Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 08.02.2013 – 2 U 132/12
ECLI:DE:OLGHE:2013:0208.2U132.12.00
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Wiesbaden, 26. April 2012, 9 O 306/09
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden - 9. Zivilkammer - vom 26.4.2012 (Az.: 9 O 306/09) wird zurückgewiesen.
Die Beklagten zu 1) und 2) haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil des Landgerichts vom 26.4.2012 sowie dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten zu 1) und 2) wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 144.303,97 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin als gesetzlicher Unfallversicherer des vormaligen Beschäftigten der Beklagten verlangt von den Beklagten Erstattung von Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall dieses Beschäftigten entstanden sind, und verlangt Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Beklagten. Die Beklagte zu 1) führte am 10.5.2006 auf einer Baustelle in Stadt1, Straße1, Mauerarbeiten durch. Dort war sie mit der Errichtung eines Anbaus mit einer darauf befindlichen Dachterrasse sowie einer Garage beauftragt. Das zunächst um das Haus umlaufende Gerüst wurde an der Garagenseite wieder entfernt, da die Garage neu errichtet wurde. Bevor auf dem Dach der Garage ein Gerüst errichtet wurde, führte die Beklagte zu 1) Arbeiten von der angrenzenden auf der Decke des ersten Obergeschosses des Hauses liegenden Terrasse aus durch und mauerte einen Sturz über dem Giebelfenster des zweiten Obergeschosses des Anbaus. Diese Arbeiten wurden teilweise von einem auf der Dachterrasse aufgestellten Bockgerüst aus durchgeführt. Dieses Bockgerüst wies eine Breite von 1,20 m und eine Höhe von 1,80 m auf. Die Tiefe der Dachterrasse betrug unter 2 m. Unterhalb der Terrassenkante befand sich kein Schutzgerüst. Auf der Baustelle war auch der Beklagte zu 3) als weiterer Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) tätig.
Der vormalige Beschäftigte der Beklagten zu 1), der Zeuge A, stürzte vom Bereich der Dachterrasse auf das darunterliegende Garagendach. Dabei erlitt er schwerste Verletzungen. Der Hergang des Unfalls ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin hat behauptet, der Zeuge A sei von dem zu diesem Zeitpunkt noch auf der Dachterrasse aufgestellten Bockgerüst gefallen. Die Beklagten haben zunächst in der Klageerwiderung vom 3.2.2010 behauptet, die Arbeiten seien bereits beendet gewesen. Von dem Bockgerüst seien der Seitenschutz und die Rückenlehne bereits entfernt worden, der Zeuge A sei aus unerfindlichen Gründen noch einmal auf das Bockgerüst gestiegen und von diesem herabgestürzt, als ihm plötzlich schwarz vor Augen geworden sei. Im Schriftsatz vom 3.5.2010 haben die Beklagten sodann behauptet, der Sachverhalt sei den Beteiligten zunächst nur noch ungenau in Erinnerung geblieben. Tatsächlich sei das Bockgerüst zum Unfallzeitpunkt bereits in die Räumlichkeiten hinter dem gemauerten Giebelschutz geschoben worden; darum sei es auch auf den gefertigten Fotographien nicht zu sehen. Der Zeuge A sei abgestützt, als er versucht habe, von der Dachterrasse auf der Leiter zum Garagendach herabzusteigen. Dieser Ablauf stehe auch mit den kurz nach dem Unfall gegebenen Schilderungen des Zeugen im Einklang. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen A, B, C, D, E, F, G, I und H sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst dessen mündlicher Erläuterung die Beklagten zu 1) und 2) durch Urteil vom 26.4.2012, ihnen zugestellt am 11.5.2012, als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 109.303,97 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 20.1.2010 zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten A vom 10.5.2006 entstanden sind und zukünftig entstehen, wobei dieser Anspruch auf den zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch des Versicherten A gegen die Beklagten beschränkt ist, den dieser geltend machen könnte, wenn zu Gunsten der Beklagten nicht die Haftungsprivilegien der §§ 104 ff. SGB VII eingreifen würden. Die gegen den Beklagten zu 3) gerichtete Klage hat es abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte zu 1) als Bauunternehmerin und der Beklagte zu 2) als ihr Geschäftsführer seien für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich gewesen, deren schuldhafte Verletzung zu dem schweren Unfall des Zeugen A geführt habe. Eine Verantwortlichkeit des Beklagten zu 3) sei hingegen nicht feststellbar. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der Aussagen der Zeugen A und E, stehe hinreichend fest, dass der Zeuge A von dem Bockgerüst abgestürzt sei. Als er nach Abschluss der eigentlichen Mauerarbeiten mit dem Abräumen der Arbeitsmaterialien von diesem Gerüst mittels eines von dem Beklagten zu 3) zu steuernden Kranes befasst gewesen sei, sei er ausgeglitten und in die Tiefe gestürzt. Ein Seiten- oder Rückenschutz sei an dem Bockgerüst nicht befestigt gewesen. Das Bockgerüst hätten die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) vor dem Eintreffen der Polizei abgebaut. Die Zeugen A und E seien glaubwürdig. Die entgegenstehende Aussage des Zeugen B sei hingegen unglaubhaft. Gegen ein Herabfallen lediglich von der Leiter spreche die Schwere der Verletzungen des Zeugen A. Der Zeuge B sei ebensowenig glaubwürdig wie die Zeugin F. Aus den Angaben der Zeugen C und D sei zu entnehmen, dass es eine Absturzsicherung an der Absturzkante der Dachterrasse im zweiten Obergeschoß zum Dach der Garage hin zur Unfallzeit nicht gegeben habe. Die Zeugen G, I und H hätten keinerlei Angaben zum Unfallhergang machen können. Das Konstrukt mit dem Bockgerüst habe im Hinblick auf das aus ihm resultierende Risiko, aus großer Höhe abzustürzen, nach den Ausführungen des Sachverständigen auf gar keinen Fall eingesetzt werden dürfen. Den Beklagten zu 1) und 2) falle auch grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Verwendung eines 1,80 m hohen Gerüstes auf einer weniger als zwei Meter breiten Dachterrasse, bei welchem eine Absturzhöhe von rund 4,60 m bestanden habe, ohne jede Sicherung habe für einen Herabfallenden Lebensgefahr begründet, was auch durch die schwersten Verletzungen des Zeugen A bestätigt werde. Die Zahlungsklage sei auch der Höhe nach begründet, da die Beklagten die detaillierten Ausführungen der Klägerin nicht hinreichend in Abrede gestellt hätten. Das Feststellungsbegehren der Klägerin sei im Hinblick auf die weitere Behandlungsbedürftigkeit des Zeugen A gleichfalls begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen.
Gegen diese Verurteilung wenden sich die Beklagten zu 1) und 2) mit ihrer am 30.5.2012 eingelegten und am 8.7.2012 begründeten Berufung. Sie beanstanden die Beweiswürdigung durch das Landgericht. Die Aussagen der Zeugen A und E, auf welche das Landgericht seine Entscheidung im Wesentlichen gestützt habe, widersprächen unmittelbar den polizeilichen Feststellungen, welche sich aus der Ermittlungsakte ergäben. Dort sei von einem Bockgerüst und einer angeblichen nachträglichen Veränderung der Unfallstelle keine Rede gewesen, obwohl es sich um äußerst wichtige Umstände gehandelt habe. Dieses Bockgerüst sei auch auf den in der polizeilichen Ermittlungsakte befindlichen Fotographien, welche unmittelbar nach dem Unfall aufgenommen worden seien, nicht zu sehen. Wenn ein nicht ordnungsgemäßes Gerüst vorhanden gewesen wäre, so hätte die Feuerwehr dies bis zum Eintreffen der Polizei sichergestellt. Das Landgericht hätte sich mit diesen Umständen auseinandersetzen und dabei auch die Aussagen der weiteren Zeugen einbeziehen müssen. Wenn das Vorhandensein eines Bockgerüsts nicht nachgewiesen sei, liege ihrer Ansicht nach ein grob fahrlässiges Fehlverhalten schon deshalb nicht vor, weil für sie nicht hinreichend sicher erkennbar gewesen sei, ob es sich bei der Dachterrasse um ein Dach gehandelt habe. In diesem Fall seien im Hinblick auf die unter 3 m, nämlich 2,80 m betragende Absturzhöhe Sicherungsmaßnahmen nicht erforderlich gewesen. Dies habe aber selbst der hierzu befragte Sachverständige nicht auf Anhieb und nicht sicher beantworten können. Sie ist der Ansicht, den Zeugen A treffe jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden, da er den generellen Anweisungen, an einem solchen Bockgerüst Rückenlehnen und Seitenschutz anzubringen und Arbeitsmaterial nicht von dem Bockgerüst aus mit dem Kran abzutransportieren, zuwidergehandelt habe. Dem Zeugen A seien aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit, auch als Polier, diese Umstände bekannt gewesen. Ergänzend beziehen sie sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 6.7.2012 und 4.2.2013 (Blatt 610 ff., 657 ff. der Akte) verwiesen.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26.4.2012 (Az.: 9 O 306/09) aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Wiesbaden zurückzuverweisen,
im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26.4.2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf die Begründung des Landgerichts, insbesondere auf dessen Beweiswürdigung, sowie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie wiederholt ihre Behauptung, der Zeuge A sei von dem noch auf der Dachterrasse befindlichen Bockgerüst gestürzt, welches zu diesem Zeitpunkt nicht über Absturzsicherungen verfügt habe. Die Beklagten hätten es nach Fertigstellen der Garage versäumt, das Gerüst rechtzeitig von der C GmbH ergänzen zu lassen, um die notwendige Absturzsicherung zu gewährleisten. Sie ist der Ansicht, die Aussage des Zeugen A sei glaubhaft. Insbesondere habe er einen Sturz von dem Bockgerüst bereits kurz nach dem Unfall in seinem an sie - die Klägerin - gerichteten und bei ihr am 8.6.2006 eingegangenen Schreiben vom 19.5.2006 geschildert. Hingegen hätten die Beklagten bereits damals bei der zunächst ihrerseits erfolgten Formulierung dieses Schreibens versucht, den tatsächlichen Sachverhalt zu verschleiern, was der Zeuge A durch seine Streichungen und seine ergänzenden zutreffenden Schilderungen verhindert habe. Eine Absturzhöhe von mehr als drei Metern reiche zur Annahme grober Fahrlässigkeit der Beklagten aus. Bei der Beurteilung sei zudem der präventive Charakter des Regressanspruchs zu berücksichtigen. Sie ist der Ansicht, eine Absturzsicherung am Rande der Terrasse sei im Hinblick auf die Absturzhöhe von 2,80 m jedenfalls erforderlich gewesen, da es sich bei der Dachterrasse nicht um ein Dach gehandelt habe und daher Absturzsicherungen bereits bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m vorhanden gewesen sei müssten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 30.10.2012 (Blatt 645 ff. der Akte) Bezug genommen.
Die Akte der Staatsanwaltschaft Darmstadt, Az. ..., wurde beigezogen.
Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden (§§ 511, 517, 519 f. ZPO). Sie ist jedoch im Ergebnis nicht begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung von 109.303,97 € zu, da sie im Zusammenhang mit dem Unfall vom 10.5.2006 des Zeugen A Aufwendungen in dieser Höhe hatte (§ 110 Abs. 1, § 111 S. 1 SGB VII, § 421 Abs. 1 BGB).
Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) haben den Unfall des Zeugen A grob fahrlässig herbeigeführt. Der Beklagte zu 2) handelte dabei als Geschäftsführer und damit als Vertreter der Beklagten zu 1) in Ausübung der ihm zustehenden Verrichtung. Die Beklagten sind haftungsprivilegiert, da sie den Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt haben (§ 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII).
Die Beklagten zu 1) und 2) haben das Herabstürzen des Zeugen A auf das Dach der Garage dadurch verursacht, dass sie sowohl an dem von dem Zeugen A verwendeten Bockgerüst als auch in dem Bereich der Dachterrasse auf dem Dach des ersten Obergeschosses nicht die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen insbesondere keine Absturzsicherungen angebracht hatten, da der Zeuge A ansonsten durch diese Sicherungen an einem Herabfallen gehindert und jedenfalls aufgefangen worden wäre.
Sicherungsmaßnahmen an der Kante der Dachterrasse waren nicht vorhanden; dies hat das Landgericht den Angaben der Zeugen C und D entnommen. Die Beklagten behaupten nun selbst nicht mehr, an der Kante der Dachterrasse habe sich eine Absturzsicherung befunden. Eine solche Sicherung wäre aber jedenfalls erforderlich gewesen unabhängig davon, ob der Zeuge A von einem auf der Dachterrasse befindlichen Bockgerüst und damit von einer Höhe von 4,60 m herabstürzte, oder ob er lediglich von der Dachterrasse selbst und damit von einer Höhe von 2,80 m herabfiel. Denn auch in letzterem Fall waren auf der möglichen Absturzseite gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 3 der UVV Bauarbeiten Sicherungen anzubringen, da die Absturzhöhe mehr als 2 m betrug. Diese Höhe ist relevant, da es sich bei der Dachterrasse nicht um ein Dach handelte. Dies hat der Sachverständige J in seinen Ausführungen in seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht am 19.5.2011 (Blatt 421 der Akte) bestätigt. Die Privilegierung der Arbeiten an Dächern beruhe darauf, dass man unterstelle, dass Dachdecker und vergleichbare Handwerker mit Höhen geübter seien als die Ausübenden sonstiger Gewerke.
Nach den Feststellungen des Landgerichts aufgrund der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ist aber zudem davon auszugehen, dass der Zeuge A von einem auf der Dachterrasse aufgestellten Bockgerüst abgestürzt ist, das gleichfalls nicht über seitliche oder rückwärtige Absturzsicherungen verfügte. Wären derartige Absturzsicherungen vorhanden gewesen, wäre es zu dem Sturz des Zeugen A nicht gekommen, dieser wäre vielmehr von den Sicherungen aufgefangen worden.
Dieser Ablauf des Sturzes ist hinreichend nachgewiesen. Das Berufungsgericht geht im Ergebnis von der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen in erster Instanz hierzu aus. Das Landgericht hat in grundsätzlich überzeugender Weise dargelegt, dass es von der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen A und E ausgegangen ist, die übereinstimmend bestätigt haben, dass der Zeuge A von einem auf der Dachterrasse stehenden Bockgerüst herabgestützt ist, da die Angaben der Zeugen glaubhaft und die Zeugen selbst auch glaubwürdig seien. Die Ausführungen hierzu, die jeweiligen Schilderungen seien plausibel, ein etwaiges Motiv beider Zeugen für eine Falschaussage sei nicht erkennbar, sind ihrerseits plausibel. Das Landgericht hat aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks von den Zeugen demgegenüber die Angaben des Zeugen B für unglaubhaft gehalten. Der Zeuge selbst sei unglaubwürdig. Es hat aus den Angaben des Zeugen B und insbesondere der Zeugin F den Eindruck bewusst verschleiernder Aussagen erhalten.
Die Ausführungen des Landgerichts hierzu sind plausibel. Sie erscheinen auch unter Berücksichtigung gewisser Widersprüche zu dem Inhalt der polizeilichen Ermittlungsakte im Ergebnis als überzeugend. Zwar ist in dem polizeilichen Bericht vom 10.5.2006 über den Unfallhergang und die festgestellten Spuren ein Bockgerüst oder eine angebliche nachträgliche Veränderung der Unfallstelle nicht genannt. Allerdings enthält der Bericht die Feststellung: "Auf der Decke des 1. OG steht ein Hilfsgerüst zum Aufbau des 2. OG." Auf den in der polizeilichen Ermittlungsakte befindlichen Fotographien (Blatt 13 ff. der Beiakte), die unmittelbar nach dem Unfall aufgenommen wurden und in dem Bericht erwähnt sind, ist weder ein Bockgerüst noch ein sonstiges "Hilfsgerüst" zu sehen mit Ausnahme des Gerüsts, welches den Sturz des Fensters stützte. Dieses kleine Gerüst dürfte mit dem Hilfsgerüst gemeint sein. Daraus ergibt sich, dass das Bockgerüst, wenn es auf der Dachterrasse gestanden hatte, bis zum Eintreffen der Polizei weggeschafft worden sein musste; denn es kann davon ausgegangen werden, dass die Polizeibeamten eine Veränderung der Baustelle untersagt hätten. Allerdings sei ausweislich des polizeilichen Berichts der Zeuge A nach Auskunft der Zeugen E und des Beklagten zu 3) herabgestürzt, als er über eine Leiter hinunter auf die Decke des Erdgeschosses habe steigen wollen. Ausgehend von dieser Schilderung wäre demnach das auf der Dachterrasse stehende Bockgerüst für den eigentlichen Unfallhergang ohne Bedeutung gewesen. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass die Polizeibeamten sich nicht allein auf die Angaben der vor Ort befindlichen Personen verlassen, sondern die Unfallstelle umfassend in Augenschein genommen haben. Bei Erkennen der Bedeutung des Bockgerüsts, von welchem ausgegangen werden kann, hätte auch bereits der Zeuge H als Einsatzleiter der zur Unfallstelle gerufenen Feuerwehr eine Veränderung der Unfallstelle und damit ein Wegschaffen des Gerüsts bis zum Eintreffen der Polizei sicherlich verhindert. Auch hat der Zeuge A in seiner ersten Vernehmung am 15.5.2006 selbst nicht angegeben, von einem Bockgerüst gefallen zu sein. Mit diesen Umständen hat das Landgericht sich bei seiner Beweiswürdigung nicht auseinandergesetzt. Ebenso hat es die Aussagen der weiteren Zeugen nicht daraufhin überprüft, ob sie gegen das Vorhandensein eines Bockgerüsts sprechen.
Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände bestehen aber an der Richtigkeit des Ergebnisses der Beweiswürdigung durch das Landgericht keine durchgreifenden Zweifel. Zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizeibeamten war der Zeuge A bereits durch einen Rettungswagen abtransportiert worden. Sie selbst waren zehn Minuten nach ihrer Alarmierung vor Ort. Zwischen dem Unfallzeitpunkt und dem Eintreffen der ersten Rettungskräfte kann grundsätzlich ausreichende zeitliche Gelegenheit bestanden haben, das Bockgerüst wegzuschaffen. Die Zeitdauer bis zum Eintreffen der Feuerwehr ist nicht bekannt. Die Beklagten hatten in der Klageerwiderung zunächst selbst vorgetragen, das Bockgerüst habe noch auf der Dachterrasse gestanden. Der Beklagte zu 3) habe bereits den Seitenschutz entfernt, damit das Bockgerüst durch die Tür im zweiten Obergeschoß gehe. Diesen Vortrag haben sie im nachfolgenden Schriftsatz dahingehend korrigiert, das Bockgerüst sei bereits von der Dachterrasse entfernt worden. Dennoch kann aufgrund des Vortrages der Beklagten davon ausgegangen werden, dass das Bockgerüst ohne den Seitenschutz durch die Türöffnung passte, so dass es seinerzeit auch recht schnell und damit auch bereits bis zum Eintreffend der Feuerwehr hinter die Tür gebracht werden konnte.
Dass der Zeuge A in seiner polizeilichen Befragung wenige Tage nach dem Unfall den Hergang nicht genau schildern konnte, weil er sich nach eigenen Angaben nicht mehr genau hieran erinnern konnte, schließt es nicht aus, dass er in seiner Anfang Juni 2006 abgegebenen schriftlichen Schilderung des Unfallgeschehens dieses wieder genauer in Erinnerung hatte. Bereits zum damaligen Zeitpunkt sah er sich dazu in der Lage, die von Seiten der Beklagten zu 1) vorgeschriebenen Unfallschilderung zu berichtigen. In diesen schriftlichen Angaben hat er zweimal erwähnt, zum Unfallzeitpunkt auf dem Bockgerüst gearbeitet zu haben; dabei hat er die vorgeschriebene Formulierung "Ich habe auf der Terrasse gestanden und bin auf einmal gefallen." gestrichen und hat "Bockgerüst" darübergeschrieben. Dass er zugleich die Angaben "Terrassenboden" zur Bodenbeschaffenheit nicht abgeändert hat, steht dem nicht entgegen, da der Boden des Gerüsts nicht unbedingt als Boden in diesem Sinne aufgefaßt werden musste. Denn es besteht die Möglichkeit, dass der Zeuge A die Frage nach der Bodenbeschaffenheit so verstanden hat, dass nach dem Boden gefragt sei, auf dem das Gerüst gestanden habe. Auf die ausdrückliche schriftliche Nachfrage der Klägerin vom 24.4.2009 hin hat er in seinen bei der Klägerin am 22.5.2009 eingegangenen Angaben ausdrücklich und sehr ausführlich geschildert, dass er nicht von einer Leiter, sondern gerade von dem Bockgerüst gefallen sei, das auf der Terrasse gestanden habe. In seiner Vernehmung vor dem Landgericht am 4.10.2010 (Blatt 316 ff. der Akte) hat er eine ausführliche Schilderung des gesamten Hergangs abgegeben und ist auch auf eindringliche Nachfragen hin dabei geblieben, dass er von dem Bockgerüst abgestürzt sei. Auch hat er die Abweichungen in seiner wenige Tage nach dem Unfall bei seiner Befragung im Krankenhaus erfolgten Aussage plausibel erläutert. Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass er bereits bei dieser damaligen Befragung angegeben hatte, er sei ca. vier bis fünf Meter in die Tiefe gefallen. Dies entspricht gerade einem Sturz von einem Gerüst, nicht lediglich von der Dachterrasse selbst.
Es kann davon ausgegangen werden, dass das Bockgerüst an diesem Tage jedenfalls zunächst tatsächlich auf der Dachterrasse stand, da die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) an diesem Morgen an der Mauer der Giebelwand arbeiteten. Anderenfalls wäre gar nicht erklärlich, was denn der Zeuge A an dieser Stelle noch gearbeitet hätte. Dies entspricht auch der zunächst in der Klageerwiderung erfolgten Schilderung der Beklagten. Die Beklagten haben nicht erklärt, aus welchem Grunde sie zunächst diese ausführliche Schilderung gegeben haben, obwohl sie nach der im nächsten Schriftsatz erfolgten Richtigstellung unzutreffend gewesen sein sollte. Das Landgericht ist in Kenntnis des Akteninhalts und auf der Grundlage der ausführlichen Befragungen der Zeugen ersichtlich von der Richtigkeit der Schilderungen der Zeugen A und E überzeugt gewesen. Als weiteres Indiz hat es zutreffend angeführt, dass die schwersten Verletzungen des Zeugen A nicht von einem Sturz lediglich von einer Leiter herrühren könnten. Diesem Ergebnis steht auch nicht entscheidend entgegen, dass der Zeuge E, der seinerzeit an der Unfallstelle auch von der Polizei befragt wurde, damals anscheinend nicht angegeben hatte, der Zeuge A sei von einem Bockgerüst gefallen. Der Zeuge hat jedenfalls in seiner Vernehmung vor dem Landgericht am 4.10.2010 (Blatt 330 ff. der Akte) den Unfallhergang eingehend geschildert und ausdrücklich dargelegt, dass nach seinen Wahrnehmungen der Zeuge A nicht lediglich von der Dachterrasse, sondern von dem darauf befindlichen Bockgerüst gefallen sein musste. Dies hat er auch auf wiederholte ausdrückliche Nachfrage hin eindeutig bestätigt. Eine Motivation für eine unrichtige Aussage zu Lasten der Beklagten ist bei dem Zeugen ebenso wie bei dem Zeugen A nicht ersichtlich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.
Die Aussagen der am 22.9.2011 durch das Landgericht vernommenen Zeugen G, I und H sind trotz ausführlicher Befragung zu ungenau und enthalten keine weiterführenden Erkenntnisse. Möglicherweise hatten die Polizeibeamten, die Zeugen G und I, seinerzeit der Frage des Verbleibs des Bockgerüsts noch keine besondere Bedeutung beigemessen. Allenfalls könnte aus der damals unrichtigen Kennzeichnung des vermutlichen Absturzortes darauf geschlossen werden, dass schon seinerzeit bei den von den Polizeibeamten Befragten die Absicht der Verschleierung bestand. Der genaue Ablauf der Befragung durch die Polizeibeamten ist jedoch nicht mehr bekannt.
Der Einsatz des Bockgerüsts auf der nur ca. 1,80 m tiefen Dachterrasse ohne seitlichen Schutz an dem Gerüst selbst und zudem ohne Sicherungsmaßnahmen an der Kante der Dachterrasse verstieß jedenfalls gegen die Unfallverhütungsvorschriften gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 3 der UVV Bauarbeiten. Diese hat auch der Sachverständige J in seinem Gutachten überzeugend bestätigt.
Das Unterlassen ausreichender Sicherungsmaßnahmen war als grob fahrlässig zu bewerten, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Eine Absturzhöhe von 4,60 m ist grundsätzlich dazu geeignet, den Abstürzenden in Lebensgefahr zu bringen.
Eine solche Lebensgefahr wäre allerdings nicht anzunehmen, wenn das Vorhandensein eines Bockgerüsts nicht nachgewiesen ist. Eine Absturzhöhe von 2,60 m begründet zwar auch erhebliche Gefahren für den Stürzenden, Lebensgefahr wird aber nur bei einem besonders unglücklichen Sturz begründet. Dies kommt auch in den Unfallverhütungsvorschriften zum Ausdruck, die für Arbeiten an einem Dach Absturzsicherungen erst von einer Höhe von 3 m an verlangen. Hinzu kommt, dass es zwar unrichtig, aber zumindest nicht offenkundig abwegig gewesen wäre, die Dachterrasse als Dach im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften aufzufassen, worauf die Beklagten sich berufen haben.
Ein die Haftung der Beklagten zu 1) und 2) minderndes Mitverschulden des Zeugen A ist nicht anzunehmen (§ 254 Abs. 1 BGB). Zwar kann davon ausgegangen werden, dass er schon aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen mit derartigen Arbeiten selbst um die Gefährlichkeit der Ausführung derartiger Aufräumungsarbeiten von einem nicht ausreichend gesicherten Gerüst aus wusste. Er handelte aber zum Unfallzeitpunkt nicht autonom, da er die ihm von der Beklagten zu 1) aufgetragenen Arbeiten ausführte. Mit der Übernahme der für ihn gefährlichen Arbeiten hat er einer Anordnung des Weisungsbefugten entsprochen (vgl. hierzu OLG Sachsen-Anhalt, VersR 2008, 704 f. m.w.N.). Die Mauerarbeiten an sich waren abgeschlossen, es stand lediglich noch der Abbau der hierzu verwendeten Materialien mithilfe des von dem Beklagten zu 3) gesteuerten Krans an. In dieser Situation konnte von dem Zeugen A nicht mehr verlangt werden, sich der für das Abräumen der Baumaterialien der erteilten Anordnung zu widersetzen. Demzufolge ist es unerheblich, ob die Beklagte zu 1) die generellen Anweisungen erteilt hatte, an einem solchen Bockgerüst Rückenlehnen und Seitenschutz anzubringen und Arbeitsmaterial nicht von dem Bockgerüst aus mit dem Kran abzutransportieren, da in der konkreten Situation von dem Zeugen A verlangt wurde, auch ohne diese Sicherungen tätig zu werden. Auch aus dem konkreten Verhalten des Zeugen A unmittelbar vor dem Unfall kann nicht auf sein Mitverschulden geschlossen werden. Das von ihm geschilderte Ausgleiten stellt ein Augenblicksversagen dar, das jederzeit passieren kann und vor dem die nach den Unfallverhütungsvorschriften gebotenen Sicherungsmaßnahmen gerade schützen sollen. Darüber hinaus ist der nähere Unfallhergang nicht mehr feststellbar, da ihn keiner der anderen Beteiligten genau beobachtet hat.
Die Höhe der Aufwendungen der Klägerin ist unstreitig; die Beklagten zu 1) und 2) haben diese in der Berufungsinstanz nicht mehr in Abrede gestellt.
Der Zinsanspruch steht der Klägerin auf den zuerkannten Betrag aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu (§ 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB).
Aus den vorgenannten Gründen ist auch der gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsantrag begründet.
Die Beklagten zu 1) und 2) haben die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO).