Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 31.01.2013 – 6 W 127/12

ECLI:DE:OLGHE:2013:0131.6W127.12.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 7. März 2012, 2-6 O 112/12, Beschluss

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.03.2012 von den Antragsgegnern an Kosten 3.041,17 € (in Worten dreitausendeinundvierzig und 17/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 10.07.2012 an die Antragstellerin zu erstatten sind.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Beschwerde wird im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.

Beschwerdewert: 1.779,55 €.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung der Gebühren für die auf Seiten der Antragstellerin am Verfahren beteiligten Patentanwälte, der Auslagen für die Detektei A, der Auslagen für die Testkäufe und der Gebühr für die D-Auskunft; insgesamt ergibt sich der für das Beschwerdeverfahren festgesetzte Betrag.

2

Das Rechtsmittel der Antragsgegner hat nur zu einem sehr geringen Teil Erfolg:

3

1. Mit Recht hat das Landgericht zu Lasten der Antragsgegner für die Mitwirkung von Herrn Patentanwalt Dr. Ing. B an dem Rechtstreit eine 1,3-Verfahrensgebühr gemäß § 52 Abs. 4 GeschmMG in Verbindung mit Nr. 3100 VV RVG sowie die Post-und Telekommunikationspauschale festgesetzt. Für die Mitwirkung des Patentanwalts in einer Geschmacksmusterstreitsache ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Patentanwalt einen Gebührenanspruch gegenüber seinem Auftraggeber erlangt hat und dass die Mitwirkung im Rechtsstreit angezeigt worden ist (vgl. Eichmann/von Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 4. Auflage, Rdn. 18 zu § 52 GeschmMG). Diese Voraussetzungen sind hier ausweislich der Klageschrift und der Rechnung vom 02.07.2012 (Bl. 147 d. A.) erfüllt. Es ist unerheblich, dass der Eilantrag in erster Linie auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz und nur hilfsweise auf eine Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Antragstellerin gestützt worden ist, weil dies einer Mitwirkung des Patentanwalts zur Vorbereitung dieses Verfahrens nicht entgegensteht.

4

2. Der Antragstellerin steht auch ein Erstattungsanspruch für die Gebühren zu, die sie für die Auskunft der Firma D verauslagt hat. Hier ist der in der Rechnung vom 19.11.2008 angesetzte Nettobetrag von 21,-- € in den Kostenfestsetzungsbeschluss eingestellt worden (vgl. Bl. 148 d. A.). Die Antragstellerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass diese Handelsauskunft unter anderem dazu diente, die Passivlegitimation der Antragsgegner zu belegen und Erkenntnisse über Umsatzzahlen zu gewinnen, die für die Streitwertangabe relevant waren.

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3. Ebenso erstattungsfähig sind die mit dem Testkauf der Produkte der Antragsgegnerin zu 1.) verbundenen Kosten, die von der Antragstellerin an die Detektei A & A, O1, zu zahlen sind. Die Ermittlungen der Detektei sind in deren Schreiben vom 10. 1. 2013 nachvollziehbar dargelegt worden. Die dort veranschlagten Kosten liegen innerhalb des Rahmens, den eine am Wirtschaftlichkeitsgebot orientierte Partei zu zahlen bereit wäre, wenn sie die Rechnung der Detektei aus eigener Tasche zu begleichen hätte. Es werden hier von der Antragstellerin nur die Netto-Beträge abgerechnet.

6

4. Nicht berechtigt ist zuletzt nur die Forderung der Antragstellerin auf Erstattung der Auslagen für die Testkäufe vom 05. und vom 06. März 2012. Dabei handelt es sich um verauslagte Kosten für den Ankauf eigener Produkte. Eine am Wirtschaftlichkeitsgebot orientierte Partei wird in einem Rechtsstreit, in dem Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz verfolgt werden, dem Gericht grundsätzlich seine eigenen Produkte vorlegen und sie sich nicht zuvor von Dritter Seite mit entsprechendem Kostenaufwand besorgen. Warum dies hier nicht möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Detektei A & A hat ausweislich ihrer Aufstellung vom 10.01.2013 die Verletzungsmuster Anfang Februar 2012 an ihre Auftraggeber übersandt. Warum es den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nicht möglich war, sich in der Zwischenzeit von ihr eigene Muster zu beschaffen, ist hier nicht erklärt worden. In der Zusammenfassung ergibt sich damit ein Abzug von 157,98 € von dem im Kostenfestsetzungsbeschluss angesetzten Betrag.

7

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.

8

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.