Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 01.02.2013 – 4 U 208/12
ECLI:DE:OLGHE:2013:0201.4U208.12.0A
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 15. August 2012, 2-18 O 037/12, Urteil
nachgehend BGH, 21. November 2013, IX ZR 52/13, Revision gegen das OLG-Urteil zurückgewiesen
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.08.2012 – Az. 2-18 O 037/12 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 6.508,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2010 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der … A Gesellschaft mbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) von dem Beklagten Rückzahlung von € 6.508,68 nebst Zinsen. Der Beklagte ist Apothekeninhaber, dem aufgrund eines Heimversorgungs- und Betreuungsvertrags mit der Insolvenzschuldnerin vom 30.07.2003 (Anlage B 1, Bl. 34 ff. d.A.) die Versorgung der Heimbewohner mit Arzneimitteln und Medizinprodukten oblag, wobei die Insolvenzschuldnerin das Inkasso bei den Heimbewohnern übernahm. Am 30.09.2008 stellte der Beklagte eine Sammelrechnung in Höhe von 6.508,68 €. Darauf zog die Insolvenzschuldnerin die Einzelbeträge bei den Heimbewohnern ein. Mit Beschluss vom 15.10.2008 um 14.30 Uhr (Anlage K 2, Bl. 16 f. d.A.) eröffnete das Amtsgericht Bad Homburg das vorläufige Insolvenzverfahren, bestellte den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, dass Verfügungen der Insolvenzschuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Am 15.10.2008 nach 17.00 Uhr ging bei der Bank der Insolvenzschuldnerin ein Überweisungsauftrag ein, mit dem die Insolvenzschuldnerin die Überweisung des Rechnungsbetrages von € 6.508,68 an den Beklagten veranlasste. Die Bank, die keine Kenntnis von dem Insolvenzantragsverfahren hatte, führte den Auftrag am 16.10.2008 aus, am 17.10.2008 wurde der Betrag dem Konto des Beklagten gutgeschrieben. Der Kläger forderte den Beklagten mehrfach zur Rückzahlung des Betrages auf, mit Schreiben vom 12.07.2010 unter Fristsetzung auf den 30.07.2010 (Anlage K 4, Bl. 20 f. d.A.). Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.08.2012 (Bl. 57 f. d.A.).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der im vorläufigen Insolvenzverfahren angeordnete Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO habe nicht zur Folge, dass der Beklagte die überwiesenen Gelder durch die Leistung der Insolvenzschuldnerin oder in sonstiger Weise auf deren Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt habe. Die unwirksame Verfügung sei die Anweisung der Insolvenzschuldnerin an ihre Bank, aus ihrem Guthaben oder ggf. ihrem Kontokorrentkredit die Gelder an den Beklagten zu überweisen. Die Geldüberweisung an den Beklagten stelle dagegen eine Verfügung der Bank und nicht der Insolvenzschuldnerin dar, weil bei letzterer das notwendige Erfordernis der Unmittelbarkeit fehle. Das Verfügungsverbot habe damit zur Folge, dass die Bank die Überweisung an den Beklagten ohne eine wirksame Anweisung der Insolvenzschuldnerin vorgenommen habe, was einen Kondiktionsanspruch zwischen den Parteien ausschließe. Der Kläger könne von der Bank verlangen, dass die Belastung auf dem Kontokorrentkonto der Insolvenzschuldnerin rückgängig gemacht werde und der Bank stehe ein Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten gemäß § 812 BGB (Nichtleistungskondiktion) zu.
Gegen das dem Kläger am 31.08.2012 zugestellte Urteil hat dieser am 19.09.2012 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Er begehrt Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und verfolgt seinen Klageantrag aus erster Instanz in vollem Umfang weiter. Zur Begründung beruft er sich auf die Verletzung materiellen Rechts. Zweifelhaft sei bereits der Ausgangspunkt des Landgerichts, die Geldüberweisung an den Beklagten stelle eine Verfügung der Bank und nicht der Insolvenzschuldnerin dar. Mit der überwiegenden Literaturmeinung sei davon auszugehen, dass es sich um eine Verfügung der Insolvenzschuldnerin handele. Unrichtig sei wegen § 82 InsO auch, dass der Insolvenzverwalter im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses von der Bank hätte verlangen können, dass die Belastungsbuchung auf dem Kontokorrentkonto der Insolvenzschuldnerin rückgängig gemacht werde, da die Bank zum Zeitpunkt der Ausführung der Überweisung noch keine Kenntnis von der erlassenen gerichtlichen Verfügung hatte. Aufgrund dessen stehe dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch aus § 812 bzw. § 816 BGB zu. Eine Aufrechnung durch den Beklagten mit seiner Gegenforderung aus der Rechnung vom 30.09.2008 scheitere bereits daran, dass es sich bei dem Anspruch des Beklagten um eine Insolvenzforderung handele, die nur noch zur Tabelle angemeldet werden könne, so dass es schon an der für eine Aufrechnungslage erforderlichen Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit der Ansprüche fehle. Das Aufrechnungsverbot lasse sich hilfsweise auf § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO bzw. §§ 96 Abs. 1 Nr. 3, 134 InsO stützen, da der Beklagte die Zahlung nach Erlass des Verfügungsverbotes erhalten habe, so dass sie als unentgeltlich anzusehen sei.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er ist der Auffassung, er könne bereits aufgrund seiner Stellung als Forderungsinhaber nicht als Nichtberechtigter im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB angesehen werden. Der Beklagte sei berechtigt gewesen, die Zahlung entgegen zu nehmen, da aus einem bestehenden Kontokorrentvertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten gezahlt worden sei, der durch die Einsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt nicht berührt worden sei. Die §§ 116, 115 Abs. 1 InsO fänden keine Anwendung im Antragsverfahren. Die Zahlung sei aufgrund der unstreitigen Rechnung des Beklagten vom 30.09.2008 und insoweit mit Rechtsgrund erfolgt, so dass auch ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB nicht bestehe. Vorsorglich erhebt er die Einrede des Wegfalls der Bereicherung, da der Beklagte gutgläubig über die vereinnahmten Gelder verfügt habe, indem er sie an die Krankenkassen bzw. Lieferanten weitergeleitet habe. Auch § 814 BGB stehe dem Anspruch entgegen. Hilfsweise erklärt er die Aufrechnung mit der fälligen Forderung aus der Rechnung vom 30.09.2008. Er ist dazu der Ansicht, die Voraussetzungen der §§ 96 Abs. 1 Nr. 3, 134 InsO lägen nicht vor, maßgeblich für die Frage der Unentgeltlichkeit bzw. Rechtsgrundlosigkeit sei das Verpflichtungsgeschäft. §§ 96 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO seien im vorläufigen Insolvenzverfahren nicht anwendbar, so dass aus diesen Gründen die Aufrechnung nicht unzulässig sei.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch begründet.
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Unrecht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 6.508,68 € aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB (zur Anspruchsgrundlage vgl. den Meinungsstand bei Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 812, Rn. 108). Der Beklagte hat durch Leistung der Insolvenzschuldnerin ohne Rechtsgrund den streitgegenständlichen Betrag erlangt.
1. Es handelt sich um einen sogenannten Anweisungsfall, bei dem die Bank auf Rechnung der die Zuwendung veranlassenden Insolvenzschuldnerin aufgrund deren Anweisung bzw. Auftrag den streitgegenständlichen Betrag unmittelbar an den Zuwendungsempfänger (Beklagten) übermittelt hat. Für eine Leistungskondiktion kommen zwei Leistungsverhältnisse in Frage (BGH, ZIP 1994, 1098 ): Das Deckungsverhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Bank; ihn ihm erbringt die Bank ihre Leistung an die Insolvenzschuldnerin. Ferner das Valutaverhältnis der Insolvenzschuldnerin zum Beklagten; ihn ihm erbringt die Insolvenzschuldnerin eine Leistung an den Beklagten. Fehlt in einem der beiden Rechtsverhältnisse der die Zuwendung rechtfertigende Grund, findet im Grundsatz der Bereicherungsausgleich zwischen den an den mangelbehafteten Verhältnis beteiligten Personen, nicht zwischen der zuwendenden Bank und dem Empfänger statt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, NJW 2003, 582 m.w.N.). Im Zuwendungsverhältnis zwischen der Bank und dem Empfänger kommt eine Nichtleistungskondiktion der zuwendenden Bank gegen den Empfänger nur dann in Betracht, wenn sich die Zuwendung aufgrund des normativen Leistungsbegriffs nicht als Leistung darstellt, bei unentgeltlichen Zuwendungen oder einem Doppelmangel (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl. 2013, § 812, Rn. 57 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, so dass die Rückabwicklung im Valutaverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem zu erfolgen hat.
a) Es lag aus Sicht des beklagten Zuwendungsempfängers, auf den abzustellen ist (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl. 2013, § 812, Rn. 14 m.w.N.), eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens und damit eine Leistung der Insolvenzschuldnerin an den Beklagten vor.
b) Dass diese Leistung der Insolvenzschuldnerin an den Beklagten ohne Rechtsgrund erfolgte, folgt daraus, dass die Insolvenzschuldnerin keine wirksame Tilgungsbestimmung mehr treffen konnte. Wenn der Schuldner, nachdem über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, seine Bank anweist, zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber einem seiner Gläubiger Geld zu übermitteln (durch Überweisungsauftrag, Scheck, Wechsel etc.), so kann diese Zahlung den Insolvenzschuldner nicht mehr von seiner Verbindlichkeit befreien . Auch wenn der Gläubiger sich in schuldloser Unkenntnis des Insolvenzverfahrens befindet, erzeugt die Zahlung des Schuldners keine Tilgungswirkung, selbst wenn der Gläubiger den Geldfluss noch als Leistung des Schuldners verstehen darf (vgl. Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 812, Rn. 102 m.w.N.). Denn nach § 81 Abs. 1 S. 1 InsO kann der Schuldner nach Insolvenzeröffnung nicht mehr wirksam über sein Vermögen verfügen. Für den bargeldlosen Zahlungsverkehr bedeutet das, dass der Schuldner keine Verfügungen über sein Konto zugunsten des Gläubigers mit der Maßgabe treffen kann, dass damit die Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger erfüllt werden soll (Schwab, a.a.O., § 812, Rn. 102).
c) Diese Grundsätze gelten auch für den hier vorliegenden Fall der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO. Dieses hat ebenfalls die Wirkung eines absoluten, gegen jedermann wirkenden Verbots (§§ 24 Abs. 1, 81 InsO; vgl. BGHZ 166, 74, Rn. 15).
d) Die von der Insolvenzschuldnerin in Auftrag gegebene Banküberweisung ist auch als eine Verfügung der Insolvenzschuldnerin, und nicht als eine Verfügung der Bank anzusehen (vgl. Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010, § 81 Rn. 6 m.w.N.).
e) Die Anweisung an die Bank gilt hingegen als fortbestehend, so dass kein Fall des sogenannten Doppelmangels vorliegt. Erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt der zwischen dem Schuldner und der Bank bestehende Girovertrag (§§ 116 S. 1, 115 Abs. 1 InsO). Daraus folgt, dass die Überweisung der Bank auch jetzt noch als – unwirksame (§§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 24 Abs. 1, 81 Abs. 1 S. 1 InsO) – Leistung des Schuldners angesehen und demzufolge „übers Dreieck“ rückabgewickelt werden muss (vgl. auch Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 812, Rn. 105 zum Fall des § 115 Abs. 3 S. 1 InsO). Der Bereicherungsanspruch steht der Masse zu und ist vom Kläger gegen den Beklagten geltend zu machen; der Bank erwächst ihrerseits aus der Ausführung der wirksamen Anweisung ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen die Masse bzw. sie wird, wenn das Konto, von dem aus der Schuldner die Zahlung angewiesen hat, ein Guthaben ausgewiesen hat, nach § 82 InsO in Höhe des Überweisungsbetrags von der Pflicht zur Auszahlung des Guthabens frei und darf das Konto des Schuldners entsprechend belasten (Schwab, a.a.O., § 812, Rn. 105, 108 m.w.N.).
2. Rechtsfolge ist der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Herausgabe des empfangenen Betrages bzw. gemäß § 818 Abs. 2 BGB auf Wertersatz.
a) Auf einen Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB kann der Beklagte sich vorliegend nicht berufen. Es liegt ein Fall der Weggabe des Bereicherungsgegenstandes vor, da der Beklagte die vereinnahmten Gelder an die Lieferanten bzw. Krankenkassen weitergeleitet hat. Dafür gilt, dass der Bereicherungsschuldner grundsätzlich bereichert bleibt, soweit er im Zusammenhang mit der Weitergabe etwas erlangt hat, z.B. Schulden getilgt hat. Die Befreiung von einer Verbindlichkeit stellt eine fortbestehende Bereicherung dar (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl. 2013, § 818, Rn. 43, 45). Ein solcher Fall liegt hier vor, da der Beklagte durch die Weitergabe der Beträge an die Lieferanten und an die Krankenkassen seine diesbezüglichen vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat und entsprechend von seinen Verbindlichkeiten gegenüber diesen befreit wurde.
b) Ebenso wenig kann sich der Beklagte auf § 814 BGB berufen. Danach kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach. Keiner der genannten Fälle liegt hier vor. Die Insolvenzschuldnerin war vielmehr im Zeitpunkt der Anweisung der Bank zur Auszahlung des Rechnungsbetrages vom 30.09.2008 an den Beklagten nicht mehr berechtigt .
3. Die von dem Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung mit der fälligen Forderung gegen die Insolvenzschuldnerin aus der Rechnung vom 30.09.2008 führt nicht zum Erlöschen der Klageforderung. Die Aufrechnung ist gemäß §§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausgeschlossen.
Die Aufrechnung ist gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ausgeschlossen, wenn die Aufrechnungslage in einer nach §§ 130 ff. InsO anfechtbaren Weise erworben wurde. Dann muss der Insolvenzverwalter keine Anfechtungsklage erheben, sondern kann sich unmittelbar auf die Unzulässigkeit der Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO berufen (Brandes, in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2007, § 96, Rn. 37 m.w.N.). Es liegt ein Fall der inkongruenten Deckung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor.
a) Der Beklagte ist Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO. Er hat gegen die Insolvenzschuldnerin auf Grund des Heimversorgungs- und Betreuungsvertrags eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Forderung auf Zahlung des Rechnungsbetrages vom 30.09.2008.
b) Die Möglichkeit der Aufrechnung hat er durch eine anfechtbare Rechtshandlung i.S. des § 96 I Ziffer 3 i. V. m. § 131 Abs. 1 InsO auf Grund inkongruenter Deckung erlangt.
aa)Eine inkongruente Deckung gem. § 131 Abs. 1 InsO liegt vor bei einer Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat.
Die Aufrechnung ist zwar nach §§ 387 ff. BGB ein Erfüllungssurrogat, doch steht anfechtungsrechtlich die Sicherungswirkung im Vordergrund, weil durchweg nicht die Aufrechnungserklärung angefochten, sondern gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auf die Herstellung der – regelmäßig bereits früher eintretenden – Aufrechnungslage abgestellt wird; dies ist dann zugleich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Kongruenz der Aufrechnungslage (Kirchhof, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2008, § 131, Rn. 16).
Wenn der Gläubiger die Verpflichtung erst innerhalb der kritischen Zeit des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet und damit für seine Insolvenzforderung eine Aufrechnungslage geschaffen hat, dann ist diese Deckung inkongruent (vgl. Kirchhof, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Die Insolvenzschuldnerin veranlasste nach Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens unter Verstoß gegen § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO die Überweisung des streitgegenständlichen Betrages an den Beklagten, wodurch die Aufrechnungslage entstand.
bb)Die Gläubigerbenachteiligung der Rechtshandlung besteht darin, dass die Forderung des Beklagten gemäß der Rechnung vom 30.09.2008 auf Auszahlung der von der Insolvenzschuldnerin von den Heimbewohnern eingezogener Beträge einfache Insolvenzforderung gewesen wäre, auf die allenfalls eine Quote des Nennwertes entfallen wäre. Die dem Beklagten durch die unzulässige Überweisung des Betrages gewährte Aufrechnungsmöglichkeit entzieht der Insolvenzmasse die streitgegenständliche vertragliche Forderung, denn ohne Aufrechnung hätte der Beklagte den Betrag an die Insolvenzmasse zahlen müssen. Infolge der Aufrechnung gelingt es ihm, die vollwertige Schuld durch Hingabe eines minderwertigen Anspruchs zu erfüllen. Dies führt zu einer Minderung der Masse und damit zu einer Benachteiligung der Gläubiger, wobei für den Anfechtungstatbestand des § 131 InsO die mittelbare Gläubigerbenachteiligung ausreicht. (vgl. Kirchhof in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2008, § 131 Rn. 45 m.w.N.).
c) Die Frist des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist ebenfalls gewahrt. Anfechtbar sind Rechtshandlungen gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn sie im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden sind. Die Anweisung der Überweisung, die zu der Aufrechnungslage führte, wurde nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und sogar nach Bestellung des Klägers als vorläufigen Insolvenzverwalter von der Insolvenzschuldnerin veranlasst.
Ob die Aufrechnung auch noch aus anderen Gründen (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO bzw. § 96 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 134 InsO) unzulässig ist, kann dahingestellt bleiben.
4. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtsfrage, ob bei einer Anweisung der gutgläubigen Bank durch den Insolvenzschuldner nach Erlass eines Zustimmungsvorbehaltes gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO ein Bereicherungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen den Empfänger der Zahlung besteht, über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat und in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann.