Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 25.02.2013 – 6 U 194/12
ECLI:DE:OLGHE:2013:0225.6U194.12.0A
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 27. Juli 2012, 2-31 O 199/10, Urteil
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.7.2012 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. (berichtigt durch Beschluss des Senats vom 12.2.2013) teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt,
an den Kläger weitere 1.940,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.2.2012 sowie
Zinsen in gleicher Höhe aus jeweils 825,- € seit dem 5.5.2010, 5.6.2010, 5.7.2010, 5.8.2010, 5.9.2010, 5.10.2010, 5.11.2010, 5.12.2010, 5.1.2011, 5.2.2011, 5.3.2011, 5.4.2011, 5.5.2011, 5.5.2011, 5.6.2011, 5.7.2011, 5.8.2011, 5.9.2011 und 5.10.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 10 % und die Beklagte 90 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313a I 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
1.
Dem Kläger steht aus §§ 280, 286 BGB ein weiterer Schadensersatz wegen Verzuges in Höhe der Fahrtkosten von insgesamt 1.940,40 € nebst Zinsen (§ 288 BGB) zu, die die Mieterinnen der Wohnung wegen der fehlenden Bezugsfertigkeit gegenüber dem Kläger geltend gemacht haben. Insbesondere hat der Kläger – wie er bereits in erster Instanz unbestritten vorgetragen hat (Schriftsatz des Klägervertreters vom 29.2.2012) – diesen Betrag an die Mieterinnen gezahlt.
Ebenso stehen dem Kläger nach § 288 BGB Zinsen auf die vom Landgericht zuerkannte Hauptforderung zu. Zwar hat – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - der Kläger bei seinem Klageantrag nicht berücksichtigt, dass der monatliche Mietzins erst am dritten Werktag des Monats fällig war; der Kläger hat auch nicht vorgetragen, welcher Tag der einzelnen Monate der dritte Werktag war. Dem kann jedoch dadurch Rechnung getragen werden, dass Zinsen jeweils erst ab dem fünften Tag der einzelnen Monate zugesprochen werden, da ab diesem Tag Fälligkeit in jedem Fall eingetreten ist.
2.
Mit Recht hat das Landgericht dagegen bei der Berechnung des zugesprochenen Schadensersatzanspruchs einen ersparten Zinsaufwand von insgesamt 405,40 € abgezogen und auch die geltend gemachten Bereitstellungszinsen von insgesamt 875,- € nicht als ersatzfähig angesehen. Der Kläger hat nur einen Anspruch, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn die Wohnung fristgemäß übergeben worden wäre. In diesem Fall hätte er zwar einen monatlichen Mietzins von 825,- € erhalten; er hätte jedoch für das dann abgerufene Darlehen über 17.500,- € auch den Darlehenszins in voller Höhe entrichten müssen. Daher kann er zum einen nicht die tatsächlich gezahlten Bereitstellungszinsen als weiteren Schadensersatz geltend machen; zum andern muss er sich die Differenz zwischen den vollen Darlehenszinsen und diesen Bereitstellungszinsen als ersparte Aufwendung anrechnen lassen.
Die weiter als Schadensposition geltend gemachten Kosten für die Einschaltung eines Anwalts (1.211,88 €) und eines Sachverständigen (297,50 €) sind ebenfalls nicht ersatzfähig. Wie der Kläger mit der Berufungsbegründung ausgeführt hat, handelt es sich jeweils um Kosten, die entstanden sind, weil der Kläger infolge Ortsabwesenheit nicht in der Lage war, an einer „Herausgabeverhandlung“ mit der Beklagten teilzunehmen. Dies allein rechtfertigte jedoch nicht die Beauftragung eines Rechtsanwalts und eines Sachverständigen, da auch ein anderer Vertreter des Klägers diesen Termin hätte wahrnehmen können und müssen. Warum darüber hinaus die „Herausgabeverhandlung“ nur mit dem rechtlichen und technischen Beistand eines Anwalts und eines Sachverständigen geführt werden konnte, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) sind nicht erfüllt.