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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 06.02.2013 – 2 U 209/12

ECLI:DE:OLGHE:2013:0206.2U209.12.0A

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Gießen, 17. Juli 2012, 3 O 470/11, Urteil

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Gießen – 3. Zivilkammer – vom 17.7.2012 (Az.: 3 O 470/11) wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil sowie das Grund- und Teilurteil des Landgerichts vom 17.7.2012 sind vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.716,21 € festgesetzt.

Gründe

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Die Klägerin als gesetzlicher Unfallversicherungsträger verlangt von den Beklagten Erstattung der Aufwendungen, die ihr aufgrund eines Arbeitsunfalls entstanden sind und noch entstehen, welcher ihr Versicherter, der Zeuge A, am ….2008 auf einer Baustelle erlitt, an der er für die Beklagte zu 1), die ein Dachdeckerunternehmen betreibt und Mitglied der Klägerin ist, tätig war. Die Beklagte führte im Rahmen von Sanierungsarbeiten im Anwesen B, C-Straße …, O1, Abbrucharbeiten durch. Sie war damit beauftragt, an einem Gebäude die vorhandene Dacheindeckung, den Dachstuhl und die Holzbalkendecke über dem Erdgeschoß zu demontieren. Zum Unfallzeitpunkt war die Traglattung mit einer Säge durchtrennt. Die Holzbalken der Decke zum Erdgeschoß waren freigelegt. Sie sollten durch einen Autokran, den der Beklagte zu 2) mittels einer Fernbedienung steuerte, entfernt werden. Dadurch, dass einer der Holzbalken brach, stürzte der Zeuge A in das Erdgeschoß auf dort befindlichen Bauschutt und verletzte sich dabei erheblich.

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Die Klägerin ist der Ansicht, der Unfall beruhe auf einem als grob fahrlässig zu bewertenden Verhalten der Beklagten. Der Zeuge A habe den betreffenden Holzbalken betreten müssen, um die Kranseile an ihm befestigen zu können. Dadurch sei der Holzbalken, der nicht mehr stabil gewesen sei, gebrochen. Die Beklagten hätten einen anderen Kran verwenden sowie eine Abbruchanweisung erteilen und für Absturzsicherungen sorgen müssen. Die Klägerin behauptet, sie habe bereits Leistungen zu einem Gesamtbetrag von 18.716,21 € erbracht.

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Die Beklagten halten ihr Verhalten für nicht grob fahrlässig. Vielmehr beruhe der Unfall auf einem groben Eigenverschulden des Zeuge A. Sie behaupten, er habe die Arbeiten vom Gerüst aus durchführen sollen. Weitere als die angeordneten Sicherungsmaßnahmen seien nicht möglich gewesen. Der Balken sei gebrochen, weil er bis auf 2 cm durchgesägt gewesen sei, was aber nicht erkennbar gewesen sei. Die Raumhöhe sei aufgrund des auf dem Boden liegenden Bauschutts geringer gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

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Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen A und D durch Grund- und Teilurteil vom 17.7.2012 die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten, des Zeugen A1, vom ….2008 entstanden sind und zukünftig entstehen, jedoch nur bis zur Höhe des um ein Mitverschulden des Versicherten der Klägerin von 30 % geminderten zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs ihres Versicherten, gegen die Beklagten, der bestehen würde, wenn die Beklagten diesem gegenüber nicht nach den §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegiert wären. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagten hätten den Arbeitsunfall des Zeugen A grob fahrlässig verursacht. Sie hätten nicht die erforderlichen Absturzsicherungen angebracht. Die Absturzhöhe habe bei einer Raumhöhe von 2,70 € mehr als zwei Meter betragen. Der Bauschutt habe keine ausreichend breite und tragfähige Fläche geboten, sondern ein besonderes Verletzungsrisiko begründet. Die Beklagten hätten die Arbeiten ohne Anbringen einer Absturzsicherung nicht durchführen lassen dürfen. Der Zeuge A habe nicht auf einem Dach gearbeitet, da dieses vielmehr bereits abgetragen gewesen sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Zeuge A auch den Balken betreten müssen, der sodann gebrochen sei. Der Verstoß gegen die Sicherungsvorschriften begründe auch die Annahme der groben Fahrlässigkeit. Ein über 30 % hinausgehendes Mitverschulden des Zeugen A sei nicht anzunehmen, da er auf Anweisung gehandelt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen.

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Gegen diese Verurteilung wenden sich die Beklagten mit ihrer am 27.8.2012 eingelegten und am 26.9.2012 begründeten Berufung. Sie sind der Ansicht, für die Frage, welche Sicherungsmaßnahmen hätten getroffen werden müssen, sei davon auszugehen gewesen, dass der Zeuge A Arbeiten an einem Dach ausführte. Sie behaupten, die Absturzhöhe habe allenfalls 2,5 m betragen. Sie sind der Ansicht, grobe Fahrlässigkeit liege nicht vor. Hierzu wiederholen sie ihre Behauptung, der Beklagte zu 2) habe den Zeugen A angewiesen, vom Gerüst aus zu arbeiten und die Balken nicht zu betreten. Weitere als die von dem Beklagten zu 2) ergriffenen Sicherungsmaßnahmen seien nicht möglich gewesen. Sie behaupten, die Tragfähigkeit der Balken sei allenfalls an den Enden beeinträchtigt gewesen. Die Tragfähigkeit sei jeweils geprüft worden. Sie wiederholt ihre Ansicht, sofern ihre Haftung in Betracht komme, sei jedenfalls ein Mitverschulden des Zeugen A, bei dem es sich um einen ausgebildeten Dachdecker handele, in Höhe von 50 %, jedenfalls aber 30 % anzusetzen, da dann auch dieser grob fahrlässig gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen habe, indem er die Arbeiten ungesichert durchgeführt habe. Im Übrigen berufen sie sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 25.9.2012 (Blatt 178 ff. der Akte) Bezug genommen.

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Die Beklagten beantragen,

das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Gießen vom 17.7.2012 (Az.: 3 O 470/11) abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Sie bezieht sich auf die Begründung des Landgerichts sowie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Unter Bezugnahme auf die Äußerungen des Beklagten zu 2) in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht wiederholt sie ihre Behauptung, dieser habe dem Zeugen A die Anweisung erteilt, die Holzbalken zu betreten. Aus seiner Aussage ergebe sich, dass er um die Gefahr des Absturzes gewusst habe, er aber dieser Gefahr nicht habe begegnen können. Sie behauptet, der Beklagte zu 2) habe die Tragfähigkeit der Balken nicht geprüft. Die Schwächung des später gebrochenen Balkens sei auch deutlich durch das dort angebrachte Nagelband zu erkennen gewesen, welches ersichtlich der Behebung dieser Schwächung habe dienen sollen. Die Bemessung der Höhe des Mitverschuldens des Zeugen A sei dadurch gerechtfertigt, dass die Beklagten für Maßnahmen der Arbeitssicherheit verantwortlich gewesen seien. Der Zeuge A habe hingegen in dieser Situation nichts tun können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 8.11.2012 (Blatt 204 ff. der Akte) verwiesen.

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Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden (§§ 511, 517, 519 f. ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

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Die Klage ist in der geltend gemachten Höhe einer Haftung zu 70 % hinsichtlich des Zahlungsanspruchs dem Grunde nach begründet; der zulässige Feststellungsantrag ist ebenso in der geltend gemachten Höhe einer Haftung zu 70 % begründet.

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Die Klägerin als gesetzlicher Unfallversicherungsträger kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz ihrer Aufwendungen, die sie an den Zeugen A aufgrund seines Arbeitsunfalls vom ….2008 geleistet hat, bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs verlangen (§ 110 Abs. 1 S. 1, 3, § 111 S. 1, 2 SGB VII, § 426 Abs. 1 BGB). Denn die Haftung, welche die Beklagten dem Zeugen A gegenüber trifft, ist gemäß § 104 SGB VII beschränkt, und sie haben den Arbeitsunfall grob fahrlässig herbeigeführt.

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Die Beklagte zu 1) wäre ohne die gesetzliche Haftungsbeschränkung dem Zeugen A aufgrund einer Verletzung des mit diesem bestehenden Arbeitsvertrages zum Schadenersatz verpflichtet gewesen (§ 280 Abs. 1, § 611 BGB). Die Schadenersatzpflicht des Beklagten zu 2) dem Zeugen A gegenüber ergab sich aus einer deliktischen Haftung wegen fahrlässiger Körperverletzung und Beschädigung von dessen Gesundheit (§ 823 Abs. 1 BGB).

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Der Unfall des Zeugen A beruhte darauf, dass er im Zuge der Arbeiten zur Demontage der Holzbalkendecke über dem Erdgeschoß auf einen Balken trat, dieser daraufhin brach und der Zeuge A mangels weiterer Sicherung auf den mit Bauschutt bedeckten Boden des Gebäudes stürzte. Ursächlich hierfür waren der Umstand, dass die Beklagten dem Zeugen A nicht untersagt hatten, die Balken zu betreten, dass der betreffende Balken entgegen § 20 Abs. 1 UVV Bauarbeiten BGV C 22 nicht hinreichend auf seine konstruktiven Gegebenheiten und seinen Zustand untersucht und daher nicht als gefährlich erkannt worden war und dass die Beklagten entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 3 BGV C 22 weitere Sicherungsmaßnahmen, die ein Abstürzen des Zeugen A verhindert hätten, nicht getroffen hatten. Absicherungsmaßnahmen waren gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 BGV C 22 grundsätzlich erforderlich, da die mögliche Absturzhöhe, also der Höhenunterschied zwischen der Balkenoberfläche als Absturzkante und der nächsten tiefer gelegene ausreichend breiten und tragfähigen Fläche (§ 2 Abs. 5 BGV C 22), mehr als 2 m betrug, wie das Landgericht insgesamt zutreffend ausgeführt hat. Der Umstand, dass sich auf dem Boden des Erdgeschosses Bauschutt befand, führt nicht dazu, die Absturzhöhe müsse gegebenenfalls von einem höheren Punkt des Bodens aus berechnet werden, da sowohl der Bauschutt sehr unregelmäßig auf dem Boden verteilt war als auch dieser durch seine Unebenheit verbunden mit zahlreichen Kanten gerade eine besondere Verletzungsgefahr begründete. Es handelte sich nicht um Arbeiten auf einem Dach, so dass gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 BGV C 22 erst von einer möglichen Absturzhöhe von 3 m an Absturzsicherungen geboten gewesen wären. Denn das Dach war bereits abgetragen, die Arbeiter bewegten sich auf der verbliebenen Mauer und den das Geschoß abschließenden Deckenbalken.

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Diese Umstände stellten die Verletzung der den Beklagten zum Schutze des Zeugen A obliegenden Pflichten dar. Zwar mussten die Beklagten nicht zwangsläufig ein Betreten der Holzbalken untersagen. Ein Anhängen des Balkens an die Kranseile, welche mittig an dem Balken befestigt werden sollten, war nur möglich, indem ein Mitarbeiter den betreffenden oder zumindest einen Nachbarbalken betrat. Denn die Mitte des Balkens war weder von dem Gerüst noch von der Hauswand aus zu erreichen. Die Praktikabilität der durchzuführenden Arbeiten durfte berücksichtigt werden. Es musste aber sichergestellt sein, dass jeder Holzbalken, der betreten werden sollte, dieses aushalten würde, ohne zu brechen. Dabei war gegebenenfalls neben dem Zustand der einzelnen Balken auch zu beachten, dass die Balken möglicherweise nicht mehr auf einer Zwischenwand auflagen, da diese Zwischenwände teilweise bereits entfernt waren, was aus den eingereichten Fotographien ersichtlich ist. Unabhängig davon musste jedenfalls eine optische Prüfung jedes Balkens auf seine Tragfähigkeit hin erfolgen.

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Eine solche Prüfung hätte ergeben, dass die Tragfähigkeit des betreffenden Holzbalkens nicht gewährleistet war. Die von der Klägerin eingereichten Fotographien geben verschiedene Ansichten des gebrochenen Deckenbalkens wieder. Aus diesen Ansichten ist erkennbar, dass an der Bruchstelle des Balkens ein Nagelband befestigt war, das zwei Teile eines Balkens miteinander verband. Gerade diese beiden Teile brachen auseinander. Aus den Fotographien kann geschlossen werden, dass das Nagelband die Last, welche den Balken infolge des Betretens traf, nicht aushalten und es dieser nicht entgegenwirken konnte. Aus den vorgelegten Fotographien ist ferner erkennbar, dass sich auf der Unterseite des Balkens kein weiteres Nagelband befand. Sofern allein auf der Oberseite des Balkens bzw. der beiden miteinander verbundenen Balken ein Nagelband befestigt war, konnte nicht davon ausgegangen werden, dieser werde eine von oben auf die Verbindung wirkende Kraft halten können. Vielmehr lagen ein Durchbiegen nach unten und ein Brechen der allein durch das obere Nagelband gehaltenen und nicht zugleich von unten gestützten Verbindung sogar nahe. Darüber hinaus bot das Nagelband gerade einen Hinweis darauf, dass sich an dieser Stelle des Balkens eine Schwachstelle befand, die durch das Nagelband gestützt werden sollte. Selbst wenn der Balken lediglich angesägt gewesen wäre und das Nagelband nicht zwei Balken verbunden haben sollte, wie es auf den Fotographien scheint, so hätte dies bei einer ausreichend genauen Untersuchung erkannt werden können.

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Das Brechen des Balkens hätte auch verhindert werden können. Selbst wenn der Balken zur Befestigung der Kranseile betreten werden musste und keine andere Möglichkeit bestanden hätte, Seile an ihm zu befestigen, so hätte der Balken hierfür jedenfalls von unten abgestützt werden können und müssen, damit ein derartiges Durchbrechen nach unten verhindert würde. Ob zusätzlich eine geeignete und praktikable Absturzsicherung, beispielsweise ein Netz, hätte angebracht werden können, die auch im Falle des Durchbrechens des Balkens nach unten einen Absturz des Zeugen A verhindert hätte, ist danach unerheblich, da jedenfalls bereits das Durchbrechen des Balkens hätte verhindert werden können. So hat auch der Zeuge A selbst in seiner Vernehmung vor dem Landgericht ausgesagt, Sicherungsmaßnahmen seien nicht möglich gewesen, weil in der konkreten Situation nichts vorhanden gewesen sei, woran man sich hätte binden können. Dies hätte aber umso mehr zu dem Erfordernis gesorgt, die Tragfähigkeit der jeweiligen Balken zu überprüfen und diese gegebenenfalls abzustützen.

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Die Sicherungspflichten trafen sowohl die Beklagte zu 1) als auch den Beklagten zu 2) in seiner Eigenschaft als vertretungsberechtigtes Organ der Beklagten zu. 1) Denn den Beklagten zu 2) traf in der konkreten Situation auch eine eigene Handlungspflicht dem Zeugen A gegenüber, da er die Demontagearbeiten selbst vor Ort leitete und er den Zeugen A zu seinen Arbeiten anwies. Dies hat er in seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht bestätigt.

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Den Beklagten fällt auch grobe Fahrlässigkeit zur Last. Der genannte Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften war besonders schwerwiegend, da es um elementare Sicherungspflichten ging, deren Verletzung auch im konkreten Fall eines unkontrollierten Absturzes aus einer Höhe von fast drei Metern eine Gefahr auch tödlicher Verletzungen für den Zeugen A zur Folge hatte, wie das Landgericht gleichfalls insgesamt zutreffend ausgeführt hat. Die Ausführung von Arbeiten auf einem solchen verhältnismäßig schmalen Balken, bei denen sich der Arbeiter vornehmlich auf die auszuführenden Arbeiten konzentriert, begründet eine erhebliche Absturzgefahr. Der Stand auf einem solchen Balken ist immer unsicher. Ein etwaiger Sturz erfolgt regelmäßig unkontrolliert. Der Bauschutt auf dem Boden begründete für den Fall eines Sturzes wie dargelegt eine besondere Verletzungsgefahr. Insbesondere bei einem unkontrollierten Sturz kopfüber können ohne weiteres tödliche Verletzungen entstehen. Dennoch haben die Beklagten jegliche Sicherungsmaßnahmen unterlassen, obwohl der Beklagte zu 2) die Notwendigkeit von Absturzsicherungen erkannt hatte. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, führen diese Umstände zur Annahme nicht nur eines in objektiver Hinsicht schweren Sorgfaltsverstoßes, sondern auch zu einem subjektiv gesteigerten Verschulden. Denn auch für die Beklagten war in der gegebenen Situation die ganz erhebliche Gefährdung, die im Falle eines Sturzes auch tödliche Verletzungen zur Folge haben konnte, ohne weiteres erkennbar.

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Der Anspruch der Klägerin ist wegen eines Mitverschuldens des Zeugen A jedenfalls nicht um mehr als 30 % zu kürzen (§ 254 Abs. 1 BGB). Zwar hat auch der Zeuge A den Balken nicht näher untersucht, bevor er ihn betreten hat, und das mögliche Risiko eines Brechens des Balkens nicht beachtet. Er hat aber gerade auf Weisung des Beklagten zu 2) als seines Weisungsbefugten und damit nicht autonom gehandelt (vgl. hierzu BGH, NJW 2006, 3563 f. ; OLG Sachsenanhalt, VersR 2008, 704 f. m.w.N.).

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Die Beklagten haben die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO).