Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 18.02.2013 – 20 W 234/12

ECLI:DE:OLGHE:2013:0218.20W234.12.0A

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt, 10. Juli 2012, ...-..., Beschluss

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 1.468,50 EUR

Gründe

1

I.

Als Eigentümer der eingangs bezeichneten neun Wohnungseigentumseinheiten waren im Grundbuch seit 2003 eingetragen die Kostenschuldnerin und A als Gesellschafterinnen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

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Mit Berichtigungsbewilligung vom 11. Januar 2012 erklärten die beiden Gesellschafterinnen, dass die Gesellschafterin A mit steuerlicher Wirkung zum 31. Dezember 2011 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei und das Gesellschaftsvermögen der Kostenschuldnerin als verbleibender Gesellschafterin angewachsen sei, und beantragten, diese im Wege der Berichtigung als Alleineigentümerin im Grundbuch einzutragen. Dem entsprechend wurde die Kostenschuldnerin nach Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes am 20. März 2012 als Alleineigentümerin der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumseinheiten im Grundbuch eingetragen.

3

Mit Kostenrechnung vom 20. März 2012 über einen Gesamtbetrag von 557,70 EUR stellte das Grundbuchamt für die Eigentümereintragung eine volle Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO und die Katasterfortschreibungsgebühr jeweils aus einem Geschäftswert von 297.072,90 EUR in Rechnung. Hierbei wurde von einem Gesamtwert des betroffenen Grundbesitzes in Höhe von 1.188.291,60 EUR ausgegangen, berechnet aus einem Preis von 2.820,-- EUR pro qm Wohnfläche anhand des Marktberichts 2010 des Gutachterausschusses der Stadt1 sowie einem übertragenen Gesellschaftsanteil in Höhe von 25% entsprechend dem bisherigen Inhalt der Grundbuchakten.

4

Gegen diese Kostenrechnung wandte sich die Kostenschuldnerin im Wesentlichen mit dem Ziel, den Geschäftswert nur mit 6% des Gesamtwertes des Grundbe-sitzes anzusetzen, da sie bereits zuvor mit 94% an der GbR beteiligt gewesen sei und der Anteil der ausgeschiedenen Gesellschafterin lediglich bei 6% gelegen habe. Demgegenüber legte die Bezirksrevisorin gegen die Kostenrechnung Erinnerung mit dem Ziel ein, die Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OLG München (Beschluss vom 24. September 2010 - 34 Wx 2/10) aus dem vollen Verkehrswert des betroffenen Grundbesitzes in Höhe von 1.188.291,60 EUR für die Eigentumseintragung und die Katasterum-schreibung zu erheben.

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Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes wies mit Beschluss vom 10. Juli 2012 die Erinnerung der Kostenschuldnerin zurück und gab der Erinnerung der Bezirksrevisorin statt, woraufhin mit neuer Kostenrechnung vom 10. Juli 2012 die Gebühr für die Eigentümereintragung nach § 60 Abs. 1 KostO und die Katasterfortschrei-bungsgebühr aus einem Wert von 1.188.291,60 EUR angesetzt wurde, so dass sich nunmehr Gebühren in Höhe von insgesamt 2.026,20 EUR ergaben.

6

Gegen diesen Beschluss legte die Kostenschuldnerin mit am 23. Juli 2012 bei Gericht eingegangenem Schreiben Beschwerde ein, mit welcher sie im Wesentlichen geltend macht, vorliegend sei die Gebühr nicht nach § 60 Abs. 1 KostO aus dem vollen Verkehrswert der Wohnungen zu erheben, vielmehr greife die Privilegierung des § 61 Abs. 1 KostO ein. Die dem widersprechende Entscheidung des OLG München, die von der Literatur abgelehnt werde, laufe dem gesetzgeberischen Ziel des § 61 Abs. 1 KostO zuwider, der bestimmte Gesamthandsgemeinschaften, insbesondere auch die GbR, bei der der Gesetzgeber nur unerhebliches Vermögen und keinen Gewerbebetrieb vermutet habe, gegenüber den reicheren Personenhandelsgesellschaften habe privilegieren wollen. Deshalb seien von § 61 Abs. 1 KostO alle Gesamthandsgemeinschaften erfasst und nur die OHG und KG seien über § 61 Abs. 3 KostO vom Anwendungsbereich der Norm ausgenommen. Bei Schaffung des § 61 Abs. 1 KostO habe die GbR schon lange in ihrer gesetzlichen Ausgestaltung nach §§ 705 ff BGB bestanden und sei vom Gesetzgeber gleichwohl im Unterschied zur OHG und KG nicht in die Ausnahmeregelung des § 61 Abs. 3 KostO aufgenommen worden. An dieser Gesetzeslage habe sich auch durch die Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit und Eintragungsfähigkeit der GbR nichts geändert. Auch wenn eine GbR nach außen als Zuordnungsobjekt des Gesellschaftsvermögens auftrete, bleibe es dabei, dass es sich bei dem Gesellschaftsvermögen nach § 718 Abs. 1 BGB noch immer um das Vermögen der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit handele. Deshalb seien an dem Grundstück tatsächlich beteiligt im Sinne des § 61 Abs. 1 KostO weiterhin die Gesellschafter der GbR. Die mit § 61 Abs. 1 KostO gewollte Privilegierung der GbR sei vom Gesetzgeber auch nicht durch das Gesetz vom 11. August 2009 (ERVGBG) zur Neuschaffung der §§ 47 Abs. 2 GBO und § 899 a BGB aufgehoben worden, so dass davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber an der Privilegierung für die GbR habe festhalten wollen. Letztlich komme es für die Anwendung des § 61 Abs. 1 KostO auch nicht darauf an, ob es durch die Übertragung des Geschäftsanteiles auf einen Mitgesellschafter zu einer Auflösung der Gesellschaft komme oder nicht. Ergänzend sei auch darauf hinzuweisen, dass in der Rechtsprechung durchaus die Auffassung vertreten werde, dass bei einem Gesellschafterwechsel innerhalb einer GbR kein im Grundbuch einzutragender Eigentumswechsel stattfinde, sondern nur eine Berichtigung der für Gesellschaft notwendigen Identifizierungsmerkmale, so dass hierfür lediglich eine Gebühr von ¼ gemäß § 67 Abs. 1 KostO angenommen werde.

7

Der Kostengläubiger verteidigt den angefochtenen Beschluss und verweist auf seine bisherigen Stellungnahmen, mit welchen er auch darauf verwiesen hat, aus seiner Sicht halte der Gesetzgeber eine Privilegierung der GbR nicht mehr für zulässig, wie auch die beabsichtigte Regelung des neuen § 70 GNotKG im Entwurf für das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts - 2. KostRMoG - zeige.

8

Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

9

Die Einzelrichterin des Senats hat das Verfahren dem Senat zur Entscheidung übertragen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 14 Abs. 7 Satz 2 KostO).

10

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 3 KostO statthaft, da der maßgebliche Beschwerdewert von 200,-- EUR überschritten wird. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, da sie insbesondere formgerecht gemäß § 14 Abs. 6 KostO eingelegt wurde. Über die Beschwerde hat nach Übertragung durch die Einzelrichterin gemäß § 14 Abs. 7 Satz 2 KostO der Senat als Beschwerdegericht zu entscheiden.

11

Die Beschwerde führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg.

12

Die Eintragung des letzten verbleibenden Gesellschafters einer GbR als Alleineigentümer im Grundbuch nach Auflösung der Gesellschaft durch Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in der Hand des letzten Gesellschafters unterfällt nicht der Privilegierung des § 61 Abs. 1 KostO, so dass § 60 Abs. 1 KostO Anwendung findet.

13

Mit dem OLG München (Beschluss vom 24. September 2010 - 34 Wx 2/10 = FGPrax 2010, 314 = Rpfleger 2011, 120) ist der Senat der Auffassung, dass im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR und die im Anschluss hieran durch den Gesetzgeber vorgenommenen Rechtsänderungen durch das ERVGBG vom 18. August 2009 (BGBl. I S. 2713) die Anwendung des § 61 Abs. 1 KostO auf die GbR ausscheidet.

14

§ 61 Abs. 1 KostO setzt voraus, dass ein Grundstück für mehrere Personen zur gesamten Hand im Grundbuch eingetragen ist. Dies ist bei der GbR jedenfalls seit Einführung der gesetzlichen Regelung des § 47 Abs. 2 GBO durch das ERVGBG nicht mehr der Fall. Denn hiermit hat der Gesetzgeber die bereits zuvor vom Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung vertretene Auffassung von der Rechtsfähigkeit der GbR übernommen und dementsprechend klargestellt, dass als Eigentümer im Grundbuch die GbR selbst einzutragen ist. Die in § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO zusätzlich angeordnete Eintragung der Gesellschafter im Grundbuch dient der Identifizierung der berechtigten GbR als Rechtsinhaber und ist erforder-lich, weil die Rechtsverhältnisse der GbR nicht in einem Register verlautbart werden und deshalb das Grundbuch insoweit als Ersatzregister dienen muss, wie auch die anknüpfenden Regelungen des § 47 Abs. 2 Satz 2 und 899 a BGB in Bezug auf den Gutglaubensschutz verdeutlichen. Die gesetzlich angeordnete zusätzliche Eintragung der Gesellschafter ändert jedoch nichts daran, dass nach der nunmehrigen gesetzlichen Regelung nach materiellem Recht die GbR selbst Eigentümerin ist (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 47 Rn. 1 und 28 ff; Rohs/ Wedewer, KostO, § 60 Rn. 5 b). Die Wirkungen der gesetzlichen Regelung des ERVGBG und somit die nunmehr gesetzlich anerkannte Rechtsinhaberschaft der GbR erstrecken sich nach der gesetzlichen Regelung des Art. 229 § 21 EGBGB auch auf die sog. Altfälle, bei denen - wie auch im vorliegenden Fall - die Gesellschafter noch als unmittelbar Berechtigte im Grundbuch eingetragen worden waren, weil diese Eintragung zu einem Zeitpunkt vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR erfolgt war (vgl. Demharter, GBO, a.a.O., § 47 Rn. 34).

15

Mit der vom Gesetzgeber durch die Regelungen des ERVGBG vollzogene Anerkennung der bereits zuvor von der Rechtsprechung des BGH angenommenen Rechtsfähigkeit der GbR unterfallen diese nicht mehr dem Anwendungsbereich des § 61 Abs. 1 KostO, ohne dass es hierzu einer gesetzlichen Änderung dieser Vorschrift oder des § 61 Abs. 3 KostO, die auch nach altem Recht lediglich eine Klarstellung enthielt, bedurfte; auch eine unzulässige Analogie (so Weigl MittBayNot 2011, 345) kann hierin nicht gesehen werden. Soweit in der Literatur weiterhin an der nach altem Rechtszustand zutreffenden Einordnung der GbR unter § 61 Abs. 1 KostO festgehalten wird (so Korintenberg/Lappe, KostO, 18. Aufl., § 61 Rn. 1; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 61 Rn. 9; Fritzsche ZfIR 2010, 771; Bachmayer NotBZ 2010, 161/166) trägt dies der vom Gesetzgeber bestätigten Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR, welche nunmehr selbst Eigentümerin des Gesellschaftsvermögens ist und als solche im Grundbuch eingetragen wird, nicht in der nunmehr gebotenen Weise Rechnung (so bereits OLG München NJW-RR 2010, 501 und FGPrax 2010, 314; Rohs/Wedewer, KostO, § 60 Rn. 5 b und § 61 Rn. 2).

16

In diesem Zusammenhang wurde von dem Kostengläubiger zutreffend darauf hingewiesen, dass nach dem Entwurf des Zweiten KostRMoG eine Privilegierung für die GbR nach dem dortigen § 70 GNotKG, der an die Stelle des § 61 KostO treten soll, gemäß § 70 Abs. 4 GNotKG nur für die Eintragung einer Änderung im Gesell-schafterbestand, nicht jedoch für den hier gegebenen Fall des Eigentumsüber-gangs von der Gesellschaft auf einen Gesellschafter vorgesehen ist.

17

Für die im Wege der Berichtigung vorzunehmende Eintragung der Kostenschuldnerin als Alleineigentümerin im Grundbuch ist somit § 60 Abs. 1 KostO anzuwenden und deshalb der nach § 19 KostO zu bestimmende Wert des betroffenen Wohnungseigentums zugrunde zu legen. Dessen Ermittlung, die von der Beschwerde - soweit ersichtlich - zuletzt auch nicht mehr in Frage gestellt wurde, auf 1.188.291,60 EUR ist unter Hinweis auf die Tabelle des Gutachterausschusses in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erfolgt, zumal für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Eintragung ausschlaggebend ist (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1980, 33).

18

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 9 KostO.

20

Die weitere Beschwerde ist nicht eröffnet, § 14 Abs. 5 Satz 1 KostO.