Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 17.01.2013 – 1 WF 8/13

ECLI:DE:OLGHE:2013:0117.1WF8.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt, 30. Oktober 2012, 460 F 9158/10, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Frankfurt am Main vom 30.10.2012 - Nichtabhilfebeschluss vom 07.01.2013 – wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die nach § 59 Abs. 1 FamGKG, § 32 Abs. 2 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Festsetzung des Verfahrenswertes durch das Amtsgericht ist nicht zu beanstanden. Zu Recht wendet das Amtsgericht bei der Entscheidung über die Höhe des Werts für das aus dem Verbund abgetrennte Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich die Vorschrift des § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Alternative FamGKG an.

2

Die 20-Prozent-Regelung des § 50 Abs. 1 S. 1, 2. Alternative FamGKG gilt nur für Verfahren betreffend Anrechte, die nach den §§ 20 ff. VersAusglG unter der Überschrift „Ausgleichsansprüche nach der Scheidung“ nach der Scheidung ausgeglichen werden sollen, insbesondere also für Anrechte, die schuldrechtlich ausgeglichen werden sollen, nicht aber für solche, die nach den §§ 9 ff. VersAusglG unter der Überschrift „Wertausgleich bei der Scheidung“ ausgeglichen werden und in denen lediglich der Zeitpunkt der Entscheidung in einen Zeitraum fällt, der nach der Scheidung liegt (OLG Nürnberg, FamRZ 2011, 132, zitiert nach Juris Rz. 21; Schulte-Bunert/Weinreich/Bearb. Keske, FamFG, 3. Auflage, Köln 2012, § 50 Rz. 5). Sofern die Antragsgegnervertreterin im Beschwerdeschriftsatz auf die Vorschrift des § 225 FamFG verweist, führt auch dieser Hinweis nicht zu einer anderen Beurteilung, denn es handelte sich – wie das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt hat - vorliegend nicht um ein nach der Scheidung durchgeführtes Abänderungsverfahren. Weitere Begründungen für eine Heraufsetzung des Verfahrenswerts wurden mit der Beschwerde nicht vorgebracht. Sofern das Amtsgericht den Verfahrenswert, der rein rechnerisch, bei einem Verfahrenswert für die Ehescheidung auf der Grundlage des dreimonatigen Nettoeinkommens von 8.100,- €, einen Wert von 1.620,- € ergeben hätte, gerundet hat, ist dies nicht zu beanstanden, zumal mit dieser Abrundung ein für die Antragsgegnervertreterin nachteiliger Gebührensprung nicht verbunden ist.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG.