testamentssache betreffend ihre Mutter in Anspruch genommen. Dabei wurde eine schriftliche Honorarvereinbarung über ein Stundenhonorar getroffen. Die Beklagten wandten sich nunmehr erneut an die Klägerin wegen von ihnen gewünschter Änderungen bzw. einer Aufhebung des Testaments des Beklagten vom 12.01.2001 sowie der Erarbeitung eines gemeinsamen Testaments. Bei diesem ersten Beratungsgespräch am 22.10.2010 (berichtigt - die Red.) wies Rechtsanwalt A - von den Beklagten unter Hinweis auf die frühere Honorarvereinbarung auf die zu erwartende Vergütung angesprochen - darauf hin, dass er grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen werde, er aber bereit sei, entgegenkommend abzurechnen. Der Beklagte machte seinerseits die Erwartung deutlich, dass die Abrechnung nicht nach dem tatsächlichen Wert des Vermögens der Beklagten erfolgen werde. Das Vermögen der Beklagten belief sich nach ihren eigenen Angaben abzüglich von Belastungen auf etwa 1,585 Millionen Euro.

Die Klägerin übersandte nach der Besprechung vom 22.12.2010 unter dem 17.01.2011 den Entwurf für ein gemeinsames Testament. In einer weiteren Besprechung am 03.03.2011 wurden Änderungen an dem Entwurf besprochen und in einen den Beklagten erneut übermittelten weiteren Entwurf eingearbeitet. Die zugleich übermittelte Vergütungsforderung der Klägerin wiesen die Beklagten zurück.

Die Beklagten haben hinsichtlich der beiden Besprechungstermine und der unstreitigen Ausarbeitung eines gemeinsamen Testament einen Zeitbedarf von mindestens 8 Stunden anerkannt und nach anwaltlicher Beratung als Vergütung ausgehend von einem Gegenstandswert von 1 Million Euro eine 0,55 Beratungsgebühr nach Nummer 2100 VVRVG zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von 2.966,43 € an die Klägerin gezahlt.

Die Klägerin meint, sie sei berechtigt, eine 1,5 Geschäftsgebühr entsprechend Nummer 2300 VVRVG aus einem Gegenstandswert von 1 Million Euro zu berechnen. Sie sei von vornherein seitens der Beklagten beauftragt worden, den Entwurf für ein gemeinsames Testament zu errichten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei nur eine Beratungsgebühr in Höhe von 325,00 € nach § 34 Abs. 1 S. 2, 3 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV zuzüglich Pauschale und Umsatzsteuer entfallen, da die Klägerin die Beklagten als Verbraucher nur habe beraten sollen. Die Klägerin habe für ihre Behauptung der Beauftragung mit dem Entwurf eines gemeinschaftlichen Testamentes keinen Beweis angetreten. Die Beklagten hätten eine solche Beauftragung auch nicht eingeräumt. Nach der gewechselten Korrespondenz sei auch noch nach dem zweiten Beratungsgespräch offen gewesen, ob die Beklagten nicht jeweils Einzeltestamente hätten errichten wollen; eine Entscheidung über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes sei daher noch nicht getroffen gewesen.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit der sie den erstinstanzlich abgewiesenen Antrag weiterverfolgt. Sie verweist darauf, dass das Landgericht schon angesichts der Dokumentenlage verkannt habe, dass die Beklagten sich zur Errichtung einer gemeinsamen letztwilligen Verfügung schon entschlossen hatten.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Klägerin steht die geltend gemachte Forderung - eine Geschäftsgebühr nach Ziffer VV 2300 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - auf der Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrages nach §§ 611, 612 BGB in vollem Umfange zu.

1.

Zwischen den Parteien ist ein Anwaltsvertrag zustande gekommen. Dieser Vertrag war gerichtet auf die Beratung und Errichtung einer gemeinsamen letztwilligen Verfügung der Beklagten. Es kann keine Rede davon sein, dass die Beklagten die Klägerin allein mit einer Erstberatung beauftragt hätten.

a)

Zu Recht ist das Landgericht im Ausgangspunkt davon ausgegangen, dass eine Geschäftsgebühr nach Ziffer VV 2300 der Anlage zum RVG entsteht, wenn der Mandant den Anwalt nicht nur mit der Beratung, sondern auch der Erstellung eines Entwurfs für ein gemeinschaftliches Testament beauftragt; wegen der zutreffenden Begründung wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat indes verkannt, dass sich der entsprechende Auftrag für die Tätigkeit der Klägerin bereits aus der von den Parteien überreichten vorgerichtlichen Korrespondenz ergibt, welche die tatsächlichen Geschehnisse transparent macht.

Die Beklagten hatten sich ausweislich des von ihnen selbst erstellten Entwurfs (Anlage K 12) an die Klägerin gewandt, nachdem sie sich entschlossen (wörtlich: "entschieden") hatten, eine gemeinsame letztwillige Verfügung zu errichten. Die Formulierungen in dem Entwurf der Beklagten sind eindeutig. Entsprechend diesem Anliegen erfolgte die anwaltliche Beratung zunächst am 22.12.2010 (berichtigt - die Red.); im Anschluss daran stellte die Klägerin den Beklagten den von Rechtsanwalt A überarbeiteten Entwurf eines gemeinsamen Testaments zur Verfügung. Dieser Entwurf wurde in einem weiteren umfangreichen Gespräch vom 03.03.2011 erörtert und dabei abgesprochene Änderungen wurden in den weiteren Entwurf eines neuen gemeinsamen Testamentes eingearbeitet und den Beklagten wiederum zur Verfügung gestellt. In dem danach von dem Beklagten an die Klägerin gerichteten Schreiben wird nicht etwa der Mandatsgegenstand in Zweifel gezogen, sondern lediglich eine Reduzierung der Kostennote gewünscht mit dem Argument, beim Erstgespräch hätten sie deutlich gemacht, keine Abrechnung nach dem Wert ihres Vermögens zu wünschen, sondern entsprechend der vorangegangenen Tätigkeit der Klägerin im Jahr zuvor nach aufgewandter Zeit. Daraufhin erwiderte die Klägerin, dass Rechtsanwalt A bei der ersten Besprechung bereits darauf hingewiesen habe, dass die anwaltliche Tätigkeit nach dem RVG abgerechnet werden werde, er jedoch ein Entgegenkommen bezogen auf Gegenstandswert und Begrenzung der Gebühren zugesagt habe. Dies haben die Beklagten in ihrem Antwortschreiben vom 17.04.2011 ausdrücklich zugestanden. Auch in ihrem Schreiben vom 06.05.2011 an die Anwaltskammer mit dem Ziel eines Schlichtungsverfahrens räumten die Beklagten nochmals ein, dass Rechtsanwalt A auf die Abrechnung nach dem RVG hingewiesen und nur ein Entgegenkommen zugesagt habe. Daraufhin habe der Beklagte zu 2. seine Erwartung offengelegt, dass nicht nach dem Wert des Vermögens der Beklagten abgerechnet werde.

Angesichts dieser Korrespondenz steht fest: Die Beklagten haben zum einen seinerzeit in keiner Weise die Beauftragung der Klägerin mit der Erstellung eines gemeinsamen Testamentes bestritten; zum andern hat die Klägerin die von ihr zugesagten Abrechnungsmodalitäten eingehalten; sie hat, wie angekündigt, zwar nach RVG abgerechnet, ist jedoch den Beklagten hinsichtlich des Gegenstandswertes entgegengekommen, indem ein geringerer Gegenstandswert als tatsächlich gegeben der Abrechnung zugrunde gelegt worden ist; darüber hinaus hat die Klägerin darauf verzichtet, mögliche Erhöhungsmerkmale für die Bildung der Rahmengebühr auf der Grundlage von § 14 RVG zu berücksichtigen.

Das spätere Bestreiten einer Beauftragung der Klägerin mit der Erstellung eines Entwurfs für ein gemeinsames Testament der Beklagten ist außergerichtlich ebenso unsubstantiiert geblieben wie im gerichtlichen Verfahren. Im Gegenteil: Die Beklagten erklären in der Berufungserwiderung selbst, sie hätten die Klägerin mit der Errichtung eines gemeinsamen Testaments beauftragt. Dieser Auftrag habe jedoch unter der Voraussetzung gestanden, dass eine Abrechnung auf Stundenhonorarbasis erfolge. Dass dies gerade nicht Voraussetzung der beauftragten Testamentserstellung war, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass einerseits die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass eine Abrechnung nicht auf Stundenhonorarbasis, sondern auf der Basis des RVG erfolgen werde, und andererseits die Beklagten nach dieser Klarstellung die entsprechende anwaltliche Tätigkeit entgegengenommen haben. Die von den Beklagten erstmals im Rahmen ihres Vergleichswiderrufs vorgetragene Behauptung, schon bei der Erstberatung hätten sie ausdrücklich einer Abrechnung nach dem RVG widersprochen, ist mit dem Inhalt ihrer eigenen vorgerichtlichen Schreiben nicht in Einklang zu bringen. Die Beklagten müssen sich an dem von ihnen vorgerichtlich ausdrücklich zugestandenen Vortrag festhalten lassen. Anknüpfungspunkte für einen Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin kommen danach schon im Ansatz nicht in Betracht.

b)

Die Erwägungen des Landgerichts, dass die Beklagten die Klägerin - gleichwohl - nur mit einer Beratung beauftragt hätten, sind nicht tragfähig.

Dass die Beklagten im vorgerichtlichen Schreiben ohne Datum den Begriff "Testamentsberatung" benutzt haben, besagt keineswegs, dass Gegenstand des Mandatsverhältnisses nur eine Beratung gewesen wäre, zumal sich aus dem gleichen Schreiben ergibt, dass sich "die Beratung" auf die "Erstellung unseres gemeinsamen Testamentes" bezog. Schon deshalb hätte das Landgericht berücksichtigen müssen, dass die Beklagten nicht nur den von der Klägerin erstellten Erstentwurf entgegengenommen haben, sondern dieser Entwurf nochmals Gegenstand einer weiteren Besprechung war und die dabei erörterten Punkte zur veränderten Erstellung eines neuen Entwurfs geführt haben. Dass auch nach dem zweiten Gespräch die Beklagten entsprechend dem zutreffenden Hinweis der Klägerin noch immer die Möglichkeit hatten, jeweils Einzeltestamente zu errichten, ändert am Gegenstand des Mandats überhaupt nichts, sondern ist lediglich Ausdruck der dem Anwalt obliegenden umfassenden Belehrung auch hinsichtlich alternativer testamentarischen Gestaltungsformen.

2.

Die Klägerin hat auch zu Recht auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 1 Mill. € eine Mittelgebühr von 1,5 in Ansatz gebracht.

a)

Bei der Bestimmung der Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG gilt ein Gebührenrahmen von 0,5 - 2,5. Die Bestimmung, die im pflichtgemäßen Ermessen des Anwalts steht, hat auf der Grundlage der in § 14 RVG genannten Kriterien zu erfolgen. Ergibt die Prüfung, dass die Angelegenheit nicht schwierig und nicht umfangreich, also durchschnittlich ist, greift der Schwellenwert von 1,3. Eine Überschreitung dieses Schwellenwertes von 1,3 ist daher bereits dann gerechtfertigt, wenn die Angelegenheit umfangreich oder schwierig ist; es müssen nicht beide Faktoren überdurchschnittlich sein (vgl. BayObLG AGS 2005, 205; N. Schneider, AnwBl. 2004, 129, 137).

Was den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit angeht, ist der mit der Ausführung des Mandats verbundene tatsächliche zeitliche Aufwand zu berücksichtigen; es kommt dabei nicht nur auf die effektiven Bearbeitungszeiträume bei der Aktenbearbeitung und die Zeitdauer der Gespräche mit dem Mandanten, sondern grundsätzlich auf den mit der Mandatswahrnehmung verbundenen Zeitaufwand an. Im vorliegenden Fall kommt es also nicht nur auf die Dauer der Mandantengespräche, sondern auch auf den für die Erstellung der jeweiligen Entwürfe für ein gemeinschaftliches Testament aufgewandten Zeitaufwand an. Die Beklagten räumen selbst einen Zeitaufwand von 8 Stunden ein. Von einem überdurchschnittlichen Zeitaufwand ist jedoch bereits dann auszugehen, wenn die Mandatsbearbeitung insgesamt 3 Stunden übersteigt (vgl. Otto, NJW 2006, 1472, 1474). Schon auf diesem Hintergrund ist von einer umfangreichten Tätigkeit auszugehen, die die Mittelgebühr rechtfertigt. Unabhängig davon dürfte aber auch unter dem Aspekt der Schwierigkeit die Mittelgebühr gerechtfertigt sein. Hier ist nämlich auf der Grundlage eines objektiven Maßstabes aus der Sicht eines Allgemeinanwalts die Intensität der anwaltlichen Arbeit zu berücksichtigen; es kommt nicht darauf an, ob es sich bei dem Anwalt um einen Spezialisten auf dem betreffenden Gebiet handelt, für den die Sache aufgrund seiner Spezialkompetenz weniger schwierig ist. Schwierig ist eine Tätigkeit nämlich schon dann, wenn der Anwalt erheblich über dem Durchschnitt liegende Probleme zu lösen hat; hierbei sind unter anderem insbesondere solche Rechtsgebiete als schwierig zu beurteilen, für die der Gesetz- und Satzungsgeber Fachanwaltschaften eingerichtet hat (vgl. N. Schneider, Kammerforum 2005, 236, 238). Im Hinblick auf die vorliegend in einer erbrechtlichen Angelegenheit von einem Fachanwalt für Erbrecht geleistete Tätigkeit kann daher an der Berechtigung einer Mittelgebühr kein Zweifel bestehen.

Da die Klägerin lediglich eine Mittelgebühr geltend gemacht hat, kommt es nicht darauf an, ob die weiteren Kriterien des § 14 RVG eine Überschreitung der Mittelgebühr gerechtfertigt hätten.

b)

Die Geschäftsgebühr berechnet sich nach dem Gegenstandswert. Der Gegenstandswert für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens richtet sich nach § 23 Abs. 1 S. 3 RVG nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Die Tätigkeit der Klägerin bezog sich auf ein gemeinschaftliches Testament, das das gemeinsame Vermögen der Beklagten betraf. Unstreitig haben die Beklagten ihr Vermögen auf über 1,5 Millionen Euro beziffert. Die Berechnung der Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandwert von 1 Million Euro ist daher nicht zu beanstanden.

3.

Die geltend gemachte Zinsnebenforderung rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges nach § 286 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Für eine Revisionszulassung fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 543 Abs. 2 ZPO).