Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 22.03.2013 – 3 Ws 202/13
ECLI:DE:OLGHE:2013:0322.3WS202.13.0A
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 28. November 2013, 2b StVK 1592/12, Beschluss
Tenor
1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
2. Die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.04.2011 – 5/28 KLs - 4721 Js 216726/10 wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Verurteilte ist in dieser Sache sofort aus der Strafhaft zu entlassen.
3. Die Bewährungszeit beträgt 3 Jahre.
4. Der Verurteilte wird der Leitung und Aufsicht des für seinen jeweiligen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers unterstellt.
5. Im Falle der Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland hat der Verurteilte sich unverzüglich behördlich anzumelden.
Er hat sich um einen Arbeitsplatz zu bemühen und sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder bei einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassen Stelle zu melden.
Jeden Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel hat er unverzüglich der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Darmstadt anzuzeigen.
6. Die gem. §§ 454 III, 268 a III StPO erforderliche Belehrung des Verurteilten über die Bedeutung der Strafaussetzung zur Bewährung, auch über die Folgen eines Weisungsverstoßes, wird der Justizvollzugsanstalt in ... übertragen.
7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit enstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Der nur geringfügig vorbestrafte Verurteilte verbüßt gegenwärtig eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren, die das Landgericht Frankfurt am Main wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung durch Urteil vom 08.04.2011 gegen ihn verhängt hat. 2/3 der Freiheitsstrafe waren am 29.09.2012 vollstreckt, Endstrafe ist auf 31.05.2013 notiert. Mit dem angefochtenen Beschluss hat es die Strafvollstreckungskammer abgelehnt, den Verurteilten bedingt zu entlassen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten, die auch in der Sache Erfolg hat.
Die bedingte Entlassung des Verurteilten kann unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen verantwortet werden, weil eine nahe liegende Chance besteht, dass sich der Verurteilte künftig straffrei führen wird. Bei einem Verurteilten, der – wie der Beschwerdeführer - zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüßt, ist in der Regel die Annahme gerechtfertigt, dass er durch diesen erstmaligen Entzug seiner Freiheit nachhaltig beeindruckt ist (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 31.8.2001 – 3 Ws 845/01 und vom 4.1.2002 –3 Ws 1251/01). Dies gilt hier umso mehr, als der Verurteilte nur geringfügig vorbelastet ist und bereits das erkennende Gericht, das über die besseren Erkenntnismittel der Hauptverhandlung verfügte, mit überzeugender Begründung davon ausging, allein die Einwirkung der vom 18.04.2010-29.06.2011 vollstreckten Untersuchungshaft auf den wegen der Entfernung der Haftanstalt zum Heimatort, seiner fehlenden sozialen Bindungen im Inland und seiner mangelnder Sprachkenntnisse besonders haftempfindlichen Verurteilten habe - auch eingedenk der (ergänze: ungünstigen) Lebensumstände des Verurteilten (ergänze: damals war er beschäftigungslos und verschuldet) und seiner Vorstrafe – dazu geführt, dass nur eine geringe Gefahr neuerlicher Straffälligkeit bestehe (U.A. S. 48). Es hat deshalb im Urteil vom 08.04.2011 die Aussetzung der (Rest-) Freiheitsstrafe ausschließlich wegen fehlender besonderer Umstände i.S. des § 56 II StGB und aus Gründen der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 III StGB) versagt (U.A. S. 48 f); Gesichtspunkte, die hingegen bei einer Reststrafenaussetzung zum 2/3-Zeitpunkt keine Rolle (mehr) spielen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 27.03.2012 – 2 Ws 223/12– juris mwN).
Seit dieser Einschätzung haben sich die prognoserelevanten Umstände eher verbessert denn verschlechtert: Nunmehr befindet sich der Verurteilte seit dem 14.08.2012 im Behandlungsvollzug. Sein Vollzugsverhalten ist beanstandungsfrei. Seit 13.12.2012 ist er in der Kugelschreibermontage beschäftigt, auch sein Arbeitsverhalten ist regelkonform, wie die telefonische Nachfrage des Berichterstatters am 20.03.2013 beim zuständigen Sozialarbeiter der JVA ergab. Mithin ist davon auszugehen, dass die Beeindruckung des Verurteilten vom Vollzug sich vertieft und die kriminaltherapeutische Behandlung Wirkung gezeigt hat. Mit zunehmender Dauer der Vollstreckung der Freiheitsstrafe verlieren aber die Umstände der Tat an Gewicht, während statt dessen Tatsachen an Bedeutung gewinnen, die, wie das Verhalten im Vollzug, Erkenntnisse über das Erreichen des Vollzugszieles gemäß § 2 HStVollzG vermitteln (BVerfG, Beschl. v. 24.10.1999 - 2 BvR 153/99 - juris; Senat, Beschl. v. 22.11.1999 - 3 Ws 1108/99 und v. 28.12.1999 - 3 Ws 1165-1166/99 - st. Rspr.). Erhebliche kriminalprognostisch ungünstige Umstände, die gegen die bedingte Entlassung sprechen (vgl. Senat, Beschl. 30.03.2006 – 3 Ws 92/06), sind hingegen nicht gegeben.
Zwar ist der soziale Empfangsraum ungeklärt, wie die Kammer zutreffend ausführt. Es ist schon nicht klar, ob der Verurteilte (zunächst)in Deutschland verbleiben oder nach Litauen zurückkehren und wieder in seiner Herkunftsfamilie leben, namentlich – wie er angibt - seine Mutter pflegen wird. Auch seine berufliche Perspektive ist unsicher: Das von der Verteidigung überreichte Schreiben seines früheren Arbeitgebers vom 12.10.2012 (Übersetzung Bl. 83 d.A.) lässt jedenfalls nicht zwingend den Schluss zu, dass der Verurteilte nach seiner Entlassung in dessen Unternehmen wieder arbeiten kann.
Auf der anderen Seite hat der Verurteilte jedenfalls bis zu seiner Verhaftung ausweislich der genannten Bescheinigung gute Arbeit geleistet, hat auch in der Anstalt ein ordnungsgemäßes Arbeitsverhalten gezeigt und ist ausweislich der Urteilsfeststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen auch in der Vergangenheit trotz nur gelegentlicher Beschäftigung und häufiger Einreisen in Deutschland nur unerheblich straffällig geworden, so dass den unstrukturierten Entlassungsbedingungen insgesamt nur ein geringes prognostisches Gewicht zukommt.
Gleiches gilt für den Umstand, dass der Verurteilte sich zum Strafantritt nicht freiwillig gestellt hat, sondern beim Grenzübertritt festgenommen wurde. Der Senat teilt insoweit die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 07.03.2013, dass dies eher auf einem Missverständnis denn auf „bösem Willen“ des Verurteilten beruht. Der Schriftverkehr zwischen Verteidiger und Rechtspfleger (Bl. 32 ff. VH), namentlich der Vermerk des Rechtspfleger vom 15.08.2012 (Bl. 40 VH) lassen nämlich durchaus den Schluss zu, dass dem Verteidiger - und damit auch dem Verurteilten - der Erlass bzw. der Fortbestand des Vollstreckungshaftbefehls bei der Einreise nach Deutschland nicht bekannt war. Was schließlich die falsche Angabe des Verurteilten, er sei damals freiwillig nach Litauen ausgereist, obwohl er auf Grund des Auslieferungshaftbefehls vom 28.11.2011 ausgeliefert worden war, anbelangt, ist diese jedenfalls nicht von einem solchen Gewicht, dass sie – auch in Zusammenschau mit dem ungeklärten sozialen Empfangsraum – das Stellen einer ungünstigen Kriminalprognose rechtfertigten könnte.
Nach alledem war der Verurteilte bedingt zu entlassen. Da der Senat eine für ihn günstige Entscheidung getroffen hat, musste das Ende der seinem Verteidiger gesetzten Stellungnahmefrist nicht abgewartet werden.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in einer entsprechenden Anwendung der §§ 467 I, 473 III StPO.