Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 09.04.2013 – 8 U 12/12
ECLI:DE:OLGHE:2013:0409.8U12.12.0A
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Hanau, 12. November 2011, 9 O 651/10, Urteil
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 12. November 2011 (9 O 651/10) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 16.105,43 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Die zulässige Berufung ist zurückzuweisen. Die Klage ist unbegründet.
A. Die Klägerin ist nach § 2039 S. 1 2. HS BGB prozessführungsbefugt für Ansprüche der Erbengemeinschaft. Dies betrifft sowohl einen auf die Erbengemeinschaft übergegangen behaupteten Anspruch auf Schmerzensgeld als auch einen behaupteten Anspruch der Erbengemeinschaft auf Erstattung der Beerdigungskosten.
B. Die Erbengemeinschaft hat weder vertragliche noch deliktische Ansprüche gegen den Beklagten.
II. Es bestehen auch keine Ansprüche der Erbengemeinschaft gegen den Beklagten nach §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 1922 BGB auf Schmerzensgeld und nach § 844 Abs. 1 BGB auf Erstattung der Beerdigungskosten.
1. Nach § 823 Abs. 1 BGB ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
a) Eine widerrechtliche Verletzungshandlung setzt voraus, dass der Arzt im Rahmen der Behandlung der Patientin von dem ärztlichen Standard eines Facharztes für innere Medizin abgewichen ist.
aa) Eine solche Abweichung von dem ärztlichen Standard eines Facharztes für innere Medizin hat die Klägerin nicht bewiesen. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, dass die Patientin an Appetitlosigkeit, Gewichtsabnahme oder Schwäche litt. Jedoch hat der Beklagte dies bestritten; die Patientin habe keine Beschwerden geschildert, die üblicherweise mit dem Verdacht einer Krebserkrankung der Bauchspeicheldrüse auftreten, insbesondere keinen Gewichtsverlust oder Nachtschweiß. Solche Beschwerden sind auch nicht in der Patientenakte notiert. Die beweisbelastete Klägerin hat kein Beweisangebot unterbreitet, dass die Patientin zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns durch den Beklagten an den von ihr behaupteten Symptomen litt.
bb) Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass nach dem ärztlichen Standard eines Facharztes für innere Medizin, weitere medizinische Befunde zu erheben gewesen wären, insbesondere eine (wiederholte) Sonografie oder eine CT-Aufnahme.
(1) Es waren weder eine wiederholte Sonografie noch eine CT-Aufnahme durchzuführen. Angesichts der geschilderten Oberbauchbeschwerden mussten alle Organe, die im Oberbauch verlaufen, in die ärztlichen Überlegungen einbezogen werden. Der Senat geht mit dem Sachverständigen, der entgegen der Auffassung der Klägerin keine widersprüchlichen Angaben gemacht hat, davon aus, dass die Patientin unspezifische, nicht neu aufgetretene Beschwerden hatte, insbesondere konnte der Sachverständige nicht von den von der Klägerin behaupteten, aber nicht bewiesenen (s.o. aa)) Symptomen Appetitlosigkeit, Gewichtsabnahme oder Schwäche als Anknüpfungstatsachen ausgehen, so dass auch nach der Leitlinie kein Anlass zu weiterführender Diagnostik, sei es in Form der Wiederholung der Sonografie oder in einer CT-Untersuchung, bestand.
(2) Aber selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgehen würde, dass Anlass für eine Wiederholung der Sonografie bestand, wäre der Nachweis, dass eine solche Untersuchung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen reaktionspflichtigen Befund gezeigt hätte, nicht erbracht. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, A, fest. Die erneute Durchführung einer Ultraschalluntersuchung hat der gerichtliche Sachverständige nicht für erforderlich, jedoch für sinnvoll angesehen. Er ist damit von den Bewertungen der Privatgutachter abgewichen, die die Nichtdurchführung einer weiteren Ultraschalluntersuchung als behandlungsfehlerhaft angesehen haben. B (Bl. 32, 34 d.A.) in seinem Gutachten für die Gutachter- und Schlichtungsstelle für ärztliche Behandlungen bei der Landesärztekammer Hessen und die Gutachterkommission in dem nachfolgenden Kommissionsentscheid (Bl. 42 d.A.) haben dargelegt, dass eine Verpflichtung bestanden hätte, ein bildgebendes Verfahren (Ultraschall- oder CT-Untersuchung) zu wiederholen bzw. durchzuführen. Jedoch besteht zwischen dem gerichtlichen Sachverständigen, B und der Gutachterkommission insoweit Übereinstimmung, dass bei einer erneuten Ultraschalluntersuchung das Karzinom nicht mit hinreichender Sicherheit entdeckt worden wäre. Der gerichtliche Sachverständige hat es vielmehr für wahrscheinlich gehalten, dass der Tumor mit bildgebenden Untersuchungen, also auch einer erneuten Ultraschalluntersuchung, nicht zu entdecken gewesen wäre, weil der Tumor damals noch so klein war, dass man ihn gar nicht gesehen hätte. Darüber hinaus hat auch der Internist C sowohl vor als auch nach der Behandlung durch den Beklagten bei Ultraschalluntersuchungen keinen Tumor erkennen können. Der Senat sieht auch keinen Widerspruch in den Ausführungen des Sachverständigen zu Unterschieden bei Ultraschalluntersuchungen. Es ist senatsbekannt, dass es zum einen qualitativ unterschiedliche Ultraschallgeräte gibt, zum anderen, dass es besonders geschulte und erfahrene Untersucher gibt, die bei einer Ultraschalluntersuchung einen größeren Erkenntnisgewinn haben als andere Untersucher, obwohl letztere den fachärztlichen Standard einhalten.
(3) Es kann dahinstehen, ob bei einer Durchführung einer CT-Untersuchung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges Ergebnis erzielt worden wäre. Es bestand kein Anlass für eine CT-Untersuchung, nachdem es im vorliegenden Fall keinen konkreten Hinweis für einen Prozess der Bauchspeicheldrüse gab. Der Sachverständige hat dadurch auch gleichzeitig den Widerspruch zu den Ausführungen von B und der Gutachterkommission erklärt. Eine CT-Untersuchung, die auch mit Strahlenbelastungen einhergeht, wird nur durchgeführt, wenn man konkrete Hinweise auf ein Pankreaskarzinom hat, was hier, auch unter Einbeziehung der Leitlinie, nicht der Fall gewesen ist.
Das Vorbringen der Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme rechtfertigt keine andere Bewertung. Der sich auf die erstmals eingereichten Arztbriefe des D-Krankenhauses O1 vom 12. und 30. August 2004 stützende Vortrag, bei einer Nachbefundung der im E-Krankenhaus in O2 gefertigten bildgebenden Diagnostik durch die Ärzte des D-Krankenhauses O1 hätten sich in der Leber zahlreiche, dringend metastasenverdächtige Raumforderungen in fast allen Lebersegmenten gezeigt, stellt ein neues Angriffsmittel dar, das nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt und damit unzulässig ist (§ 296 a S. 1 ZPO). Die Klägerin geht mit diesem Vortrag über das ihr in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2013 eingeräumte Recht, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung nehmen zu können, hinaus. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich oder entschuldigt, warum dieser Vortrag nicht bereits mit der Berufungsbegründung erfolgte, nachdem das Landgericht von einem Befunderhebungsfehler ausging. Im Ergebnis kann die Zulässigkeit des Vorbringens allerdings dahinstehen, nachdem bereits kein Anlass für eine CT-Untersuchung bestand.
Die Klägerin hat nicht vorgetragen, welche anderen Folgerungen, die über die schriftsätzlich behaupteten hinausgehen, aus dem neu eingeholten Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen in Hessen zu ziehen sein sollten.
cc) Eine Abweichung von dem ärztlichen Standard eines Facharztes für innere Medizin folgt nicht aus der von dem Beklagten getroffenen Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms bei bekannten degenerativen Wirbelsäulenveränderungen.
Grundsätzlich ist das Nichterkennen einer erkennbaren Erkrankung und der für sie kennzeichnenden Symptome als Behandlungsfehler zu werten (vgl. BGH AHRS 1815/102). Irrtümer bei der Diagnosestellung, die in der Praxis nicht selten vorkommen, sind jedoch oft nicht die Folge eines vorwerfbaren Versehens des Arztes. Die Symptome einer Erkrankung sind nämlich nicht immer eindeutig, sondern können auf die verschiedensten Ursachen hinweisen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vielfachen technischen Hilfsmittel, die zur Gewinnung von zutreffenden Untersuchungsergebnissen einzusetzen sind (vgl. BGH VersR 1981, 1033, 1034). Auch kann jeder Patient wegen der Unterschiedlichkeiten des menschlichen Organismus die Anzeichen ein und derselben Krankheit in anderer Ausprägung aufweisen. Diagnoseirrtümer, die objektiv auf eine Fehlinterpretation der Befunde zurückzuführen sind, können deshalb nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet werden (vgl. BGH AHRS 1815/102). Dieser Gesichtspunkt greift allerdings nicht, wenn Symptome vorliegen, die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend sind, vom Arzt aber nicht ausreichend berücksichtigt werden.
Der Sachverständige hat die Entlassungsdiagnose für vertretbar erachtet. Bestimmte, für eine Krankheit kennzeichnende Symptome lagen bei der Patientin nicht vor. Oberbauchschmerzen können durch viele Organe verursacht werden, unter anderem kommen Magen, Dickdarm und Bauchspeicheldrüse in Betracht. Dies hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt. Die Symptome waren nicht eindeutig. Hier war zudem einbeziehen, dass auch eine diskrete Gastritis festgestellt wurde, außerdem eine Somatisierungstendenz. Dafür spricht auch, dass der Facharzt für innere Medizin, C, die Ursache der Oberbauchbeschwerden der Patientin nicht ermitteln konnte.
Bei dieser Sachlage war auch kein weiteres Gutachten nach § 412 ZPO einzuholen.
2. Aus den oben unter 1. genannten Gründen besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
D. Der Streitwert ergibt sich aus der Summe der bezifferten Klageforderung (6.105,43 EUR) und des begehrten Schmerzensgelds, das mit 10.000,00 EUR angesetzt wurde, insgesamt 16.105,43 EUR.