Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 02.01.2013 – 3 WF 274/12
ECLI:DE:OLGHE:2013:0102.3WF274.12.0A
Verfahrensgang
vorgehend AG Frankfurt, 10. Juli 2012, 454 F 3252/09, Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der angefochtene Beschluss abgeändert:
Die aus der Staatskasse an die Antragstellervertreterin zu zahlende Vergütung wird auf 155,30 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 2 u. 3 RVG.
Gründe
Die Beteiligten des Vergütungsfestsetzungsverfahren streiten im Beschwerdeverfahren über die Festsetzungsfähigkeit einer 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG– VV in einem Versorgungsausgleichsverfahren nach altem Recht. Das Versorgungsausgleichsverfahren endete ohne Durchführung eines Termins durch Beschluss im schriftlichen Wege.
Das Amtsgericht hat durch die Rechtspflegerin unter dem 23.11.2011 die Vergütung auf 155,30 € festgesetzt unter Absetzung der Terminsgebühr, da eine Verhandlung nicht stattgefunden habe.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht auf Beschwerde der Antragstellervertreterin die festzusetzende Vergütung auf 276,68 € festgesetzt unter Hinzurechnung der Terminsgebühr.
Es ist der Auffassung, dass nach dem anzuwendenden § 53 b Abs. 1 FGG aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden werden soll, sodass nach Nr. 3104 VV-RVG die Terminsgebühr angefallen sei.
Das Amtsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Beschwerde zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatskasse. Auf die Beschwerde war der angefochtene Beschluss abzuändern.
Die Beschwerde ist gem. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt. Die Beschwerde ist der Staatskasse nicht zugestellt worden, weswegen die Beschwerdefrist nach § 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG als eingehalten gilt. Im Übrigen dürfte sie ohnehin fristgerecht sein, da der Beschluss der Antragstellervertreterin auch erst am 13.07.2012 zugestellt wurde und die Beschwerde der Staatskasse am 27.07.2012 bei Gericht einging.
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Senat schließt sich den veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechungen zur Terminsgebühr bei Entscheidung des Familiengerichts mit Einverständnis der Beteiligten in einer Versorgungsausgleichssache ohne Durchführung eines Termins zum neuen Recht an. Insoweit gibt es hinsichtlich § 221 FamFG und dem hier anzuwenden § 53 b FGG keine Unterschiede, da ausweislich der Gesetzesbegründung keine Änderung gewollt war. Nach beiden Vorschriften ist der durchzuführende Termin lediglich im Rahmen einer Sollvorschrift angeordnet. Es handelt sich hierbei nicht um einen notwendigen Termin wie im Zivilprozess gem. § 128 Abs. 1 ZPO. Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG entsteht die Terminsgebühr aber erst dann, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.
Dies ist bei einer Entscheidung im Versorgungsausgleichsverfahren nicht der Fall (vgl. OLG Rostock vom 22.09.2011, FamRZ 2012 1581; Thüringer Oberlandesgericht vom 19.09.2011, FamRZ 2012 329; Kammergericht Berlin vom 26.05.2011, FamRZ 2011, 1978; OLG Dresden vom 26.07.2012, NJW-Spezial 2012, 668 und Juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen vom 03.09.2012, MDR 2012, 1315 und Juris).
Auf die dortigen Begründungen wird verwiesen.
Da die Festsetzung der Rechtspflegerin im Ausgangsbeschluss nicht zu beanstanden war, war die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wie tenoriert festzusetzen.