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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 14.02.2013 – 26 U 22/12
ECLI:DE:OLGHE:2013:0214.26U22.12.0A
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Wiesbaden, 1. März 2012, 2 O 154/11, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 01.03.2012 (Az.: 2 O 154/11) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen den Beklagten Ersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der vormals unter der Bezeichnung … GmbH & Co KG – heute unter der Bezeichnung … GmbH & Co KG – firmierenden Kommanditgesellschaft geltend, die er am 28.03.2006 zeichnete und deren Annahme am 30.03.2006 bestätigt wurde (Bl. 29, 31 d.A.).
In dem Verkaufsprospekt der GmbH & Co KG (Anlage K4, Bl. 32 ff. d.A.), die durch die … AG als geschäftsführende Kommanditistin geleitet wurde, ist unter anderem auch die Tätigkeit eines Mittelverwendungskontrolleurs beschrieben. Dieser soll die vertragsgemäß vereinbarten Ein- und Auszahlungen der Fondsgesellschaft überwachen. Weiter ist ausgeführt, dass der Mittelverwendungskontrolleur dafür Sorge trägt, dass Auszahlungen der Gesellschaft nur nach Maßgabe des Finanz- und Investitionsplans der Gesellschaft, gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrages und unter Beachtung der Beteiligungsgrundsätze gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages vorgenommen werden. In § 12 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages (Bl. 92R d.A.) wird darauf hingewiesen, dass über die Kommanditeinlagen von Treugebern die geschäftsführende Gesellschafterin nur nach Prüfung durch den Mittelverwendungs-kontrolleur gemäß dem Mittelverwendungsvertrag verfügen darf.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsgestaltung sowie der Beteiligung durch den Kläger wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Unter dem 28.04./07.05.2006 wurde zwischen der durch den Zeugen endvertretenen Beteiligungsgesellschaft und dem Beklagten ein Mittelverwen-dungskontrollvertrag abgeschlossen (Anlage K7, Bl. 140 ff. d.A.). Danach sollte der zum Erwerb der Biogasanlagen vorgesehene Betrag der Gesamtinvestition und die Liquiditätsreserve laut Gesellschaftsvertrag von zusammen 88,79 % des Gesamtvolumens auf ein Bankkonto (sog. „Bankkonto1“) der Gesellschaft über-tragen werden, über welches die Gesellschaft nur zusammen mit dem Beklagten verfügungsberechtigt sein sollte.
Mit Datum vom 30.12.2006 unterzeichneten der Beklagte sowie der wiederum für die Beteiligungsgesellschaft handelnde Zeuge einen „1. Nachtrag zum Mittelverwendungskontrollvertrag“ (Anlage K9, Bl. 175 ff. d.A.), in dessen Vor-bemerkung auf einen Mittelverwendungskontrollvertrag vom 07.05.2007 Bezug genommen wird und durch den unter anderem der frühere Passus über die gemeinsame Verfügungsberechtigung über das „Bankkonto 1“ gestrichen wurde.
Unter dem 29.01.2007 (Anlage K6, Bl. 139 d.A.) richtete der Beklagte ein Schreiben an den Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft, den Zeugen … , mit folgendem Inhalt:
„(…) in obiger Angelegenheit haben wir einen Mittelverwendungs-kontrollvertrag geschlossen und zwar zunächst am 28.04.2006/08.05.2006, den ich Ihnen am 08.05.2006 zurückgeschickt habe und den ich vorsorglich nochmals in Kopie beifüge. Es liegt dann ein weiteres Exemplar eines unterschriebenen Mittelverwendungskontrollvertrages vor vom 28.10.2005 (?). Ich bitte jetzt um Klärung, welcher dieser Verträge maßgeblich sein soll und welchen ich Ihnen als maßgeblichen Vertrag geschickt habe. Bitte schicken Sie mir eine Kopie des zuletzt unterschriebenen Vertrages, der dann auch maßgeblich sein soll, zu.
Weitere Aktivitäten sind in dieser Sache noch nicht erfolgt. Ich gehe davon aus, dass sämtliche maßgeblichen zugrundeliegenden Verträge in dem Prospekt enthalten sind.“
Unstreitig war der Beklagte zu keinem Zeitpunkt Mitverfügungsberechtigter über das Konto der … GmbH & Co KG.
Der Kläger beansprucht im vorliegenden Verfahren nunmehr von dem Beklagten Ersatz seines Zeichnungsschadens nebst entstandener anwaltlicher Rechtsver-folgungskosten. Er wirft dem Beklagten vor, seine Pflichten als Mittelverwen-dungskontrolleur grob vernachlässigt zu haben; so stehe aufgrund des eigenen Schreibens vom 29.01.2007 fest, dass bereits am 28.10.2005, also schon vor dem Zeitpunkt seines wirksamen Beitritts zur Gesellschaft, ein Mittelverwendungs-kontrollvertrag abgeschlossen worden sei. Der Beklagte habe es schuldhaft unter-lassen, die Zahlungsflüsse der Beteiligungsgesellschaft zu überwachen bzw. potentielle Anleger darüber zu informieren, dass eine Mittelverwendungskontrolle bisher nicht stattgefunden habe. Die im Prospekt dargestellte Mittelverwendungs-kontrolle habe seine Anlageentscheidung maßgeblich beeinflusst, da sie eventuellem Missbrauch habe vorbeugen sollen. Tatsächlich habe sich nicht zuletzt infolge der schwerwiegenden Versäumnisse des Beklagten die Investition nicht wie vorgesehen entwickelt; vielmehr habe die Gesellschaft mit schwerwiegenden Liquiditätsproblemen zu kämpfen, auch sei die Gefahr einer Insolvenz nicht ausgeschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen und die Klage sodann durch Urteil vom 01.03.2012 (Bl. 398 ff. d.A.) abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen darauf abgestellt, dass auch bei Würdigung aller Umstände des Falles nicht davon ausgegangen werden könne, dass bereits zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers ein Mittelverwendungskontrollvertrag mit dem Beklagten abgeschlossen gewesen sei.
Dieser fehlende Nachweis habe zur Folge, dass eine Inanspruchnahme des Be-klagten ausscheide.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 13.03.2012 zugestellte Urteil des Landgerichts richtet sich die am 10.04.20120 eingelegte und mit Schriftsatz vom 02.05.2012 – bei Gericht eingegangen am 04.05.2012 - begründete Berufung des Klägers, mit der dieser seine erstinstanzlichen Ansprüche weiterverfolgt.
Er rügt eine fehlerhafte und unvollständige Beweiswürdigung des Landgerichts, welches sich nicht hinreichend mit den Indizien auseinandergesetzt habe, die für die Existenz eines bereits im Oktober 2005 abgeschlossenen Mittelverwendungs-kontrollvertrages sprechen würden. Insbesondere sei dem der Klageschrift beige-fügten Prüfungsbericht für das Rumpfgeschäftsjahr 2005 der … mbH vom 30.11.2006 (Anlage K8, Bl. 145 ff. d.A.) keine hinreichende Bedeutung beigemessen worden, der das Bestehen eines Mittelverwendungskontrollvertrages zum Stichtag 31.12.2005 ausdrücklich belege. Ferner habe der Beklagte selbst zu keinem Zeitpunkt beanstandet, dass er erst vertraglich verpflichtet worden sei, nachdem bereits geraume Zeit Treuhandmittel von der Gesellschaft verausgabt worden seien; dies wäre jedoch schon aus Haftungsgründen zu erwarten gewesen.
Schließlich könne die landgerichtliche Beweiswürdigung auch deshalb keinen Bestand haben, weil der Zeuge … zwischenzeitlich in einem gleichgelagerten Verfahren vor dem Landgericht Wiesbaden erklärt habe, dass ihm seinerzeit alle im Prospekt genannten Verträge, so auch der Mittelver-wendungskontrollvertrag, vorgelegen hätten. Die im angefochtenen Urteil des Landgerichts angestellte Vermutung, die Aussage des Zeugen, die Verträge geprüft zu haben, beziehe sich möglicherweise nur auf die ausdrücklich im Prospekt abgedruckten Verträge, sei daher nicht haltbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 02.05.2012 (Bl. 443 ff. d.A.) sowie die weiteren Schriftsätze vom 25.06.2012 (Bl. 511 ff. d.A.), vom 20.07.2012 (Bl. 521 ff. d.A) vom 03.09.2012 (Bl. 558 ff. d.A.), vom 03.01.2012 (Bl. 689 ff. d.A.) sowie vom 29.01.2013 (Bl. 731 ff. d.A.) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
1. unter Abänderung des am 01.03.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Wiesbaden den Beklagten und Berufungsbeklagten zu verurteilen, an den Kläger und Berufungskläger € 5.250,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 288 BGB p.a. seit dem 20.06.2011 zu zahlen;
2. die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 01.03.2012 – notfalls gegen Sicherheitsleistung – vorläufig einzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil im wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages und verweist insbesondere auf die seiner Ansicht nach fehlende Glaubwürdigkeit des Zeugen … . Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Einwände wird auf die Schriftsätze vom 20.08.2012 (Bl. 537 ff. d.A.), vom 03.12.2012 (Bl. 640 ff. d.A.) sowie vom 10.01.2012 (Bl. 710 ff. d.A.) verwiesen.
Ergänzend wird wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 12.09.2012 (Bl. 619 f. d.A.) Beweis erhoben durch erneute Vernehmung des Zeugen . Wegen des Er-gebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06.12.2012 (Bl. 677 ff. d.A.) verwiesen.
II.
In der Sache selbst hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Das landgerichtliche Urteil hält den Berufungsangriffen stand. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einem Rechtsfehler noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Dem Kläger steht nach den Grundsätzen über einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (hier: Mittelverwendungskontrollvertrag) i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB kein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten zu. Denn ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers (28./30.03.2006) bereits als Mittelverwendungskontrolleur vertraglich verpflichtet gewesen wäre. Indes konnte sich der Senat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen sowie der Ergebnisse der durchgeführten Beweis-aufnahme nicht in dem von § 286 ZPO geforderten Ausmaß davon überzeugen, dass bereits im März 2006 ein Mittelverwendungskontrollvertrag mit dem Beklagten bestand.
Insbesondere ist ein derartiger Nachweis nicht durch die Aussagen des Zeugen … erbracht.
Zwar hat der Zeuge … im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Senat bekundet, dass im Zusammenhang mit der Prospekteinreichung bei der BaFin Ende 2005 sämtliche Verträge zusammengeführt worden seien und dass seiner Erinnerung nach zum Zeitpunkt der Einreichung des Prospekts bei der Bafin auch ein Mittelverwendungskontrollvertrag vorgelegen habe, der seines Erachtens das Datum 28.10.2005 getragen habe. Im weiteren hat der Zeuge ausgeführt, dass es ihm und den anderen Verantwortlichen der Gesellschaft schon aus allgemeinen Haftungsgesichtspunkten wichtig gewesen sei, zu einem bestimmten Zeitpunkt das Vorliegen sämtlicher Verträge und Unterlagen sicherzustellen. Soweit er im Rahmen seiner ersten Vernehmung vor dem Landgericht noch keine konkrete Erinnerung daran gehabt habe, ob Ende 2005 bereits ein unterschriebener Vertrag mit dem Beklagten vorgelegen habe, hat der Zeuge erklärt, er habe sich nicht zuletzt mit Rücksicht auf Zeugenladungen in anderen gleichgelagerten Verfahren sowie aufgrund verschiedener Streitverkündungen veranlasst gesehen, sich näher mit den damaligen Vorgängen zu beschäftigen und sich deshalb „mehr und mehr“ daran erinnert, „wie die Dinge seinerzeit waren“.
Diese Aussage ist weder für sich genommen noch in der Gesamtschau geeignet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Beteiligungsgesellschaft tatsächlich bereits Ende Oktober 2005 einen Mittelverwendungskontrollvertrag mit dem Beklagten abgeschlossen hatte. Denn die Angaben des Zeugen unterliegen zahlreichen Bedenken, die gewichtige Zweifel an der Wahrhaftigkeit seiner Aussage begründen.
So ist zunächst festzuhalten, dass die Angaben des Zeugen zu dem Vorhandensein eines Mittelverwendungskontrollvertrages vom Oktober 2005 nach wie vor auf eher vagen Erinnerungen beruhen. Es soll „seiner Erinnerung“ nach ein Mittelverwendungskontrollvertrag vorgelegen haben, wobei „diese Erinnerung so sicher ist, wie man nach der ganzen Zeit noch sein kann“. Während der Zeuge erstinstanzlich noch keine konkrete Erinnerung an einen bereits im Jahr 2005 unterschriebenen Mittelverwendungskontrollvertag hatte, will er sich nunmehr aufgrund von Recherchen „mehr und mehr“ daran erinnert haben, ohne dass plausibel wäre, auf welche konkreten Anhaltspunkte der Zeuge seine vertiefte Erinnerung stützt. Ferner fällt auf, dass der Zeuge stets darum bemüht war, das Pflichtbewußtsein der Verantwortlichen hervorzuheben, denen es auf die Voll-ständigkeit aller Verträge vor Einreichung des Prospekts bei der BaFin angekommen sei, obgleich diese Verträge unstreitig gar nicht bei der BaFin eingereicht wurden; zudem ist unerklärlich geblieben, warum der vermeintliche Vertrag aus dem Jahr 2005 tatsächlich niemals vorgelegt werden konnte.
Im weiteren hat der Zeuge seine eigene Rolle im Zusammenhang mit dem Investitionsprojekt stets relativiert. Er will lediglich formal mit der Geschäfts-führertätigkeit betraut worden sein, während eigentlicher Initiator der Zeuge gewesen sei, der auch sämtliche Schritte begleitet und sich um jede Einzelheit gekümmert habe. Er, der Zeuge , habe denn auch keinerlei Verhandlungen mit dem Beklagten geführt, sondern den Mittelverwendungskontrollvertrag nur unterschrieben und abgeheftet; offen geblieben ist wiederum, wo dieser Vertrag abgeheftet wurde und warum er unauffindbar blieb.
Schließlich konnte der Zeuge nicht plausibel erklären, warum - das Vorhandensein eines Mittelverwendungskontrollvertrages aus dem Jahr 2005 unterstellt – im April/Mai 2006 ein weiterer Mittelverwendungskontrollvertrag abgeschlossen wurde; zwar will der Zeuge „wissen“, dass es Änderungen zu dem – ersten - Vertrag gegeben habe, er habe diese Änderungen aber nicht besprochen und könne deshalb auch keine Einzelheiten erklären, er wisse nur, dass es um Änderungen von Prozentzahlen ging. Auch insoweit ist die Aussage des Zeugen zu den „Änderungen“ als solche bestimmt, während Einzelheiten hierzu nicht benannt werden können und sich der Zeuge im weiteren abermals auf seine vermeintlich untergeordnete Rolle im Gesamtgeschehen zurückzieht. In dieses Aussageverhalten fügt sich ein, dass der Zeuge ungefragt versicherte, der Beklagte habe niemals beanstandet, der Mittelverwendungskontrollvertrag sei „zu spät“ abgeschlossen worden.
Ebenfalls bemerkenswert ist die Äußerung des Zeugen auf den Vorhalt der Aussage des Zeugen … in dem zu Az.: 7 O 239/11 geführten Parallelrechtsstreit (Vernehmungsprotokoll Anlage BB1 zum Schriftsatz vom 03.12.2012, Bl. 644 ff. d.A.). Soweit der Zeuge dort ausgesagt habe, dass er (der Zeuge … ) ganz sicher sei, im Jahr 2005 keinen Mittelverwendungskontrollvertrag abgeschlossen zu haben, so möge dies „genau genommen richtig sein, denn tatsächlich hat Herr … für sich ja keinen Mittelverwendungskontrollvertrag abgeschlossen, sondern für die KG allenfalls. Herr ist ein schlauer Mann, es mag sein, dass er die Frage wörtlich genommen hat“. Dies belegt, dass der Zeuge einen speziellen Sinn für die Feinheiten einer Zeugenaussage besitzt und lässt es jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheinen, dass die ausweichende und vage Wiedergabe seiner eigenen Wahrnehmungen Ausfluss des Bemühens ist, das Vorhandensein eines früheren Mittelverwendungskontrollvertrages - gestützt auf seine Erinnerung – so weit als möglich zu bestätigen, ohne die Grenzen zu einer bewussten Falschaussage zu überschreiten. Dies ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund naheliegend, dass dem Zeugen, dem in diesem und anderen Prozessen der Streit verkündet wurde, ein gewisses eigenes Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits - nämlich einer Verurteilung des Beklagten - nicht abgesprochen werden kann.
Insgesamt fehlt den Angaben des Zeugen – auch unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks, den der Senat im Rahmen der Zeugenvernehmung gewonnen hat - die Überzeugungskraft, um einen Nachweis für das Bestehen eines früheren Mittelverwendungskontrollvertrages zu erbringen.
Ebensowenig vermag der Senat aufgrund der vom Kläger aufgezeigten unstreitigen Indizien die Überzeugung zu gewinnen, dass der Beklagte bereits im März 2006 aufgrund eines Mittelverwendungskontrollvertrages vertraglich verpflichtet war.
Die schlichte Benennung eines Mittelverwendungskontrollvertrages im Verkaufs-prospekt erbringt keinen Nachweis darüber, dass ein solcher Vertrag auch tatsächlich schon Ende 2005 abgeschlossen war.
Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses für das Rumpfgeschäftsjahr 2005 (Anlage K 8, Bl. 145 ff. d.A.) lässt ebenfalls keinen hinreichend sicheren Rückschluss auf einen bereits im Jahr 2005 abgeschlossenen Mittelver-wendungskontrollvertrag zu. Zwar ist in diesem Bericht als vertragliche Grundlage ein Mittelverwendungskontrollvertrag mit dem Beklagten aufgeführt; dieser ist indes nicht datumsmäßig spezifiziert, weshalb nicht auszuschließen ist, dass damit der tatsächlich existierende Vertrag vom April/Mai 2006 gemeint ist, zumal der Bericht selbst erst im November 2006 verfasst wurde.
Die vom Kläger gewünschte Schlussfolgerung, wonach sich der Bericht auf das Rumpfgeschäftsjahr 2005 bezog, weshalb auch nur die zu diesem Zeitpunkt bereits existierenden vertraglichen Grundlagen gemeint sein könnten, erscheint dem Senat nicht zwingend. Denn es ist schon nicht ersichtlich, welche Bedeutung der Mittelverwendungskontrollvertrag für die inhaltliche Richtigkeit des Jahresprüf-berichtes hätte haben können, die den Prüfern hätte Anlass geben müssen, das Datum des Mittelverwendungskontrollvertrages daraufhin zu überprüfen, ob dieser schon im Jahr 2005 abgeschlossen wurde. Die Behauptung des Klägers, anderenfalls hätte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine falsche Berichts-erstattung vorgenommen ist daher schlicht nicht nachvollziehbar. Es bestand und besteht bei dieser Sachlage kein Anlass, die beiden als Zeugen benannten Wirtschaftsprüfer … und Freund zum Beweis für die Richtigkeit des von ihnen erstellten Berichts zu vernehmen. Ergänzend wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht.
Was schließlich das eigene Schreiben des Beklagten vom 29.01.2007 angeht, so ist dem Kläger zwar zuzugeben, dass sich darin der einzige schriftliche Hinweis auf einen bereits im Oktober 2005 abgeschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag findet; jedoch ist auch dieses Schreiben bei genauer Betrachtung und mit Rücksicht auf die Erklärungen des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht nicht von so unmissverständlichem Inhalt, dass der Senat – in Abweichung von der landgerichtlichen Würdigung - hierauf die Überzeugung von einem bereits früher abgeschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag stützen könnte.
Der Beklagte bezieht sich in diesem Schreiben zunächst auf den mit der Beteiligungsgesellschaft abgeschlossenen Vertrag vom 28.04/08.05.2006, den er am 08.05.2006 zurückgeschickt habe. Im nächsten Satz führt der Beklagte dann aus, dass ihm ein weiteres unterschriebenes Exemplar vom 28.10.2005 vorliege und versieht dieses Datum mit einem Fragezeichen. Die Wertung des Landgerichts, wonach sich aus dieser Formulierung nicht notwendigerweise ableiten lasse, dass es sich bei diesem Exemplar tatsächlich um einen von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Vertrag handelte, zumal auch das Datum dieses Vertrages durch das Fragezeichen selbst infrage gestellt worden sei und anderenfalls die Bitte des Beklagten um Klärung bzw. um Übersendung einer Kopie des zuletzt unterschriebenen Vertrages, keinen Sinn mache, ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Dies gilt nicht zuletzt auch mit Blick auf die persönlichen Erklärungen des Beklagten vor dem Landgericht, wonach er keinen Vertrag vom 28.10.2005 unterschrieben habe und auch eine Handakte erst im Jahr 2006 angelegt worden sei. Dies steht jedenfalls im Einklang mit dem Schreiben vom 08.05.2006 (Anlage B2 zu Klageerwiderung, Bl. 277 d.A.).
Auch in der Gesamtschau haben die erstinstanzlichen tatrichterlichen Fest-stellungen, wonach trotz umfassender Würdigung der von dem Kläger aufgezeigten Gesichtspunkte, der Nachweis eines zum Zeitpunkt des Beitritts bestehenden Mittelverwendungskontrollvertrages nicht als geführt angesehen werden konnte, Bestand. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen würden, liegen nicht vor; für eine Neubewertung der Tatsachengrundlage ist daher kein Raum (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Fehlt es somit schon an einer bestehenden vertraglichen Schutzpflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger zum Zeitpunkt des Beitritts im März 2006, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zu der Frage, ob und inwieweit dem Beklagten etwaige Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind.
Die Berufung erweist sich damit insgesamt als erfolglos.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 1, Ziffer 1; Abs. 2 Ziffer 1, 2 ZPO).