Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 21.03.2013 – 3 Ws 1258/11 StVollz
ECLI:DE:OLGHE:2013:0321.3WS1258.11STVOLLZ.0A
Verfahrensgang
vorgehend LG Gießen, 8. November 2011, 2 StVK Vollz 899/11, Beschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen - 2. Strafvollstreckungskammer - vom 8. November 2011 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG; § 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs.1 StVollzG sind erfüllt. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts geboten. Soweit ersichtlich ist bisher obergerichtlich nicht geklärt, ob ein ehemaliger Strafgefangener, der in einem Unternehmerbetrieb (Fremdbetrieb), d.h. in einem in der Anstalt von einem privaten Unternehmen geführten Betrieb gearbeitet hat, unter Berufung auf eine analoge Anwendung des § 27 Abs. 8 HStVollzG ein neutrales, die Justizvollzugsanstalt nicht als Ausstellerin ausweisendes Arbeitszeugnis verlangen kann.
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes.
Gemäß § 27 Abs.2, Abs.3 HessStVollzG sind Gefangene, die noch nicht das 65. Lebensjahr überschritten haben, zur Arbeit verpflichtet, wobei die Anstalt ihnen förderliche Arbeit zuzuweisen und dabei ihrer Fähigkeiten, Neigungen und Fertigkeiten zu berücksichtigen hat.
Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung von Gefangenen kann danach zunächst in den von der Anstalt selbst unterhaltenen Eigenbetrieben stattfinden, wozu die Anstalt selbst arbeitstechnische Einheiten mit der räumlichen und technischen Ausstattung sowie einem festen Personalstamm zur Verfügung stellt.
Daneben kann, da die Vollzugsanstalten nicht in der Lage sind, für jeden Gefangenen einen Arbeitsplatz im Rahmen eines sogenannten Eigenbetriebes des Staates zu schaffen, die Beschäftigung auch in geeigneten Einrichtungen privater Unternehmen erfolgen, die entweder innerhalb oder außerhalb der Anstalten vorhanden sind (sog. interne oder externe Unternehmerbetriebe). Anstaltsinterne Unternehmerbetriebe errichten zumeist in von der Anstalt zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten eine Fabrikation. Die zustimmungsbedürftige Beschäftigung in externen Unternehmerbetrieben kommt hingegen nur für Gefangene in Betracht, die für Vollzugslockerungen (Freigang gemäß § 13 Abs.3 Nr.2 HStVollzG) geeignet sind und denen sich trotz Bemühungen der Anstaltsleistung keine Beschäftigung in einem freien Beschäftigungsverhältnis bietet. Die Möglichkeit einer Arbeit im Rahmen eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen (§ 27 Abs.7 HStvollzG), ist diesen Gefangenen vorzugsweise zu gestatten (vgl. hierzu Schwind/Böhm/ Jehle/Laubenthal StVollG 5. Aufl. 2009 § 149 Rdnr. 7).
Wesentliches Merkmal für ein freies Beschäftigungsverhältnis ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Gefangenen und seinem Arbeitgeber, mit den üblichen Rechten und Pflichten, so auch eines unmittelbaren vertraglichen Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses unter dem üblichen Firmenkopfbogen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 630 BGB).
An einem solchen direkten dienst- oder arbeitsvertraglichen Verhältnis fehlt es bei der Beschäftigung in einem externen oder internen Unternehmerbetrieb.
In diesem Fall bleibt der Gefangenen, auch wenn er zugewiesene Arbeit in einem privat unterhaltenen Betrieb unterrichtet, unbeschadet einer möglichen technischen und fachlichen Betriebsleitung durch Unternehmensangehörige unter der alleinigen öffentlich-rechtlichen Verantwortung der Vollzugsbehörden, nicht anders als bei einem Einsatz im Eigenbetrieb der Anstalt oder bei Befassung mit sonstigen Beschäftigungen oder Hilfsdiensten innerhalb oder außerhalb der Anstalt.
Die Anstalt bleibt diejenige, welche den Gefangenen beschäftigt. Zum Unternehmerbetrieb unterhält allein die Anstalt privatrechtliche Beziehungen.
So liegt auch der vorliegende Fall. Der Antragssteller wurde während seiner Haftzeit von der JVA ... beschäftigt und hierbei in einem internen Unternehmerbetrieb - der Fa. A - eingesetzt. Die Fa. A lässt vertraglich festgelegte Auftragsarbeiten - Fertigung von Trampolinmatten - in der JVA ausführen.
Das Begehren des Antragssteller, die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, ihm ein Zeugnis auszustellen, welches keine Hinweis auf sie selbst enthält, kann daher keinen Erfolg haben, weil die Justizvollzugsanstalt diejenige ist, die ihn beschäftigt hat und es ansonsten an einem Aussteller fehlen würde.
Eine vertragliche Grundlage dafür, dass ein Arbeitszeugnis ausschließlich von der Fa. A als Arbeitgeberin und ohne Hinweis auf seine Tätigkeit als Gefangener der Justizvollzugsanstalt erstellt werden könnte, ist - anders als der Antragssteller offensichtlich meint - nicht ersichtlich. Weder steht dem Antragssteller noch der Justizvollzugsbehörde ein diesbezüglich durchsetzbarer vertraglicher Anspruch gegen die Fa. A zu. Die Fa. A war - anders als dies im Falle eines freien Beschäftigungsverhältnisses gewesen wäre - nicht Arbeitgeberin des Antragsstellers. Zu einem wahrheitsgemäßen Arbeitszeugnis und nur Ausstellung eines solchen wäre die Fa. A verpflichtet, gehört aber neben der richtigen Angabe des Arbeitgebers auch die Beschreibung der ausgeführten Tätigkeit, was bei zugewiesener Arbeit die Offenbarung der Gefangeneneigenschaft unumgänglich macht (vgl. hierzu Arloth StVollzG 3. Aufl. 2011 § 40 StVollzG Rdnr. 1). Es bestand daher für die Strafvollstreckungskammer keine Rechtsgrundlage eine für die Justizvollzugsanstalt nicht durchsetzbare Verpflichtung auszusprechen.
Die vom Antragssteller geforderte Heranziehung des § 27 Abs.8 StVollzG ändert daran nicht.
Zwar vermag der Senat die Argumentation, dass durch die Angabe der JVA ... als Ausstellerin eines Arbeitszeugnisses möglicherweise die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz behindert wird und deswegen der Reintegration und Resozialisierung des ehemaligen Gefangenen hinderlich sein könnte, nachzuvollziehen. Als Begründung für eine weitreichende analoge Anwendung der Vorschrift, die sich von ihrem Wortlaut lediglich auf Bildungsmaßnahmen bezieht, reicht diese Argumentation jedoch nicht aus (so auch Arloth a.a.O, Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal a.a.O. § 40 StVollz Rdnr. 3; a.A. Feest-Lesting-Däubler/Galli StVollzG 6. Aufl. 2012 § 40 Rdnr. 1). Soweit Schulen, Bildungswerke etc. gemäß § 27 Abs.8 HStVollzG Nachweise oder Zeugnisse über Bildungsmaßnahme ohne Hinweis auf die Inhaftierung auszustellen haben, stehen die Interessen der Bildungsträger dem nicht entgegen. Diese sind tatsächlich Träger der Einrichtung, in der die Maßnahme absolviert wurde. Von privaten Dritten indes kann nicht verlangt werden, fälschlicherweise im Rechtsverkehr als "Arbeitgeber" von Gefangenen aufzutreten und Arbeitszeugnisse ohne den Hinweis auf deren betriebliche Tätigkeit in einem anstaltsintern oder -extern betriebenen Unternehmerbetrieb auszustellen. Die Argumentation von Däubler/Galli, die praktische Umsetzung würde bei einer analogen Anwendung des § 40 StVollz im Hinblick auf in Unternehmerbetrieben tätige Gefangene keine praktischen Probleme aufwerfen, kann daher vom Senat nicht nachvollzogen werden.
Der Senat schließt sich daher der von Arloth vertretenen Rechtsauffassung an, dass eine analoge Anwendung des § 27 Abs.8 HessStVollzG auf Arbeitszeugnisse auf Grundlage der bisherigen rechtlichen Regelung im Hinblick auf die Notwendigkeit der Wahrheitsgemäßheit von Arbeitszeugnissen ausscheidet. Als Mittel zur Verhinderung von Diskriminierungen auf dem Arbeitsmarkt, erscheint die Ausstellung sog. "neutraler" Zeugnisse ohnehin nicht zwingend erfolgversprechend, da die Arbeitgeber nach derzeitiger Rechtslage zumindest berechtigt sind, vor der Einstellung nach "einschlägigen" Vorstrafen zu fragen.
Die Rechtsbeschwerde hat aus diesen Erwägungen keinen Erfolg.