Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 21.03.2013 – 3 Ws 58/13 (StVollz)

ECLI:DE:OLGHE:2013:0321.3WS58.13STVOLLZ.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 10. Dezember 2012, 1 c StVK 1411/12, Beschluss

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die zwangsweise Vorführung des Antragstellers zum Anstaltsleiter am 4. September 2012 und seine Fesselung mit Handschellen rechtswidrig waren.

3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Rechtsbeschwerde soweit die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last (§ 121 Abs.1, Abs.4 i.V.m. § 467 Abs.1 StPO analog).

4. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 600,-- € festgesetzt (§§ 60, 52 Abs.1 GKG).

Gründe

1

I.

Der Antragssteller verbüßt Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt A. Das Strafende ist auf den 24. März 2015 notiert.

2

Persönliches Eigentum des Antragsstellers ist derzeit nach einer Wohnungsräumung durch den zuständigen Gerichtsvollzieher eingelagert, wodurch für den Antragsteller monatliche Kosten in Höhe von 500,-- € entstehen. Die Antragsgegnerin bemüht sich im Interesse des Antragsstellers seit längerem insoweit um eine praktikable Lösung. Am 4. September 2012 fand deshalb ein Telefonat zwischen der Anstaltsleitung und dem zuständigen Gerichtsvollzieher statt. Deswegen wollte der Anstaltsleiter im Beisein des Abteilungsleiters mit dem Antragssteller unmittelbar ein persönliches Gespräch über die vom Gerichtsvollzieher vorgeschlagene Vorgehensweise führen. Da der Antragssteller hierzu nicht bereit war, ordnete der Anstaltsleiter die zwangsweise Vorführung des Verurteilten und die Fesselung mit Handschellen an. Diese Maßnahme wurde sodann von drei Vollzugsbediensteten durchgeführt. Während des Gesprächs mit dem Anstaltsleiter blieb der Antragsteller gefesselt.

3

Hiergegen hat sich der Antragsteller mit dem am 14. September 2012 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt, in dem er beantragt hat, die Rechtswidrigkeit der Zwangsvorführung und Fesselung festzustellen.

4

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. Dezember 2012 hat die Strafvollstreckungskammer den Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die bereits erledigte Maßnahme habe keine anhaltende diskriminierende Wirkung. Die sich innerhalb der Justizvollzugsanstalt abspielende Maßnahme habe sich weder über einen längeren Zeitraum erstreckt, noch sei der Antragssteller den Blicken vollzugsfremder Personen ausgesetzt gewesen. Da die Vorführung/Fesselung nicht im Zusammenhang mit einer disziplinarischen Maßnahme gestanden habe, seien auch keine negativen Auswirkungen für den weiteren Vollzugsverlauf zu erwarten. Wiederholungsgefahr bestünde ebenfalls nicht.

5

Gegen die am 22. Dezember 2012 zugestellte Entscheidung der Strafkammer richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Gefangenen vom 17. Januar 2013, mit der er unter näheren Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts rügt.

6

II.

Das Rechtsmittel ist nach § 116 Abs.1 StVollzG zulässig, da es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

7

Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel auch Erfolg und führt zur Aufhebung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer und Feststellung der Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahmen.

8

Das berechtigte Feststellungsinteresse nach § 115 Abs.3 StVollzG kann hier - anders als die Strafvollstreckungskammer meint - weder im Hinblick auf die zwangsweise Vorführung zu dem Gespräch mit dem Anstaltsleiter noch im Hinblick auf die Fesselung mit Handschellen verneint werden. Das Feststellungsinteresse besteht als schutzwürdiges Rehabilitationsinteresse aufgrund des diskriminierenden Charakters der beiden Maßnahmen auch ohne einen direkten Zusammenhang mit einem Disziplinarmaßnahme oder einem Disziplinarverfahren. Die Anordnung und Durchführung unmittelbaren Zwangs gegen einen Gefangenen (§ 53 Abs.1 S.1 und S.2 HStvollzG) kann neben einer disziplinarischen Ahndung des zugrundeliegenden Geschehens und über diese hinaus für ihn nachteilige Auswirkungen haben. Ein Strafgefangener gegen den unmittelbarer Zwang angeordnet und vollzogen worden ist, kann sich nämlich je nach den Umständen des Falles als ein Gefangener darstellen, der einer rechtmäßigen Anordnung von Vollzugsbediensteten nicht Folge geleistet hat und damit die Ordnung der Anstalt gestört hat, die nur durch Zwangsanwendung aufrechterhalten oder wiederhergestellt werden konnte. Das kann insbesondere bei späteren Entscheidungen etwa über Vollzugslockerungen oder Vergünstigungen nachteilig in Gewicht fallen (so OLG Hamm NStZ 1991, 509 für den Fall der zwangsweisen Vorführung zu einem Disziplinarverhandlung).

9

Fesselungen stellen überdies einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art.2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG dar und begründen aufgrund ihres diskriminierenden Charakters daher regelmäßig ein besonderes Feststellungsinteresse. Auch im vorliegenden Fall gilt nichts anderes, auch wenn der Antragsteller nicht den Blicken vollzugsfremder Personen ausgesetzt gewesen ist, was einen besonders diskriminierenden Charakter gehabt hätte.

10

Die Vorführung und die Fesselung waren auch rechtswidrig, da Rechtsgrundlagen hierfür bereits nach dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin nicht zu erkennen sind.

11

§ 45 HStVollzG stellt zwar unmittelbar bindende, allgemeine Verhaltensvorschriften für Gefangene auf, wonach diese sich nach der Tageseinteilung der Anstalt zu richten, Störungen des geordneten Zusammenlebens zu unterlassen und die Anordnungen der Vollzugsbediensteten zu befolgen haben. Die Gehorsamspflicht des § 45 Abs.4 S.1 HStVollzG bezieht sich aber lediglich auf rechtmäßige Anordnungen. Für diese muss daher eine Rechtsgrundlage außerhalb des § 45 Abs.4 S.1 HStVollzG bestehen; die rein formale Gehorsamspflicht stellt insoweit keine selbständige Rechtsgrundlage für behördliche Anordnungen dar (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 3. Februar 2004 – 3 Ws 1401-1403/03, NStZ-RR 2004, 157). Eine derartige Rechtsgrundlage ist hier für die angeordnete zwangsweise Vorführung zur Führung eines Gesprächs über die außerhalb der Anstalt eingelagerte Habe des Gefangenen nicht ersichtlich. Insoweit bestand eine unmittelbar zwangsweise durchsetzbare Pflicht des Gefangenen auf Teilnahme an dem seiner Behandlung dienenden Gespräch nicht, wobei Behandlung im Sinne einer Hilfestellung zur Lösung wirtschaftlicher und sozialer Probleme zu verstehen ist (§ 4 HStVollzG).

12

Das zu führende Gespräch berührte auch weder die Sicherheit noch Belange der Ordnung der Anstalt, so dass auch § 6 Abs.1 S.2 HStVollzG nicht herangezogen werden kann.

13

Für die Fesselung mit Handschellen als besondere Sicherheitsmaßnahme gemäß § 50 Abs.1, Abs.2 Nr. 6 HStVollzG bestand schon nach eigenem Vorbringen der Anstalt kein Anlass. Das Verhalten des Antragsstellers, das Gespräch mit dem Anstaltsleiter zum vorgeschlagenen Zeitpunkt zu verweigern, ist zwar typisch für seine destruktive, die Hilfestellung der Anstalt bei der Lösung eigener Probleme verweigernden Grundhaltung und kann daher als Ausdruck einer gewissen Renitenz gewertet werden; konkrete Anhaltspunkte für eine akute, belegbare Gefahr bevorstehender körperlicher Gewalttätigkeiten gegen Justizbedienstete ergaben sich hieraus jedoch nicht. Bloße Befürchtungen, Vermutungen oder Verdachtsmomente reichen insoweit als Voraussetzungen für die im Ermessen des Anstaltsleiters stehenden Anordnungen nicht aus. Dass der Antragssteller, sich überdies seiner Vorführung und Fesselung in irgendeiner Weise körperlich wiedersetzt hätte, trägt auch die Antragsgegnerin nicht vor.