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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 21.03.2013 – 7 U 164/12

ECLI:DE:OLGHE:2013:0321.7U164.12.0A

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 15. Mai 2012, 2-23 O 161/09, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/M. vom 15.5.2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.

Gründe

1

I)

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Invaliditäts-entschädigung geltend.

2

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung. Für den Fall der Vollinvalidität ist eine Versicherungssumme von 250.000,- Euro vereinbart. Es gelten die AUB 2000.

3

Am … 2007 erlitt der Kläger einen schweren Verkehrsunfall. Bei der Einfahrt in einen Verkehrskreisel aus Richtung Stadt1 kommend verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeug und fuhr gegen die Leitplanke; anschließend überschlug sich das Fahrzeug mehrfach.

4

Der Kläger, der nach dem Unfall bewusstlos war, wurde in die …-Klinik nach Stadt2 verbracht. Er hatte u.a. Rippenfrakturen und eine Lungenkontusion erlitten. In der Computertomographie - Aufnahme des Schädels zeigte sich links temporal im Mediastromgebiet eine Blutung.

5

Der Kläger leidet seit dem Unfall unter einem schweren hirnorganischen Psychosyndrom und ist in einem Pflegeheim untergebracht.

6

In der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige heißt es, der Kläger habe plötzlich einen Krampfanfall erlitten. In diesem Zustand sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, das Fahrzeug zu lenken. Diese Angaben beruhen auf der Befragung des Beifahrers des Klägers (Zeuge Z1) sowie des behandelnden Arztes (A) von der …-Klinik Stadt2.

7

Am 21.4.2008 zeigte die Ehefrau des Klägers, die zu dessen Betreuerin bestellt worden ist, den Unfall bei der Beklagten an. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 9.10. 2008 ihre Einstandspflicht mit der Begründung ab, der Unfall sei durch Geistes- oder Bewusstseinsstörung verursacht worden.

8

Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung von 250.000,- Euro sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt und im Rahmen von Hilfsanträgen die Feststellung begehrt, dass ihm wegen Vollinvalidität infolge der bei dem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen aus der streitgegenständlichen Unfallversicherung eine Entschädigung in Höhe von 250.000,- Euro zustehe.

9

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Sachverständige SV1 hat ihr Gutachten vom 30.12.2010 in Hinblick auf das seitens des Klägers vorgelegte Privatgutachten von SV2 schriftlich ergänzt.

10

Durch Urteil vom 15.5.2012 – auf dessen Inhalt (Bl. 356 ff d.A.) wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird – hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein „anspruchsbegründendes Unfallereignis“ nicht vorliege. Dies stehe fest aufgrund des ausführlich und nachvollziehbar begründeten Gutachtens der Sachverständigen. Das Unfallereignis sei Folge einer unmittelbar vor dem Unfall eingetretenen Gehirnblutung nebst epileptischen Anfalls.

11

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.

12

Das Urteil beruhe auf einer Verkennung der Beweislast. Darüber hinaus seien dem Landgericht erhebliche Verfahrensfehler unterlaufen, da zahlreiche Beweisanträge übergangen worden seien.

13

Soweit es ihm obliege, eine unfallbedingte Invalidität nachzuweisen, komme ihm ein Anscheinsbeweis zugute. Ausweislich des polizeilichen Unfallberichts sei er mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn abgekommen, das sich sodann überschlagen habe und schließlich stark beschädigt liegen geblieben sei. Er sei durch den Unfall schwer verletzt worden. Anschließend sei eine komplette Invalidität festgestellt worden. Soweit das Landgericht ausgeführt habe, es sei keine direkte (unfallbedingte) Gewalteinwirkung auf seinen Schädel ersichtlich, sei dies unerheblich, im Übrigen aber auch unzutreffend. Maßgeblich sei allein, dass die Invalidität Folge der äußeren Gewalteinwirkung auf seinen Körper sei.

14

Soweit die Beklagte behaupte, er sei schon vor dem Unfall (Hirnschädigung) invalide gewesen, stehe dies zur Beweislast der Beklagten.

15

Der Kläger wiederholt seinen erstinstanzlich unter Beweis gestellten Vortrag, dass er sowohl beruflich als auch privat voll einsatzfähig gewesen und zu keiner Zeit wegen Bluthochdrucks oder gar Gehirnschädigungen in Behandlung gewesen sei.

16

Soweit die Beklagte sich auf den Ausschluss wegen Geistes- oder Bewusstseinsstörungen berufen habe, sei sie hierfür ausschließlich beweispflichtig. Die Angaben des Zeugen Z1 gegenüber der Polizei seien nicht geeignet, diesen Beweis zu führen.

17

Soweit die Sachverständige die Auffassung vertreten habe, es habe bereits vor dem Unfall eine Gehirnblutung vorgelegen, beruhe dies im Wesentlichen auf Vermutungen oder Annahmen anderer Personen. Konkrete Feststellungen hierzu habe die Sachverständige nicht getroffen. Dies gelte auch, soweit die Sachverständige sich in ihrem Ergänzungsgutachten auf Magnetresonanztomographie - Aufnahmen gestützt habe. Die Sachverständige habe ihren eigenen Interpretationen der radiologischen Aufnahmen offensichtlich nicht getraut, wie ihr Hinweis auf die Möglichkeit der Einholung eines neuro-radiologischen Gutachtens belege.

18

Schließlich habe sich das Landgericht auch nicht mit den Ausführungen des Privatgutachters SV2 auseinandergesetzt, der eine unfallbedingte Hirnschädigung bestätigt habe. Insbesondere vor dem Hintergrund dieses Gutachtens seien die Ausführungen der Sachverständigen nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Das Landgericht hätte insofern ein Obergutachten – wie beantragt – einholen müssen.

19

Der Kläger beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn wegen Vollinvalidität durch bei einem Verkehrsunfall vom … 2007 erlittener Verletzungen aus bestehender Unfallversicherung gemäß Police AS … vom 9.8.2005 eine Entschädigung von EUR 250.000,- nebst 5 % Verzugszinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9.10.2008 zu zahlen.

20

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

21

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

22

Dem Kläger obliege es insbesondere, einen sog. Erstkörperschaden nachzuweisen. Gleiches gelte für den Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Invalidität.

23

Das Landgericht sei insofern völlig zu Recht davon ausgegangen, dass die eingetretene Invalidität nicht ursächlich auf den Unfall zurückzuführen sei, sondern Folge der vor dem Unfall eingetretenen Gehirnblutung nebst epileptischem Anfalls des Klägers gewesen sei.

24

Das Gutachten der Sachverständigen sei auch überzeugend. Sämtliche Einwände des Privatgutachters seien widerlegt worden.

25

Es spreche auch alles dafür, dass der Ausschlusstatbestand gemäß Ziffer 5.1.1. vorliege. Im Übrigen sei der Versicherungsschutz auch gemäß Ziffer 5.2.1 grundsätzlich ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des Wiedereinschlusses, dass nämlich der Unfall überwiegende Ursache der Gehirnblutung gewesen sei, habe der Kläger ebenfalls nicht nachgewiesen.

26

Der Einholung eines Obergutachtens habe es nicht bedurft. Die Sachverständige habe in Hinblick auf das Privatgutachten von SV2 zu Recht ausgeführt, dass dieser vielfältige aktenkundige Ermittlungsergebnisse und die unbestreitbaren Vorschädigungen am Gehirn des Klägers ebenso wie die Tatsache, dass typische Zeichen einer traumatischen Hirnverletzung nicht nachweisbar gewesen seien, unberücksichtigt gelassen habe. Darauf, ob der Kläger vor dem Unfall voll einsatzfähig gewesen und weder wegen Bluthochdrucks, Hirnschädigung noch sonstiger Gesundheitsbeeinträchtigungen behandelt worden sei, komme es nicht an.

27

II)

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

28

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Invaliditätsentschädigung wegen des streitgegenständlichen Unfallereignisses zu. Er ist bereits beweisfällig dafür geblieben, dass er unfallbedingt eine Gehirnblutung erlitten hat.

29

Der Anspruch auf Invaliditätsleistung setzt gemäß Ziffer 2.1.1 AUB voraus, dass die versicherte Person durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Dem Versicherungsnehmer obliegt insofern die Beweislast dafür, dass unfallbedingt ein Erstkörperschaden eingetreten ist und dieser auf Dauer zu einer Beeinträchtigung seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit geführt hat. Dass die unstreitig nach dem Unfall festgestellte Gehirnblutung, die zu den schwerwiegenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen geführt hat, kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen ist, vermochte der Kläger nicht nachzuweisen.

30

Ein Anscheinsbeweis kommt dem Kläger nicht zugute, da gerade streitig ist, ob der Unfall durch eine spontan aufgetretene Gehirnblutung ausgelöst worden ist, oder aber Folge des Unfallereignisses war.

31

Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen fehlt es insbesondere an den äußeren Zeichen eines Anpralltraumas, das geeignet gewesen wäre, die beim Kläger festgestellte Hirnblutung auszulösen.

32

Wie die Sachverständige in ihrem Gutachten ausgeführt hat, fand sich in der Computertomographie, die ca. 1 Stunde nach dem Unfallereignis gefertigt wurde, eine ca. 2,5 x 1,5 x 1,5 cm große Blutung innerhalb des Hirngewebes in den basalen Anteilen des linken Schläfenhirns im mittleren Abschnitt, die mit einem Ödemsaum umgeben war. Am Schädel fanden sich keine Knochenbrüche und auch an den Weichteilen des Gesichts- und der Kopfschwarte waren weder rechts noch links Zeichen einer Traumatisierung erkennbar. Wie sie weiter ausgeführt hat, handelte es sich um eine intracerebrale - d.h. in der Tiefe des Hirngewebes gelegene - Blutung. Weder aus der Computertomographie noch aus den ärztlichen Berichten ergaben sich äußere Verletzungszeichen am Schädel. Auch die seitens der Sachverständigen befragte Ehefrau des Klägers hat lediglich von einer leichten Schürf- / Platzwunde an der rechten Stirn berichtet. Des Weiteren hat die Sachverständige ergänzend auch die Computertomographie vom ... 2007 und die Magnetresonanztomographie vom ... 2007 ausgewertet und auch bei diesen Aufnahmen keine typischen posttraumatischen Schädigungen festgestellt. Wie sie im Ergänzungsgutachten ausgeführt hat, fehlen Weichteilschwellungen, Knochenbrüche am Schädel sowie epi- und subdurale Blutansammlungen oder reaktive Kontrastmittelanreicherungen in den Hirnhäuten, wie sie bei einem Trauma zu erwarten wären, dessen Schwere geeignet ist, eine intracerebrale Blutung auszulösen.

33

Die Ausführungen der Sachverständigen sind nachvollziehbar und überzeugend.

34

Zwar konnte die konkrete medizinische Ursache für die Entstehung der Blutung mit der initialen Computertomographie und den im weiteren Verlauf gefertigten computertomographischen und magnetresonanztomographischen Untersuchungen nicht eindeutig geklärt werden. Hinweise für eine Gefäßfehlbildung lagen nicht vor. Es fanden sich jedoch ältere Hirnschädigungszeichen im Sinne von kleinen Einblutungen und Residuen älterer kleiner Hirndurchblutungsstörungen sowie Veränderungen im Marklager der Großhirnhemisphären, wie sie typischerweise bei einer durch chronischen Bluthochdruck bedingten Schädigung auftreten. Ein vorbestehender Bluthochdruck ist zwar nicht gesichert. Aus diesen Befunden ergab sich aber eine Disposition des Klägers zu Spontanblutungen. Angesichts dessen ist es nachvollziehbar, dass die Sachverständige mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer spontan aufgetretenen, nicht traumatisch bedingten und somit unfallunabhängigen Hirnblutung ausgegangen ist.

35

Diese Feststellungen werden auch nicht durch das Privatgutachten von SV2 in Frage gestellt. SV2 hat zwar ausgeführt, dass der Kläger unfallbedingt eine Hirnschädigung erlitten habe, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Invalidität verursacht habe. Eine nachvollziehbare Erklärung für seine Hypothese einer unfallbedingt aufgetretenen Hirnblutung bleibt er jedoch schuldig.

36

Seine Argumentation ist bereits im Ausgangspunkt unzutreffend. Zwar war bei dem Kläger bis zum Zeitpunkt des Unfalls als Vorerkrankung lediglich ein Asthma bronchiale bekannt. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, bei dem Kläger habe es sich zum Zeitpunkt des Unfalls um einen gesunden Menschen in der Blüte seines Lebens gehandelt. Bei dem Kläger lagen – durch bildgebende Verfahren (Computertomographie / Magnetresonanztomographie) nachgewiesen - ältere Hirnschädigungszeichen in Form von Residuen kleiner Hirndurchblutungsstörungen und Veränderungen im Marklager der Großhirnhemisphären vor, die eine Disposition zu Blutungen belegen. Mit diesem Gesichtspunkt setzt sich der Privatgutachter nicht auseinander. Davon, dass ein langjährig vorbestehender Hypertonus nicht gesichert ist, geht auch die Sachverständige aus. Sie hat einen vorbestehenden Hypertonus lediglich als eine der in Betracht kommenden medizinischen Ursachen der Blutung erachtet. Zusätzlich hat sie auch eine Stoffwechselanomalie in Betracht gezogen, die aber nur durch eine Hirngewebsprobe hätte gesichert werden können. Auch sie geht davon aus, dass die konkrete medizinische Ursache der Blutung – d.h. welche Erkrankung zu dieser geführt hat - letztlich nicht geklärt werden konnte. Entscheidend ist jedoch, dass es an entsprechenden äußeren Verletzungsanzeichen fehlte, die eine unfallbedingte Blutung hätten möglich erscheinen lassen und darüber hinaus Anzeichen früher stattgehabter Blutungen gesichert sind, die auf eine Disposition des Klägers zu Einblutungen schließen lassen. Mit diesen beiden Gesichtspunkten setzt sich das Privatgutachten nicht auseinander. Auf den im Computertomogramm vom ... 2007 erkennbaren Ödemsaum, der auf ein einige Stunden zurückliegendes Blutungsereignis schließen lässt, hat die Sachverständige nicht entscheidend abgestellt.

37

Als Neurologin ist die Sachverständige auch zur Auswertung von Computertomographie- und Magnetresonanztomographie - Aufnahmen fachlich ausgewiesen. Entgegen den Ausführungen des Klägers hat sie ihre Kompetenz insoweit nicht in Frage gestellt, sondern lediglich die CD mit den Computertomographie- und Magnetresonanztomographie - Aufnahmen an das Gericht übersandt, und zwar mit dem Bemerken, dass dies für den Fall geschehe, dass das Gericht eine Überprüfung ihrer Interpretationen des radiologischen Bildmaterials durch ein unabhängiges neurologisches Gutachten vornehmen wolle. Sie selbst hat ein derartiges Zusatzgutachten nicht angeregt. Hierzu bestand auch kein Anlass.

38

Da das Gutachten der Sachverständigen nachvollziehbar und überzeugend ist, war auch nicht – wie vom Kläger beantragt – ein Obergutachten einzuholen.

39

Danach hat der Kläger bereits nicht nachgewiesen, dass das Unfallereignis kausal für die Gesundheitsschädigung war. Darüber hinaus sind gemäß Ziffer 5.2.1 AUB Beeinträchtigungen durch Gehirnblutungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, es sei denn, ein unter den Vertrag fallendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 ist die überwiegende Ursache. Diesen - ebenfalls dem Versicherungsnehmer obliegenden – Beweis hat der Kläger nach den Feststellungen der Sachverständigen erst recht nicht erbracht. Mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit war die Gehirnblutung nicht traumatisch bedingt.

40

Ob die Beklagte sich auch auf den Ausschluss gemäß Ziffer 5.1.1 AUB berufen kann, kann dahingestellt bleiben. Eine positive Feststellung dahingehend, dass der Kläger vor dem Unfallereignis einen epileptischen Anfall erlitten hat, hat die Sachverständige nicht getroffen. Da epileptische Anfälle bei einer größeren intracerebralen Blutung häufig auftreten, hat sie nach Auswertung des Aktenmaterials das Auftreten eines solchen Anfalls für plausibel erachtet. Wie sie in der Zusammenfassung ihres Gutachtens ausgeführt hat, könne zwar direkte Ursache der zum Unfall führenden Bewusstseinsstörung ein durch die Hirnblutung ausgelöster epileptischer Krampfanfall gewesen sein, andererseits seien aber auch Herzrhythmus- und Kreislaufregulationsstörungen zu erwägen. Ob der Kläger unmittelbar vor dem Unfall unter einer Bewusstseinsstörung gelitten hat, welche die gebotene und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zuließ, steht danach nicht fest. Weitere Feststellungen hierzu mussten nicht getroffen werden, da der Kläger bereits nicht den Nachweis erbracht hat, dass er unfallbedingt eine Gehirnblutung erlitten hat.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

42

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

43

Die Revision war nicht zuzulassen, da die hierfür gemäß § 543 II ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.