Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 05.03.2013 – 11 SV 115/13
ECLI:DE:OLGHE:2013:0305.11SV115.13.0A
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Tenor
Das Landgericht Dortmund wird als das gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zuständige Gericht bestimmt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner als Gesamtschuldner wegen einer aus ihrer Sicht fehlgeschlagenen Beteiligung an der X GmbH & Co. … KG mit Sitz in Stadt1 vor dem Landgericht Darmstadt auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Antragstellerin behauptet, sie habe aufgrund mehrerer Telefongespräche mit einer Beraterin und Durchsicht des Prospektes eine Beteiligung an der Fondgesellschaft gezeichnet. Der Prospekt sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Hierfür habe die Antragsgegnerin zu 1) als Treuhandkommanditistin einzustehen, weil sie nicht auf Fehler und Widersprüchlichkeiten des Prospekts hingewiesen habe.
Die Antragsgegner zu 2) und 3) seien als Initiatoren des Fonds für die Fehlerhaftigkeit des Prospekts verantwortlich. Ihre Haftung ergebe sich aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB und § 826 BGB im Hinblick auf eine von Anfang an geplante und in erheblichem Umfang von der prospektierten abweichenden Gestaltung der Beteiligung. Alle Antragsgegner seien somit für die Fehlerhaftigkeit des Prospekts verantwortlich.
Die Antragstellerin beantragt die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts. Sie behauptet, der Antragsgegner zu 3) sei nicht – wie von ihm behauptet – in Stadt2, sondern in Stadt3, Niederlande wohnhaft. Sie meint, das von ihr angerufene Landgericht Darmstadt sei gemäß Art. 15 Abs. 1 c), Art. 16 Abs. 1, Art. 59 Abs. 1 EuGVVO (Brüssel-I-VO) für die Klage gegen den Antragsgegner zu 3) zuständig; dieses Gericht sei auch als gemeinsam zuständig zu bestimmen.
Die Antragsgegner zu 1) und 3) beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner zu 3) behauptet, er sei seit 2004 bis heute in Stadt2 wohnhaft und habe seinen dortigen Wohnsitz auch stets beibehalten. Daneben habe er vorübergehend einen Neben-Wohnsitz in Stadt3/Niederlande unterhalten, den er aber bereits seit Februar 2012 aufgegeben habe. Die Antragsgegner sind der Ansicht, dass im Hinblick auf den Wohnsitz des Antragsgegners zu 3) in Stadt2 die EuGVVO nicht auf ihn anwendbar sei. Ausschließlich zuständig für alle Antragsgegner sei gemäß § 32 b ZPO i.Vm. § 1 VO über die Konzentration von Kapital-Anlegermusterverfahren NWR vom 23.11.2005 das Landgericht Dortmund. Die Antragsgegner zu 1) und 2) beantragen, dieses als gemeinsam zuständiges Gericht zu bestimmen.
II.
1.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist nach § 36 Abs. 2 ZPO zur Gerichtsstandsbestimmung berufen, weil in dessen Bezirk das Landgericht Darmstadt als das zuerst angerufene Gericht liegt.
2.
Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgt auf Antrag eine Gerichtsstandsbestimmung, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist.
Dabei ist hinsichtlich der Voraussetzungen des § 36 Absatz 1 Nr. 3 ZPO vom Vortrag des Antragstellers auszugehen. Eine Prüfung der Zulässigkeit oder Schlüssigkeit der Klage findet im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung nicht statt [Zöller/Voll-kommer, 30. Auflage, § 36 ZPO, Rn. 18].
3.
Streitgenossenschaft auf Antragsgegnerseite ist gegeben. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet bei allen Arten der passiven Streitgenossenschaft Anwendung [vgl. BGH NJW 1998, 686 ; Zöller/Vollkommer aaO., § 36 Rn. 14 m.w.N.]. Dabei ist ausreichend, dass Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt [BGH NJW-RR 1991, 381 ; 2011, 1137]. Ein solcher Zusammenhang ist im Streitfall gegeben. Er ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin die Antragsgegner auf Ersatz desselben Schadens in Anspruch nimmt, der ihr im Zusammenhang mit der als einheitlichem Lebenssachverhalt zu beurteilenden Vermögensanlage entstanden sein soll.
4.
Die Antragsgegner zu 1) und 2) einerseits und der Antragsgegner zu 3) andererseits haben verschiedene allgemeine Gerichtsstände. Während die Antragsgegner zu 1) und 2) ihren allgemeinen Gerichtstand im Bezirk des Landgerichts Bielefeld haben, verfügt der Antragsgegner zu 3) über keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand.
Ob zwischen den Parteien ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand besteht, ist aus tatsächlichen Gründen zweifelhaft.
a. Zwar wäre ein solcher anzunehmen, wenn der Antragsgegner zu 3) seinen Wohnsitz, wie antragsgegnerseits geltend gemacht, in Stadt2 hätte. In diesem Fall bestünde nach § 32 b ZPO i.V.m § 1 der Verordnung über die Konzentration der Verfahren nach dem Gesetz zur Einführung von Kapitalanlage-Musterverfahren NRW vom 23.11.2005 ein ausschließlicher Gerichtsstand an dem für den Sitz der Emittentin in Stadt1 zuständigen Landgericht Dortmund. Alle drei Antragsgegner werden als Prospektverantwortliche i.S.d. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Anspruch genommen. Soweit nach dem Wortlaut des § 32b Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO weiterhin erforderlich ist, dass die Klage zumindest auch gegen den Emittenten gerichtet ist, gilt dieses Erfordernis nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat im Interesse der Rechtssicherheit und Einheitlichkeit der Rechtsprechung anschließt, nur für den Fall, dass die Klage ausschließlich gegen den in § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO benannten Personenkreis gerichtet ist [BGH NJW-RR 2013, 1302 ].
Hinsichtlich des Antragsgegners zu 3) würde - ein Wohnsitz in Stadt2 unterstellt - diese örtliche Zuständigkeit auch die internationale indizieren, da insoweit keine vorrangigen staatsvertraglichen Regelungen bestehen.
b. Allerdings kann nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Wohnsitz des Antragsgegners zu 3) in den Niederlanden befindet. In diesem Fall wäre die Zuständigkeit hinsichtlich des Antragsgegners zu 3) nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO, Brüssel I-VO) zu bestimmen.
Da der Antragsgegner zu 3) in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat (Art 2 EuGVVO), könnte sich eine Zuständigkeit deutscher Gerichte lediglich aus den Art. 5 Nr. 3 oder Art. 6 EuGVVO ergeben.
aa. Nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, wegen Ansprüchen aus einer unerlaubten Handlung oder einer einer solchen gleichgestellten Handlung, „vor dem Gericht des Ortes (verklagt werden), an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“. Unter dem „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, ist sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort zu verstehen [EuGH NJW 1977, 495; Zöller/Geimer aaO., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 26]. Erfolgsort ist der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wobei es allein auf den Primärschaden ankommt [EuGH NJW 2004, 2441 – Kronhofer; Zöller/Geimer aaO.; Leible in: Rauscher Europ. ZivilprozessR, 2. Aufl., Art. 5 Brüssel I-VO Rdnr. 86). Nicht maßgeblich ist der Ort, an dem weitere Schäden eingetreten sind, wie z.B. der Sitz eines geschädigten Anlegers, wenn dort lediglich - in Form einer Minderung des Gesamtvermögens - die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar geworden sind, der bereits an einem anderen Ort einen Schaden verursacht hatte (EuGH NJW 2004, 2441 (Nr. 19)]. Im vorliegenden Fall spricht viel dafür, dass zumindest der Erfolgsort der behaupteten unerlaubten Handlung in Stadt1 liegt, da dort die streitgegenständliche Beteiligungsgesellschaft ihren Sitz hat und dort auch der nach Antragstellerangaben von dem Antragsgegner zu 3) zu verantwortende irreführende Prospekt herausgegeben worden ist.
bb. Dies kann jedoch letztendlich offen bleiben, da in Stadt1 bzw. dem für Stadt1 zuständigen Landgericht Bielefeld jedenfalls auch der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art. 6 Nr. 1 EuGVVO begründet ist, weil dort die Antragsgegner zu 1) und 2) ihren Wohnsitz haben. Art. 6 Nr. 1 EuGVVO ist auch dann anwendbar, wenn mehrere Beklagte ihren (Wohn)sitz in demselben Staat haben [KG IPRax 2002, 515 ].
Die Voraussetzungen des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO sind vorliegend erfüllt. Zwischen den Klagen gegen die Antragsgegner zu 1) und 2) und den Antragsgegner zu 3) besteht eine so enge Beziehung, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen geboten scheint. Nicht erforderlich ist, dass die Klagen gegen mehrere Beteiligte auf denselben Rechtsgrundlagen beruhen [EuGH NJW 2007, 3702 (3704) Tz. 38; BGH NJW-RR 2010, 644 (645) ].
cc. Dagegen ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin vorliegend kein Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 lit. c , 16 Abs. 1 2. Alt. EUGVVO an ihrem Wohnsitz gegeben. Ein solcher würde nach § 15 Abs. 1 EuGVVO voraussetzen, dass ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag eines Verbrauchers Gegenstand des Verfahrens sind. Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner zu 3) jedoch keine vertraglichen, sondern ausschließlich deliktische Ansprüche geltend (vgl. Seite 68 ff der Klageschrift).
dd. Da im Falle eines Wohnsitzes des Antragsgegners zu 3) in den Niederlanden für diesen somit ein deutscher Gerichtsstand (nur) am Landgericht Bielefeld bestünde, hinsichtlich der Antragsgegner zu 1) und 2) allerdings im Hinblick auf § 32 b ZPO i.V.m § 1 der Verordnung über die Konzentration der Verfahren nach dem Gesetz zur Einführung von Kapitalanlage-Musterverfahren NRW vom 23.11.2005 ein ausschließlicher Gerichtsstand am Landgericht Dortmund gegeben ist, wäre in diesem Fall kein gemeinsamer Gerichtsstand gegeben.
5.
Der Senat hält in der vorliegenden Konstellation eine Gerichtsstandsbestimmung trotz des im Falle eines Wohnsitzes in Stadt2 bestehenden gemeinsamen Gerichtsstandes für zulässig. Zu bestimmen ist das Landgericht Dortmund.
a. Es ist anerkannt, dass eine Gerichtsstandsbestimmung trotz gemeinsamen besonderen Gerichtsstandes jedenfalls dann zulässig ist, wenn das Gericht des gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstandes bereits erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hat [OLG München NJW-RR 2010, 645 ; OLG Schleswig MDR 2007, 1200 ; BayObLG NJW-RR 2004, 944; Zöller/Vollkommer aaO., Rn. 15; Vossler NJW 2006, 117 (120)]. Darüber sprechen Gründe der Prozessökonomie dafür, auch in anderen Fällen eines möglicherweise bestehenden gemeinsamen Gerichtsstandes eine Gerichtsstandsbestimmung vorzunehmen, wenn dieser gemeinsame Gerichtsstand nicht zuverlässig oder nur mit erheblichem Aufwand festzustellen ist [vgl. BGH NJW-RR 2008, 1514 ; OLG München ZIP 2013, 435 ; Vossler aaO.].
b. Der Umstand, dass hinsichtlich des Antragsgegners zu 3) im Inland lediglich besondere Gerichtsstände begründet sind, steht einer Zuständigkeitsbestimmung ebenfalls nicht entgegen [BGH NJW-RR 2013, 1399 ; NJW 1988, 646 ].
c. Das für den Fall eines Wohnsitzes des Antragsgegners zu 3) in Stadt2 gemeinsam ausschließlich zuständige Landgericht Dortmund wäre auch für den Fall, dass der Antragsgegner seinen Wohnsitz in den Niederlanden hat, nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als gemeinsam zuständig zu bestimmen, weil hier der Schwerpunkt des Rechtsstreits liegt. Insoweit kommt für die geltend gemachten Prospekthaftungsansprüche der möglichen Existenz eines gemeinschaftlichen ausschließlichen Gerichtstands nach § 32 b ZPO für die Antragsgegner ein erhebliches Gewicht zu, um entsprechend dem Regelungszweck des § 32 b ZPO kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten bei dem Landgericht am Sitz des betroffenen Emittenten zu konzentrieren.
Zwar kann im Regelfall nur ein solches Gericht bestimmt werden, bei dem einer der in Anspruch genommenen Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Allerdings kann das nach § 32b ZPO jedenfalls für die gegen einen Streitgenossen zu erhebenden Ansprüche zuständige Gericht auch dann als zuständig bestimmt werden, wenn bei diesem Gericht keiner der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Andernfalls könnte - wie auch im Streitfall - derjenige Gerichtsstand, den der Gesetzgeber als ausschließlichen gewollt hat, gegebenenfalls überhaupt nicht berücksichtigt werden, ohne dass dies durch die schützenswerten Interessen der anderen Streitgenossen, denen die Zuständigkeit ihres Wohnsitzgerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ohnedies genommen werden kann, geboten wäre [BGH NJW-RR 2008, 1514 ].
d. Das dem Senat bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eingeräumte Auswahlermessen ist auch nicht insoweit eingeschränkt, als der nach Art. 6 Nr. 1 EuGVVO statuierte Gerichtstand der Streitgenossenschaft sowie der Erfolgsort nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO Vorrang genössen.
Denn anders als die - vorliegend aus den unter 4 b cc) dargelegten Gründen nicht anwendbare - Spezialregelung hinsichtlich der Zuständigkeit für Verbrauchersachen in Kap. II Abschn. 4 der EuGVVO, welcher abschließender Charakter zukommt [vgl. BGH NJW-RR 2013, 1399 ; Leible aaO., 2. Aufl.,, Art. 6 Rn. 2, Corneloup/Althammer in Simons/Hausmann, Brüssel-I-VO, 2012, Art. 6 Rn. 41; Schlosser Europ. ZivilprozessR, 3. Aufl., Art. 16 Rn. 4], handelt es sich bei den Vorschriften zu den besonderen Zuständigkeiten in Kap. II Abschnitt 2 der EuGGVO nicht um zwingende abschließende Zuständigkeitsregeln, welcher Anwendungsvorrang zukäme. Dies folgt schon aus der Überlegung, dass diese besonderen Gerichtsstände nicht ausschließlicher, sondern fakultativer Natur sind, die lediglich eine zusätzliche Option für den Kläger darstellen und daher mit dem allgemeinem Gerichtsstand nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO konkurrieren [vgl. Zöller/Geimer aaO., Art 5 EuGVVO Rn. 1; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, 72. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 1 und Art. 6 EuGVVO Rn. 1; Leible aaO., Art. 5 Rn. 1]. Sind diese besonderen Gerichtsstände vom europäischen Gesetzgeber nicht als ausschließliche ausgestaltet, stehen sie auch der Bestimmung eines hiervon abweichenden innerdeutschen Gerichtsstandes nicht entgegen [i.E. ebenso BGH NJW 1988, 646 ; OLG Hamm, Beschluss vom 8.1.2014, 32 SA 55/13].