Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 05.02.2013 – 1 UF 14/13

ECLI:DE:OLGHE:2013:0205.1UF14.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt, 12. Dezember 2012, 454 F 3451/12

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 12.12.2012 wird abgeändert.

Das Kind A ist von jeder Person, in dessen Obhut sich das Kind befindet, an den Antragsteller zum Zwecke der Rückführung des Kindes nach Österreich herauszugeben.

Gerichtskosten werden für das Verfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

A hatte bis 27.07.2012 nach dem übereinstimmenden Willen der Kindeseltern, die miteinander verheiratet sind, seinen Aufenthalt im Haushalt der Großeltern B und C - die Eltern der Kindesmutter - in Stadt1 in Österreich, wo auch die Kindesmutter lebte. Der Kindesvater D hält sich beruflich bedingt vorwiegend in der Schweiz auf.

Am 27.07.2012 zog die Kindesmutter mit A von Stadt1 in Österreich nach Deutschland, ohne hierzu die Einwilligung des Kindesvaters einzuholen. Sie lebt in Deutschland bei einem Lebensgefährten.

Der Kindesvater hat mit seinem am 05.11.2012 beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingereichten Antrag ein Rückführungsverfahren nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) eingeleitet, mit welchem er die Rückführung des Kindes nach Österreich begehrt.

Das Kind war inzwischen vom Jugendamt der Stadt2 in Obhut genommen worden, nachdem einem Kinderarzt bei einer Untersuchung des Kindes am 04.10.2012 Hinweise auf massive körperliche Übergriffe aufgefallen waren. Nach der gutachterlichen Stellungnahme des rechtsmedizinischen Instituts in Stadt3 vom 10.10.2012 ist A in einem nach seiner Übersiedlung nach Deutschland liegenden Zeitraum körperlich misshandelt worden. Das Kind lebt seit der Inobhutnahme in einer Pflegefamilie.

Im Rahmen des mit der Inobhutnahme eingeleiteten Sorgerechtsverfahrens ist auf Grund von Angaben der Pflegemutter beim Jugendamt in Stadt2 der Verdacht aufgekommen, dass es auch bereits im Haushalt der Großeltern in Stadt1 zu körperlichen Züchtigungen des Kindes gekommen sein könnte. Ferner hält es das Jugendamt für möglich, dass das Kind im Haushalt der Großeltern auch Opfer sexueller Übergriffe geworden sein könnte. Dieser Verdacht stützt sich auf Angaben der Pflegemutter über vom Kind ihr gegenüber getätigte Äußerungen und auf Zeichnungen des Kindes.

Das Familiengericht in Frankfurt am Main hat mit dem angefochtenen Beschluss den Rückführungsantrag zurückgewiesen und dies damit begründet, dass ungeachtet dessen, ob ein widerrechtliches Verbringen des Kindes nach Deutschland vorliege, der Rückführungsantrag jedenfalls aufgrund Art. 13 Buchstabe b) des Haager Kindesentführungsübereinkommens zurückzuweisen sei, weil das Kind nicht nur bei der Kindesmutter wegen der dort erfahrenen massiven körperlichen Übergriffe gefährdet sei, sondern davon auszugehen sei, dass das Kind auch im Haushalt der Großeltern körperliche und sexuelle Übergriffe erlebt habe.

Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, mit der er sein Rückführungsbegehren weiterverfolgt. Er hält den gegen seine Schwiegereltern geäußerten Verdacht für unbegründet und will, dass A wieder seinen Aufenthalt im Haushalt der Großeltern in Stadt1 haben soll, wobei er in Aussicht stellt, sich beruflich zu verändern und eine Arbeitsstelle zu suchen, die es ihm ermöglicht, ebenfalls in Stadt1 zu leben und die Betreuung des Kindes - mit Unterstützung seiner Schwiegereltern - zu leisten.

Der Senat hat die Kindeseltern, die Pflegemutter und die Großeltern B und C am 04.02.2013 angehört. Das Jugendamt in Stadt1 ist von dem Verfahren und den Verdachtsmerkmalen unterrichtet.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. § 40 Abs. 2 IntFamRVG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt.

Die Beschwerde führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Es ist gem. Art. 12 HKÜ die Rückgabe des Kindes anzuordnen.

Der Rückführungsantrag ging vor Ablauf eines Jahres seit dem Verbringen des Kindes nach Deutschland bei Gericht ein.Das Verbringen des Kindes nach Deutschland war widerrechtlich i.S.v. Art. 3 HKÜ. Denn hierdurch wurde das Mitsorgerecht des Antragstellers verletzt. Maßgeblich ist insoweit das Recht des Staates, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach § 144 des Österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs üben die Eltern eines ehelichen Kindes die Obsorge gemeinsam aus. A ist zwar vor der Eheschließung der Kindeseltern geboren, aber durch die nachfolgende Eheschließung der Kindeseltern und die Vaterschaftsanerkennung legitimiert (§ 161 Österreichisches Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) und deshalb eheliches Kind der Kindeseltern.

Das gemeinsame Sorgerecht wurde von dem Antragsteller auch ausgeübt. Dem steht nicht entgegen, dass er sich beruflich bedingt überwiegend in der Schweiz aufhielt. Der Antragsteller hatte regelmäßig Umgang mit seinem Sohn.

Entgegen der Annahme des Familiengerichts kann die Rückführung hier nicht nach Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b) HKÜ verweigert werden. Die unvermeidlichen Folgen einer erneuten Aufenthaltsänderung reichen nicht aus, um eine Rückführung abzulehnen. Auf eventuelle für das Kindeswohl nachteilige Umstände, die in den Verhältnissen begründet sind, die das Kind im Falle seiner Rückführung vorfinden wird, darf eine Verweigerung der Rückführung nur dann gestützt werden, wenn das Kind durch die Gerichte und Behörden des Staates, in den das Kind zurückzuführen ist, nicht geschützt werden könnte. Denn gem. Art. 11 Abs. 4 der EG-Verordnung 2201/2003 darf ein Gericht die Rückführung eines Kindes aufgrund Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b) HKÜ nicht verweigern, wenn der Schutz des Kindes nach seiner Rückführung gewährleistet ist. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Schutz des Kindes in Stadt1 durch die österreichischen Gerichte und Jugendhilfebehörden gewährleistet ist. Die Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls welche sorgerechtlichen Maßnahmen zum Schutz des Kindes nach seiner Rückführung nach Österreich zu treffen sind, obliegt alleine den österreichischen Gerichten und Behörden.

Die Rückführung kann hier jedoch nicht der Kindesmutter auferlegt werden, da sie infolge der zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung ergangenen einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 12.12.2012 nicht Inhaberin des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind ist.

Die Rückführung kann auch nicht dem Jugendamt auferlegt werden, da die einstweilige Anordnung vom 12.12.2012 im Beschwerdeverfahren 1 UF 24/13 mit Senatsbeschluss vom heutigen Tage aufgehoben wurde, soweit Teile der elterlichen Sorge auf das Jugendamt als Pfleger übertragen worden waren. Als Folge dieser Entscheidung ist insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A dem Kindesvater zur alleinigen Entscheidung angefallen.

Bei dieser Sachlage trifft die Verpflichtung zur Rückgabe des Kindes und damit zur Herausgabe des Kindes an den Antragsteller jeden, in dessen Obhut sich das Kind aufhält.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 14 Ziff. 2 IntFamRVG, 81 FamFG. Da die Kindesmutter nicht mehr Inhaberin des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist, hat sie keine Möglichkeit, der Rückgabeverpflichtung nachzukommen. Damit entspricht es auch nicht der Billigkeit, ihr die Erstattung von Kosten aufzuerlegen.

Die Wertfestsetzung aus §§ 40 Abs. 2, 45 FamGKG.