Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 14.01.2013 – 2 UF 333/12
ECLI:DE:OLGHE:2013:0114.2UF333.12.0A
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 7. August 2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Biedenkopf im Ausspruch über den Versorgungsausgleich und dort im Hinblick auf den Ausschluss des Ausgleichs des Anrechts des Ehemannes, des Antragsgegners, bei der „A“ abgeändert und wie folgt neu gefasst:
„Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des für den Antragsgegner bei dem Versicherungskonsortium „A“ bestehenden Anrechts (Versicherungsnummer ….) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 3.068,86 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung des Versorgungsträgers in der Fassung vom 01.01.2012 und nach Maßgabe des Tarifs VGRS1(PE) sowie der Allgemeinen Versicherungsbedingungen E84PKM bezogen auf den 31.03.2012 übertragen.“
Im Übrigen bleibt es bei der vorgenannten Entscheidung des Amtsgerichts.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den beteiligten Ehegatten gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 7. August 2012 hat das Amtsgericht die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen ihnen durchgeführt.
Dabei hat das Amtsgericht im Wege der internen Teilung nach § 10 VersAusglG die jeweiligen Anrechte der Eheleute in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen.
Den Ausgleich eines Anrechtes des Antragsgegners im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung der Fa. B AG KG in Stadt1 bei der „A“, einem Versicherungskonsortium unter Federführung der C AG als gemeinsamer Einrichtung von X und Y, hat das Amtsgericht jedoch nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen.
Dem lag eine Auskunft dieses Versorgungsträgers vom 24. Mai 2012 zugrunde, auf die in vollem Umfang Bezug genommen wird.
Nach dieser Auskunft hat der Antragsgegner im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ein ausgleichspflichtiges Anrecht bezogen auf die Ehezeit mit einem Kapitalwert von 6.327,54 EUR erworben, was einem Ausgleichswert von 3.163,77 EUR entspricht, der jedoch um die Hälfte der Teilungskosten von 3 % des Ehezeitanteiles, d.h. um 94,91 EUR (= 189,82 EUR / 2) auf 3.068,86 EUR zu vermindern ist, da der Versorgungsträger ausdrücklich die interne Teilung wünscht.
Er hat daher gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG die interne Teilung dieses Anrechts des Antragsgegners zu Gunsten der Antragstellerin mit einem Wert von 3.068,86 EUR vorgeschlagen.
Das Amtsgericht hat den Ausschluss des Ausgleichs dieses Rechtes damit begründet, dass der auszugleichende Wert nach Abzug der Teilungskosten mit 3.068,86 EUR unter dem Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.150 EUR (nämlich 120 % der Bezugsgröße des § 18 SGB IV von 2.625 EUR für 2012) liegt.
In seiner Entscheidungsbegründung, auf die in vollem Umfang Bezug genommen wird, folgt das Amtsgericht seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2011 - 30 F 763/ 10 S – (veröffentlicht bei Juris).
Das Amtsgericht räumt zwar ein, dass der Wortlaut des Gesetzes einem Vorabzug der Teilungskosten bei der Bestimmung des Ausgleichswertes nach § 18 Abs. 3 VersAusglG widerspreche, wenn in § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG als Ausgleichswert die Hälfte des Wertes des jeweiligen Ehezeitanteils des auszugleichenden Anrechtes festgelegt werde. Doch spreche der Sinn und Zweck der Geringfügigkeitsregelung in § 18 VersAusglG, nämlich einen Ausgleich zu vermeiden, bei dem der Aufwand der Teilung für den Versorgungsträger in keinem Verhältnis zu dem Nutzen für den Ausgleichsberechtigten stehe, dafür, unter dem Begriff „Ausgleichswert“ im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG den tatsächlich auszugleichenden Wert, also nach Abzug der Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) zu verstehen und damit diesem Begriff in § 18 Abs. 3 VersAusglG einen anderen Inhalt zu geben als in § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG.
Gegen diese Entscheidung führt die Antragstellerin form- und fristgerecht Beschwerde, mit der sie den Ausgleich des vorgenannten Anrechts des Antragsgegners zu ihren Gunsten anstrebt.
Insoweit meint sie der von dem Versorgungsträger mit 2,75 % zugrunde gelegte Rechnungszins sei unangemessen niedrig und die Annahme eines höheren Rechnungszinses führe notwendig zum Überschreiten des Grenzwertes des § 18 Abs. 3 VersAusglG und damit zum zwangsläufigen Ausgleich des Anrechtes.
Weiterhin seien die Teilungskosten nach § 13 VersAusglG bei der Prüfung, ob der Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschritten sei, nicht vorab in Abzug zu bringen, da diese Kosten nur bei der internen, nicht aber bei der externen Teilung anfallen würden und es somit der Versorgungsträger in der Hand hätte zu entscheiden, ob der Ausgleich in diesen Grenzbereichen überhaupt durchzuführen sei, da er zwischen externer Teilung (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG) und interner Teilung wählen könne.
Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegen getreten und verteidigt die angefochtene Entscheidung, allerdings ohne weitere Begründung.
II.
Auf die zulässige und auch in der Sache begründete Beschwerde der Antragstellerin ist die angefochtene Entscheidung abzuändern und das Anrecht des Antragsgegners bei der „A“ zu Gunsten der Antragstellerin mit dem von dem Versorgungsträger mitgeteilten Wert von 3.068,86 EUR nach § 10 VersAusglG intern zu teilen, da der Ausgleichswert des Anrechtes nach § 18 Abs. 3 VersAusglG mit der Hälfte des mitgeteilten Ehezeitanteils d.h. mit 3.163,77 EUR (= 6.327,54 EUR / 2) über dem Grenzwert des §18 Abs.3 VersAusglG mit 3.150 EUR für 2012 ( 120 % der Bezugsgröße von 2.625 EUR), mit dem Ende der Ehezeit am … März 2012, liegt und daher ein Ausschluss des Ausgleichs nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ausscheidet.
Der Senat ist nämlich entgegen dem Amtsgericht und mit der Beschwerdeführerin der Auffassung, dass bei der Prüfung, ob ein Anrecht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich auszuschließen ist, der Ausgleichswert im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG auch zum Abgleich mit dem Grenzwert nach § 18 Abs. 3 VersAusglG zugrunde zu legen ist, ohne dass zuvor die Teilungskosten nach § 13 VersAusglG in Abzug gebracht werden.
Diese Frage, ob im Rahmen der Prüfung nach § 18 Abs. 3 VersAusglG die Teilungskosten vorab vom Ausgleichswert abzuziehen sind und damit der in dieser Vorschrift verwendete Begriff „ Ausgleichswert“ nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG festgelegt ist, sondern als der „ tatsächlich auszugleichende Wert“ zu verstehen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur, wenn überhaupt, unterschiedlich beantwortet.
Während sich in der veröffentlichten Rechtsprechung wohl bisher allein das Amtsgericht Biedenkopf (Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 30 F 763/ 10 S –, veröffentlicht bei Juris), um dessen Entscheidung es auch vorliegend geht, für einen Vorababzug der Teilungskosten ausgesprochen hat (so auch Götsche in Kaiser/Schnitzler/Friederici, BGB, Familienrecht, 2. Aufl., § 18 VersAusglG Rn. 8) ist dieses Problem bisher veröffentlicht wohl überwiegend nicht behandelt worden (vgl. Wick FuR 2012, 230, 232 Fn.17).
Soweit ersichtlich hat bisher allein Wick (FuR 2012, 230,233) einen Vorabzug der Teilungskosten bei der Prüfung nach § 18 Abs. 3 VersAusglG ausdrücklich abgelehnt.
Dieser Auffassung folgt auch der Senat.
Denn wenn das Gesetz in § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG eine Legaldefinition des Begriffes „Ausgleichswert“ vornimmt und diesen Begriff den übrigen Regelungen vorangestellt als die „Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils“ festlegt, muss dieser Begriffsinhalt notwendig auch für den identisch in § 18 Abs. 3 VersAusglG verwendeten Begriff gelten, was eindeutig einem Vorabzug der Teilungskosten nach § 13 VersAusglG entgegensteht.
Es ist nach Auffassung des Senates schlechterdings methodisch und rechtsstaatlich unzulässig, diesem Begriff in der Vorschrift des § 18 Abs.3 VersAusglG einen anderen Inhalt zu geben und den vom Gesetzgeber verwandten Begriff „Ausgleichswert“ in „tatsächlich auszugleichenden Wert“ als Endergebnis des Abzugs nach § 13 VersAusglG„umzudeuten“.
Systematisch gilt der Begriff „Ausgleichswert“ in § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG durch seine Voranstellung für die unterschiedlichen Ausgleichsformen des internen wie der externen Ausgleichs gleichermaßen. Der Begriff „Ausgleichswert“ betrifft die grundsätzlichen Fragen des Ausgleichs, wie auch § 18 Abs.3 VersAusglG, während die Vorschrift des § 13 VersAusglG, die den Abzug der Teilungskosten regelt, nur die Durchführung des Ausgleichs und zwar nur des internen Ausgleichs betrifft.
Auch ein Verweis auf die ratio legis des § 18 VersAusglG vermag eine Auslegung gegen den insoweit eindeutigen Wortlaut nicht zu rechtfertigen, zumal der Sinn des Gesetzes, wegen der Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes bei geringwertigen Anrechten einen Ausgleich auszuschließen, nicht zwingend für eine Vorabberücksichtigung der Teilungskosten spricht, die in den entscheidenden Wertbereichen der Anrechte nach § 18 Abs. 3 VersAusglG auch nur geringfügig sein dürften.
Umgekehrt spricht eher gegen einen Abzug der Kosten, dass anderenfalls der Versorgungsträger mit seiner Wahl der internen Teilung, d.h. einer bewussten Entscheidung gegen die externe Teilung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, über die Teilungskosten, die nach § 13 VersAusglG nur bei der internen Teilung anfallen, über den Ausgleich des Anrechtes entscheiden kann (Wick a.a.0.) oder genauer über die Teilungskosten die Geringfügigkeitsschwelle des § 18 Abs.3 VersAusglG für einen Nichtausgleich verändern kann.
Es steht dem Versorgungsträger frei, nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, belastet ohne Teilungskosten, die externe Teilung zu verlangen. Wenn er sich jedoch bewusst dagegen und für die interne Teilung entscheidet, bedarf er nicht eines durch Berücksichtigung der Teilungskosten noch erweiterten Schutzes gegen den Ausgleich geringwertiger Anrechte.
Danach unterliegt das Anrecht des Antragsgegners nicht dem Ausschluss des Ausgleichs nach § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG und ist daher nach § 10 VersAusglG zugunsten der Antragstellerin nach hälftigem Abzug der Teilungskosten auszugleichen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Ehezeitanteil des Anrechtes und damit der Ausgleichswert des Anrechtes in der von dem Versorgungsträger nach § 5 Abs. 3 VersAusglG in seiner Auskunft vom 24. Mai 2012 vorgeschlagenen Höhe nicht zu beanstanden.
Der Rechnungszins von 2,75 % entspricht der Versorgungsordnung und kann auch nicht als unangemessen niedrig angesehen werden, zumal die bei der Ermittlung des Wertes des Anrechtes zu berücksichtigen Gesamtverzinsung wegen der berücksichtigten Überschussbeteiligung (nach Auskunft des Versorgungsträgers vom 12. Juli 2012) über dem Rechnungszins lag.
Auch die Höhe der Teilungskosten mit 3 % des Ehezeitanteiles (nach der Teilungsordnung 200 EUR, aber maximal 3 %) sind im Rahmen der nur zurückhaltend möglichen Überprüfung nach § 13 VersAusglG (vgl BGH FamRZ 2012, 610 – 615 Rz. 44, 51) zu akzeptieren und keineswegs unangemessen.
Damit ist das Anrecht des Antragsgegners zu Gunsten der Antragstellerin mit einem auszugleichenden Wert von 3.068,86 EUR nach § 10 VersAusglG intern zu teilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1 und 5 FamFG.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40, 50 FamGKG und entspricht dem Mindestwert von 1.000 €, da ausgehend von der Wertfestsetzung des Amtsgerichtes für die Ehescheidung, das dreifache Monatsnettoeinkommen der beteiligten Eheleute bei 8.700 EUR lag, so dass 10 % davon lediglich einen Verfahrenswert von 870 EUR begründet hätten.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da es zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 70 Abs. 2 FamFG) einer höchstrichterlichen Entscheidung der Frage bedarf, ob die Teilungskosten nach § 13 VersAusglG bei dem für § 18 Abs. 3 VersAusglG zu bestimmenden Wert vorab abzuziehen sind, da diese nicht unbedeutende Frage bisher in Rechtsprechung und Literatur nicht, beziehungsweise nicht einheitlich beantwortet wird.