Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 08.02.2013 – 20 W 225/12

ECLI:DE:OLGHE:2013:0208.20W225.12.0A

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main - Betreuungsgericht - bestellte unter Einschaltung eines Verfahrenspflegers mit Beschluss vom 25. Oktober 2010 die Beschwerdegegnerin zur vorläufigen Betreuerin des Betroffenen mit den Aufgabenkreisen der Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Vertretung gegenüber Klinikleitung, Behörden und Versicherungen. Vor Einrichtung einer endgültigen Betreuung verstarb der Betroffene am … 2011.

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Die Beschwerdegegnerin ist seine Alleinerbin.

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Das Betreuungsgericht stellte der Beschwerdegegnerin mit Kostenrechnung vom 11. Juli 2011 lediglich die für die Tätigkeit des Verfahrenspflegers bereits aus der Staatskasse gezahlten Auslagen in Höhe von 144,79 EUR in Rechnung, da es die Rechtsauffassung vertrat, eine isolierte vorläufige Betreuerbestellung bleibe nach § 91 Satz 2 KostO gebührenfrei.

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Gegen diese Kostenrechnung legte die Kostengläubigerin mit Schreiben vom 08. August 2011 Erinnerung ein, mit welcher sie die Abänderung der Kostenrechnung dahingehend begehrte, dass für das vorläufige Betreuungsverfahren nach § 92 Abs. 1 KostO ausgehend von einem Geschäftswert bei einem Vermögen des Betroffenen in Höhe von ca. 266.000,-- EUR eine Geschäftsgebühr von 270,-- EUR anzusetzen sei.

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Mit Beschluss vom 30. August 2011 beschloss demgegenüber die Rechtspflegerin des Betreuungsgerichtes, dass von der Erhebung von Gebühren gemäß § 91 Satz 2 KostO abgesehen werde.

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Hiergegen wandte sich die Kostengläubigerin mit der am 05. September 2011 eingelegten Beschwerde, mit welcher sie nunmehr beantragte, in Abänderung der Kostenrechnung eine Gebühr in Höhe von 200,-- EUR sowie zusätzlich weitere Auslagen in Höhe von 3,50 EUR für die Zustellung des Beschlusses über die vorläufige Betreuerbestellung anzusetzen. Zur Begründung führte sie aus, zwar regele § 91 Satz 2 KostO, dass für einstweilige Anordnungen keine Gebühren erhoben werden; dem gehe jedoch § 92 Abs. 1 Satz 1 KostO vor, welcher eine generelle Kostentragungspflicht für Betreuungen anordne, wie sich insbesondere aus der Regelung in § 92 Abs. 4 KostO ergebe.

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Das Landgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 13. Juni 2012 im Wesentlichen zurück und änderte den amtsgerichtlichen Beschluss lediglich dahingehend ab, dass zusätzlich zu den in Rechnung gestellten Auslagen für den Verfahrenspfleger die Zustellungskosten in Höhe von 3,50 EUR gegenüber der Beschwerdegegnerin angesetzt wurden. Zur Begründung führte das Landgericht in seinem Beschluss, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, aus, angesichts des klaren Wortlautes des § 91 Satz 2 KostO könne der Auffassung, § 92 Abs. 1 und 4 KostO sei insoweit als spezialgesetzliche Regelung aufzufassen, nicht gefolgt werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit hat das Landgericht in seinem Beschluss, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die weitere Beschwerde zugelassen.

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Diese weitere Beschwerde hat die Kostengläubigerin mit Schriftsatz vom 05. Juli 2012 eingelegt, mit welcher sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen bezieht und zusätzlich geltend macht, der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 91 Satz 2 KostO im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes lasse sich nicht entnehmen, dass hierdurch im Vergleich zu der vorherigen gesetzlichen Regelung eine Gebühren-freiheit der isolierten vorläufigen Betreuung geschaffen werden solle.

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Die Kostenschuldnerin hat sich im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht geäußert.

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II.

Die kraft Zulassung im angefochtenen landgerichtlichen Beschluss zulässige weitere Beschwerde der Kostengläubigerin, über die gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 KostO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist zulässig.

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In der Sache führt die weitere Beschwerde nicht zum Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 14 Abs. 5 Satz 2 KostO, 546 ZPO).

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Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug nimmt, hat das Landgericht entschieden, dass für eine durch einstweilige Anordnung eingerichtete vorläufige Betreuung, die nicht in eine endgültige Betreuung übergeht, keine Gebühren nach § 92 Abs. 1 KostO zu erheben sind.

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Nach § 91 Satz 1 KostO werden u. a. für die in § 92 KostO genannte Dauerbetreuung nur die dort bestimmten Gebühren erhoben. § 91 Satz 2 KostO regelt ausdrücklich, dass für einstweilige Anordnungen keine Gebühren erhoben werden.

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Allerdings wurde vor Einführung des FamFG zum 01. September 2009 teilweise die Auffassung vertreten, § 91 Satz 2 KostO finde keine Anwendung, wenn nur eine vorläufige Betreuung angeordnet gewesen sei, da es sich bei § 92 Abs. 4 KostO insoweit um eine vorrangige Spezialvorschrift handele, der es nicht bedurft hätte, wenn für die vorläufige Betreuung ohnehin keine Gebühren hätten anfallen sollen (so LG München FamRZ 2004, 289; LG Koblenz FamRZ 2005, 1000; OLG Zweibrücken FGPrax 2006, 136 ; so auch noch nach Inkrafttreten des FamFG Korintenberg/Lappe, KostO, 18. Aufl., § 91 Rn. 9 a und Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage, § 92 Rn. 3 allerdings im Widerspruch zu § 91 Rn. 4).

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Dem vermag der Senat sich im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 91 Satz 2 ebenso wie schon das Landgericht nicht anzuschließen (so bereits OLG Schleswig FGPrax 2010, 315).

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Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die allgemeine Regelung des § 91 Satz 2 KostO den Bestimmungen des § 92 Abs. 1 und 4 KostO vorgeht und gerade kein umgekehrtes Vorrangverhältnis besteht (so auch Demharter Anmerkung Rpfleger 2011, 241). Des Weiteren regelt § 92 Abs. 4 KostO inhaltlich lediglich, dass die vorläufige mit der endgültigen Betreuung kostenrechtlich ein einheitliches Verfahren bildet, trifft aber keine Aussage darüber, ob für die durch einstweilige Anordnung eingerichtete vorläufige Betreuung Gebühren zu erheben sind oder nicht.

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Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass § 92 Abs. 4 KostO nicht sinnlos ist, wenn die in § 91 Satz 2 KostO einschränkungslos angeordnete Gebührenfreiheit der einstweiligen Anordnung auch auf die sachlich hierunter fallende vorläufige Betreuung angewendet wird. Denn für den dort geregelten Fall des Überganges der vorläufigen in eine endgültige Betreuung bestimmt § 92 Abs. 4 KostO jedenfalls den Zeitpunkt der Fälligkeit der sodann unzweifelhaft entstehenden Gebühr nach § 92 Abs. 1 KostO für die Dauerbetreuung.

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Zu einer anderen Auslegung entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kann nach Auffassung des Senates auch der Hinweis der Gegenauffassung auf die Entstehungsgeschichte des § 91 Satz 2 KostO nicht führen. § 91 Satz 2 KostO wurde zwar durch das Gewaltschutzgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513) eingefügt, wobei der Gesetzgeber den Anwendungsbereich dieser Vorschrift aber gerade nicht auf diese Verfahren beschränkt hat. Der Gesetzes-begründung (BT-Drucks. 14/5429, S. 36) lässt sich insoweit nur entnehmen, dass einstweilige Anordnungen in selbständigen Verfahren nach dem damals noch gültigen FGG nicht gebührenpflichtig werden sollten, weil sie immer Teil des Hauptsacheverfahrens seien. Auch nach dem früheren Rechtszustand waren jedoch Fälle denkbar, in welchen sich an den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Hauptsacheverfahren nicht mehr angeschlossen hat. Mit der Einführung des FamFG ist insoweit eine Änderung dahingehend eingetreten, dass nunmehr in § 51 Abs. 3 FamFG ausdrücklich deren Selbständigkeit gegenüber einer anhängigen Hauptsache angeordnet wird. Folgerichtig sieht das FamGKG nunmehr auch für einstweilige Anordnungen Gebühren vor. Die KostO wurde jedoch insoweit mit der Einführung des FamFG trotz der dortigen Regelung in § 91 Satz 2 KostO nicht geändert. Deshalb bleibt es für solche Angelegenheiten, bei denen sich die Gebühren nicht nach dem FamGKG, sondern nach der KostO bestimmen - wie dies für die hier betroffenen Betreuungsverfahren der Fall ist - bei der in § 91 Satz 2 KostO unverändert und dem Wortlaut nach eindeutig angeordneten Gebührenfreiheit (so auch Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, § 91 Rn. 5; Demharter a.a.O., OLG Schleswig FGPrax 2010, 315).

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Die weitere Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 9 KostO.