Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 15.01.2013 – 1 UF 345/12

ECLI:DE:OLGHE:2013:0115.1UF345.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt, 3. September 2012, 465 F 11315/12

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin begehrt mit am 08.08.2012 anhängig gewordenem Antrag die Rückführung ihres Sohnes X, der der Beziehung zu dem Antragsgegner entstammt. Dieser war mit dem Kind, das sich seit der Trennung der Kindeseltern am ...2010 in der Obhut des Vaters befindet, am 26.02.2011 aus Paraguay über Argentinien nach Deutschland ausgereist. Ab dem ...2011 besuchte X den Kindergarten und wurde zum Schuljahr 2012/2013 in die erste Klasse der ...-Schule in Stadt1 in Form einer Langzeitklasse eingeschult. Er nimmt am Schulförderprojekt ... teil, geht zum Schwimmen und macht eine ...-Therapie. Hinsichtlich der weitergehenden tatsächlichen Feststellungen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Das Familiengericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Rückführung des Kindes nach Paraguay abgelehnt und dies damit begründet, dass die Voraussetzungen des Art.12 Abs. 1, Abs. 2 des Haager Übereinkommens vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in den Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel II a-Verordnung) nicht erfüllt seien. Der Antragsgegner habe zwar das Kind X widerrechtlich im Sinne des Art. 3 HKÜ nach Deutschland verbracht. Es sei jedoch die Jahresfrist des Art. 12 Abs. 1 HKÜ verstrichen und X habe sich in seine neue Umgebung eingelebt (Art. 12 Abs. 2 HKÜ).

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie weiterhin die Rückführung des Kindes verfolgt. Sie trägt vor, dass sie zwar am 05.08.2011 durch eine Nachricht des Internationalen Sozialdienstes (ISD) endlich erfahren habe, dass sich der Antragsgegner zusammen mit dem Kind in Deutschland aufhalte. Eine Adresse des Antragsgegners, die sich wenige Zeit später als falsch herausgestellt habe, sei aber erstmals mit Email vom 10.08.2011 mitgeteilt geworden. Deshalb sei der Antrag vom 08.08.2012 innerhalb der Jahresfrist gestellt worden. Im Übrigen habe der Antragsgegner den Aufenthalt verschleiert, denn er habe sich erst am 19.08.2011 polizeilich angemeldet, wobei er X nicht mit angemeldet habe. Er habe dadurch zu der späten Antragstellung beigetragen. In diesem Falle sei der Maßstab, der an das Erbringen des Nachweises des Einlebens nach Art. 12 Abs. 2 HKÜ zu stellen sei besonders hoch. Vorliegend sei der Nachweis nicht erbracht. Das Kind habe immer noch sehr enge Bindungen an die Mutter und die Familie in Paraguay. Wegen seines jungen Alters könne das Kind im Falle einer Rückführung nach Paraguay ohne weiteres an sein Leben vor dem widerrechtlichen Verbringen anknüpfen.

Im Beschwerdeverfahren haben die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt eine schriftliche Stellungnahme abgegeben.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist gem. § 40 Abs. 2 IntFamRVG i. V. m. §§ 58 ff FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen ist gewahrt. Der Beschluss vom 03.09.2012 wurde der Antragstellerin nach dem Empfangsbekenntnis am 06.09.2012 zugestellt. Die Beschwerdeschrift ging am 18.09.2012 bei dem Oberlandesgericht ein.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, denn die Jahresfrist des Art. 12 Abs. 1 HKÜ war zum Zeitpunkt der Einreichung des Rückführungsantrages am 08.08.2012 bei dem Amtsgericht Frankfurt verstrichen und darüber hinaus ist erwiesen, dass sich das Kind entsprechend Art. 12 Abs. 2 HKÜ in seine neue Umgebung eingelebt hat.

Mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht ausgeführt, dass das Verbringen des Kindes nach Deutschland durch den Antragsgegner widerrechtlich i. S. d. Art. 3 HKÜ war. Die Rückführung von X wäre aber nur dann anzuordnen, wenn am 08.08.2012 eine Frist von weniger als einem Jahr seit seinem Verbringen nach Deutschland vergangen wäre. Für die Bestimmung des Fristbeginns nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ ist eine Handlungsweise erforderlich, die eine nach außen hervortretende Verletzung des Sorgerechts durch Überschreiten einer Staatsgrenze verlangt (vgl. Staudinger/Pirrung, Kommentar zum BGB (2009), Vorbem. D 64 zu Art. 19 EGBGB). Der Endzeitpunkt für den Ablauf des Jahres bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Rückführungsantrages bei dem zuständigen Gericht des derzeitigen Aufenthaltsstaates des Kindes. Dabei kommt es auf die Gründe einer etwaigen Verzögerung dieses Termins nicht an, weil allein die Dauer der Entfernung des Kindes aus seiner gewohnten Umgebung entscheidet (vgl. Staudinger/Pirrung, a.a.O.). Aus diesem Grunde ist es für den Beginn der Frist unerheblich, zu welchem Zeitpunkt die Antragstellerin letztlich Kenntnis von dem konkreten Aufenthaltsort des Kindes erhalten hat. Um die Frist des Art. 12 Abs. 1 HKÜ in Lauf zu setzen kommt es einzig auf den Zeitpunkt des Grenzübertritts an. Vorliegend ist der Antragsgegner mit X am 26.02.2011 aus Paraguay widerrechtlich ausgereist. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Rückführungsantrages am 08.08.2012 sind mehr als 17 Monate und daher weit mehr als ein Jahr vergangen. Die Frist konnte mit dem Rückführungsantrag vom 08.08.2012 nicht mehr gewahrt werden.

Allerdings ist selbst dann die Jahresfrist des Art. 12 Abs. 1 HKÜ verstrichen, wenn für den Fristbeginn die positive Kenntnis des den Rückführungsantrag stellenden Elternteils von der Verbringung des Kindes aus dem Land seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat vorausgesetzt werden würde. Aufgrund des eigenen Vorbringens der Antragstellerin zum von ihr selbst als "technischen" Ablauf bezeichneten Kenntniserlangung des Aufenthaltsortes des Antragsgegners mit dem Sohn im Schriftsatz vom 20.11.2012 ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin jedenfalls schon vor dem 04./05.08.2011 Kenntnis davon hatte, dass der Antragsgegner mit dem gemeinsamen Sohn aus Paraguay ausgereist war und sie sich in Deutschland aufhielten. Denn ansonsten ist nicht erklärlich, dass sich der paraguayische Verein "Global Infancia" am 04./05.08.2011 mit der paraguayischen Rückführungsbehörde in Verbindung gesetzt hat, um die Antragstellerin darüber zu unterrichten, dass Vater und Sohn in Deutschland leben, wenn nicht bereits zuvor die Antragstellerin die paraguayische Rückführungsbehörde mit der Stellung eines Rückführungsantrages beauftragt hätte. Der Antrag auf Rückführung nach dem HKÜ ging denn auch am 23.08.2011 bei dem Bundesamt für Justiz ein.

Eine Anordnung der Rückführung nach Art. 12 Abs. 2 HKÜ kam ebenfalls nicht in Betracht. Zu Recht hat das Amtsgericht es als erwiesen erachtet, dass sich X in seiner neuen Umgebung in Deutschland eingelebt hat. Für die Beurteilung, ob sich ein Kind in der neuen Umgebung eingelebt hat, kommt es mit Blick auf die veränderte Lage des Kindes auf den Zeitpunkt der Entscheidung an. Dabei sind besonders strenge Anforderungen an den Nachweis des Einlebens zu stellen, wenn der entführende Elternteil maßgeblich dazu beigetragen hat, dass die Jahresfrist nicht eingehalten werden konnte. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Entführer den Aufenthaltsort des Kindes verschleiert hat (vgl. Staudinger/Pirrung, a. a. O.. Vorbem. D 66 zu Art. 19 EGBGB).

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat der Antragsgegner den Aufenthaltsort von X jedoch nicht verschleiert. Unmittelbar, nachdem er am 03.03.2011 nach Deutschland eingereist war, hat er sich mit dem Jugendamt des Kreises Stadt1 in Verbindung gesetzt und den Kontakt zum Jugendamt gehalten. Im Rahmen des von dem Antragsgegner am 22.04.2011 bei dem Amtsgericht Groß-Gerau eingereichten Sorgerechtsantrages schaltete das zuständige Jugendamt den Internationalen Sozialdienst (ISD) ein. Unter Hinweis auf Art. 16 HKÜ wurde das Sorgerechtsverfahren dann aber nicht weiter betrieben. Gleichwohl erhielt die Antragstellerin spätestens am 05.08.2011 über den ISD Kenntnis davon, dass sich das Kind in Deutschland aufhält. Auch wenn die polizeiliche Meldung von dem Antragsgegner erst am 18. bzw.19.08.2011 vorgenommen wurde, nach dem er eine eigene Wohnung mit dem Kind bezogen hatte, so rechtfertigt dieser Umstand nicht die Annahme, dass der Antragsgegner darum bemüht war, seinen Aufenthaltsort und den des Kindes geheim zu halten. Vielmehr ist insoweit der Einschätzung der Verfahrensbeiständin, die diese in der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2012 abgegeben hat, beizupflichten, wonach der Antragsgegner in Deutschland - dem Heimatland des Vaters - unschwer hätte gefunden werden können, denn aufgrund der von dem Antragsteller entfalteten Aktivitäten musste er seine Anschrift offenbaren. Mithin erfordert der Nachweis des Einlebens des Kindes keine besonders strengen Anforderungen.

Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass der jetzt gut sechsjährige X nach 1 1/2 Jahren Aufenthalt in Deutschland in seiner neuen Umgebung Fuß gefasst hat. Offenkundig fühlt sich X bei seinem Vater und dessen Herkunftsfamilie, im Kindergarten und jetzt auch in der Schule wohl. Entsprechend den Berichten der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes hat X soziale Kontakte geknüpft. Sie haben festgestellt, dass das Kind in Deutschland sozial integriert ist und sich in seiner neuen Umgebung eingelebt hat, denn X verfüge über ein tragfähiges, stabiles Fundament sowie ein soziales Netzwerk. Aus diesem Grunde befürworten beide den Verbleib beim Kindesvater und halten die Rückführung für nicht angezeigt. Der Senat gelangt nach den seinerseits im Beschwerdeverfahren durchgeführten weiteren Ermittlungen zu den Lebensumständen des Kindes ebenfalls zu der Feststellung, dass das Kind Freundschaften in der Schule und auch im privaten Bereich begründet hat. X wird vom Vater entsprechend seinen Bedürfnissen unterstützt und gefördert. Er geht zum therapeutischen ..., zur ... und hat sein erstes Schwimmabzeichen abgelegt. Das Kind hat sowohl der Verfahrensbeiständin als auch der Mitarbeiterin des Jugendamtes vermittelt, dass es sich wohl fühlt, glücklich und zufrieden ist und gerne in Stadt2 wohnt. Eine Rückkehr zur Mutter nach Paraguay lehnt X ab und möchte diese allenfalls im Beisein dritter Personen sehen. Die im Beschwerdeverfahren vorgenommenen zusätzlichen Ermittlungen bestätigen die vom Amtsgericht getroffene Einschätzung, dass eine Rückführung des Kindes den Verlust des jetzigen, mittlerweile vertrauten Umfeldes bedeuten würde. Es hat sich erwiesen, dass eine gute, stabile Beziehung zum Vater besteht und darüber hinaus auch im sozialen Umfeld der Schule die Integration gut gelungen ist und X insgesamt eine sehr positive Entwicklung nimmt. Das Kind hat sich eingelebt, so dass eine Rückführung wegen der neu erworbenen Kontinuität nicht mehr in Betracht kommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § § 14 Ziff. 2 InfFamRVG, 84 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 40 Abs. 2, 45 FamGKG.