Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 05.03.2013 – 11 AR 203/12

ECLI:DE:OLGHE:2013:0305.11AR203.12.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 21 O 190/12

Tenor

Das Landgericht Hamburg wird gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zuständiges Gericht bestimmt.

Gründe

1

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte zu 2) als die Anlage vermittelnde und beratende Bank und die Beklagte zu 1) als Gründungs- und Treuhandkommanditistin auf Schadensersatz wegen einer Beteiligung an der … Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG in Anspruch.

2

Er zeichnete im Jahre 1992 eine Beteiligung an diesem geschlossenen Immobilienfonds in Höhe von 30.000 DM zzgl. Agio in Höhe von 5% der Beteiligungssumme. Er behauptet, er habe sich zu der Beteiligung aufgrund einer unzureichenden und die Sicherheit der Anlage falsch darstellenden Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten zu 2) entschlossen. Auch sei der ihm vorgelegte Prospekt in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft; hierfür hafte die Beklagte zu 1) als Gründungs- und Treuhandkommanditistin. Sie sei in dieser Eigenschaft ebenfalls zur richtigen und vollständigen Aufklärung des Klägers verpflichtet gewesen.

3

Nach Rüge der örtlichen Zuständigkeit durch die Beklagte zu 2) (GA 62), beantragte der Kläger die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts und regte – u.a. unter Hinweis auf die Zahl bereits dort anhängiger Parallelverfahren - die Bestimmung des Landgerichts Frankfurt am Main an (GA 69ff). Dem schloss sich die Beklagte zu 1) an (GA 85f). Die Beklagte zu 2) regte dagegen die Bestimmung des Landgerichts Hamburg an, da dort das Beratungsgespräch geführt worden sei (GA 83).

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II.

Auf den nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zulässigen Antrag ist von dem nach § 36 Abs. 2 ZPO dazu berufenen Senat das Landgericht Hamburg als das gemeinsam zuständige Gericht zu bestimmen.

5

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgt auf Antrag eine Gerichtsstandsbestimmung, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben (§§ 12, 17 ZPO), als Streitgenossen verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.

6

Für die Prüfung der Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist vom Vortrag des Klägers auszugehen. Eine Prüfung der Zulässigkeit oder Schlüssigkeit der Klage findet im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung nicht statt (Zöller/Vollkommer, 29. Aufl., § 36 ZPO Rd. 18).

7

Die Beklagten haben ihren allgemeinen Gerichtsstand in verschiedenen Landgerichtsbezirken, die Beklagte zu 1) im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main, die Beklagte zu 2) im Bezirk des Landgerichts Hamburg. Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand der Antragsgegnerinnen ist nicht begründet. Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte zu 2) ausschließlich wegen fehlerhafter Beratung im Rahmen des Anlageberatungsvertrages in Anspruch. Für Klagen, die auf falsche oder unzureichende Beratung im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages gestützt werden, ist der ausschließliche Gerichtsstand des § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht eröffnet (vgl. BGH NJW 2007, 1365 ).

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Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite ist gegeben. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet bei allen Arten der passiven Streitgenossenschaft Anwendung (vgl. BGH NJW 1998, 686 ; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 Rd. 14 m.w.N.). Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Vermittlung der Kommanditbeteiligungen an den Kläger, also aus im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen i. S. d. §§ 59 ff ZPO.

9

Unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt die Auswahl nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei im Regelfall nur ein solches Gericht bestimmt werden kann, bei dem einer der in Anspruch genommenen Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. BGH NJW 1987, 439 ). Vorschläge oder Anträge auf Bestimmung eines konkret benannten Gerichts sind als Anregungen aufzufassen.

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Die Zweckmäßigkeit spricht vorliegend dafür, das Landgericht Hamburg als zuständiges Gericht zu bestimmen.

11

Der Hauptschwerpunkt des Rechtsstreits liegt nach den Ausführungen der Klägerseite auf dem Vorwurf einer (vermeintlichen) Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) aus einem Anlagevermittlungs- bzw. Beratungsvertrag. Demgegenüber könnte sich eine Haftung der Beklagten zu 1) lediglich aus ihrer Stellung als Gründungs- und Treuhandkommanditistin der Anlagegesellschaft ergeben. Zwar hat nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats der Gerichtsstand derjenigen Antragsgegner, die wegen Verletzung des Anlagevermittlungs- bzw. Beratungsvertrages in Anspruch genommen werden, regelmäßig zugunsten des Gerichtstandes des Anbieters der Vermögensanlage zurückzutreten, wenn erkennbar eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten von enttäuschten Anlegern gegen die Anlagegesellschaft, gesellschaftsnahe Personen, Vermittler etc. anhängig gemacht wurden oder noch werden, die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht gleich oder ähnlich liegen und die vor dem Hintergrund der geltend gemachten Ansprüche ohne Aufklärung der Verhältnisse der Anlagegesellschaft nicht sachgerecht beurteilt werden können.

12

Derartige Verfahren sollten unter Berücksichtigung der Zwecksetzung des

§ 32 b ZPO a.F. auch dann am Gericht des Sitzes des Anbieters der Vermögensanlage konzentriert werden, wenn lediglich hinsichtlich einzelner Antragsgegner ein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Betracht kam und ein Fall der Prospekthaftung im engeren Sinne nicht vorlag (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1514, 1515 ; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 36 Rd. 18; Senat Beschluss vom 1.6.2012, AZ: 11 AR 123/12; Beschluss vom 30.10.2012, AZ: 11 AR 190/12).

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Im vorliegenden Fall liegt der ausschließliche Gerichtsstand der Zielgesellschaft, d. h. hier der Fondsgesellschaft als Anbieterin i.S.d. § 32 b Abs. 1 ZPO, in Berlin. An diesem Gerichtsstand befindet sich weder der allgemeine oder besondere Gerichtsstand der Beklagten zu 1) noch der Beklagten zu 2). Bis zum Inkrafttreten des neugefassten § 32 b Abs. 1 ZPO am 1.11.2012 – und damit in der für diesen Rechtsstreit noch anzuwendenden Fassung – stand der Umstand, dass die Zielgesellschaft nicht mitverklagt war, der Maßgeblichkeit des ausschließlichen Gerichtsstands des § 32 b Abs. 1 ZPO nicht entgegen. Ausweislich der Gesetzesbegründung für die Neufassung des § 32 b ZPO ist das Gewicht des Sitzes der beratenden Bank jedoch grundsätzlich höher zu bewerten als das Gewicht der allein aufgrund ihrer Verknüpfung mit der Zielgesellschaft in Anspruch genommenen Bank, sofern die Zielgesellschaft selbst nicht auch Partei des Rechtsstreits ist. Dieser grundsätzliche Gesichtspunkt erlangt auch für die Zuständigkeitsstreitigkeiten Bedeutung, die bereits vor der Neufassung des § 32 b ZPO anhängig gemacht wurden. Demnach erscheint es nicht sinnvoll, auch in den Fällen, in denen die Zielgesellschaft nicht mitverklagt wird, eine ausschließliche Zuständigkeit am Ort der Zielgesellschaft vorzusehen, sofern keiner der Beteiligten dort auch einen Gerichtsstand aufweist (BT-Drucksache 17/8799, S. 27). Vielmehr befinde sich – so die Gesetzesbegründung - die beratende Bank häufig in örtlicher Nähe zum Kläger, so dass eine Verlagerung des Rechtsstreits an einen anderen, unter Umständen weit entfernten Gerichtsort unverhältnismäßig erschiene (ebenda).

14

Vor dem Hintergrund des erklärten gesetzgeberischen Willens und der im Rahmen von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu berücksichtigenden Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit und Prozessökonomie ist demnach nach Einschätzung des Senats dem allgemeinen Gerichtsstand der beratenden Bank in Fällen der vorliegenden Art, bei denen die nicht mitverklagte Zielgesellschaft einen von den Parteien unabhängigen dritten Gerichtsstand aufweist, bei der Gerichtsstandsbestimmung das größere Gewicht beizumessen. Dafür spricht auch die örtliche Nähe zu möglicherweise zu hörenden Zeugen, die üblicherweise in regionaler Nähe zur beratenden Bank wohnhaft sein dürften.